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Corona: Banking & Finance

07.05.2020, Germany, Frankfurt

Dieser Beitrag ist Teil unseres ständig aktualisierten Corona Resourcen Centers.

Die sich rapide ausbreitende Corona-Pandemie und die zunehmende Unterbindung physischer sozialer Kontakte (Lockdown) zeigen mittlerweile teilweise schon massive negative Auswirkungen auf Unternehmen aus besonders betroffenen Branchen (Reisebranche einschließlich Flug- und Buslinien, Hotel-, Gastronomie- und Eventveranstaltungs-Branche, Messebauer, Automobilzulieferer, etc.). Es ist zu erwarten, dass mit dem Fortschreiten der Pandemie ähnliche Auswirkungen auch auf Unternehmen aus anderen Branchen entstehen werden.

Vor diesem Hintergrund empfehlen wir Kreditgebern, Finanzdienstleistern und Kredit-nehmern die Prüfung der folgenden Fragen:

A. Finanzierungsverträge

Finanzkennzahlen

In Kreditverträgen vereinbarte Finanzkennzahlen (Financial Covenants) dienen den Fi-nanzierungsparteien als „Frühwarnsystem". Dadurch, dass die Verletzung der Finanzkennzahlen Kündigungsrechte (Events of Default) auslöst, sichern sich die Finanzie-rungsparteien bei aufkommenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Kreditnehmers frühzeitig einen „Platz am Verhandlungstisch". Teilweise führt der Bruch von Finanzkennzahlen auch zu automatischen Zinserhöhungen (Margin Ratchet) oder anderen Beschränkungen wie bspw. Ausschüttungssperren oder der Pflicht, Reservekonten zu befüllen. Darlehensnehmer sollten angesichts der aktuellen Entwicklungen laufend ihre Finanzkennzahlen im Blick behalten und bei sich abzeichnenden Verletzungen frühzeitig das Gespräch mit der Darlehensgeberseite suchen. Darlehensgeber (bzw. Facility Agents) wiederum sollten ggf. über die „harten" Informationsrechte bzw. -pflichten hinaus informell den Austausch mit der Kreditnehmerseite in Bezug auf die Entwick-lung der Financial Covenants initiieren. Hierbei sollte geprüft werden, ob bestimmte Puffer (Headrooms) ausreichen, um die aktuellen negativen Entwicklungen aufzufan-gen. Bei Unternehmens- oder Akquisitionsfinanzierungen stellen Finanzkennzahlen regelmäßig auf den EBITDA oder EBIT ab. Regelmäßig erlauben die Finanzparameter Anpassungen aufgrund außergewöhnlicher Umstände (Exceptional Items). Zu prüfen ist, ob die EBITDA- oder EBIT-Finanzkennzahlen dieserart justiert werden können, o-der ob weitergehender Anpassungsbedarf besteht. Sofern trotz der Ausnutzung von Headrooms und Anpassungsmechanismen eine Verletzung der Finanzkennzahlen absehbar ist, sollte der Darlehensnehmer frühzeitig eine Strategie zur Anpassung (Waiver) oder Aussetzung (Covenant Holiday) der Finanzkennzahlen vorschlagen.

Es ist zudem zu prüfen, ob Kündigungsrechte aufgrund der Verletzung der Finanzkennzahlen von der Aussetzung durch das CorInsAG (bei einer Erweiterung des Anwendungsbereichs durch die Bundesregierung) betroffen sind (s. oben).

Wiederholte Zusicherungen

Teilweise ist der Darlehensnehmer unter der Kreditdokumentation verpflichtet, bestimmte Zusicherungen ausdrücklich zu wiederholen, oder bestimmte Zusicherungen können unter der Kreditdokumentation als wiederholt gelten (Repeated Representations). Bspw. kann der Darlehensnehmer zusichern, dass unter seinen Projektverträgen oder sonstigen Verträgen mit Dritten keine Kündigungstatbestände eingetreten sind (was aber durch die Entwicklungen der Corona-Pandemie der Fall sein kann), dass bislang übermittelte Informationen korrekt sind (und aber durch die Corona-Entwicklungen überholt sein können), oder es können bestimmte Zusicherungen in Bezug auf die finanzielle Situation oder die letzten überreichten Abschlüsse abgegeben werden (welche durch die Corona-Entwicklung möglicherweise nicht mehr korrekt sind).Den Darlehensnehmern und Kreditgebern ist zu empfehlen, die wiederholten Zusicherungen zu prüfen.

Informationspflichten

Kreditverträge sehen regelmäßig Informationspflichten seitens der Darlehensnehmer im Hinblick auf außerordentliche Geschäftsvorfälle (Versicherungsfälle ab einer bestimmten Höhe, Klagen für Beträge ab einer bestimmten Höhe, besondere Betriebsausfälle, etc.) sowie im Hinblick auf edn Eintritt von Kündigungsgründen vor. Darlehensnehmer sollten ihre Kreditverträge im Hinblick auf die Frage prüfen, ob angesichts der aktuellen wirtschaftlichen Entwicklungen besondere Informationspflichten bestehen, um den Eintritt von (ggf. weiterer) Kündigungsgründen zu vermeiden.

Nachbesicherung

Kreditverträge (bspw. Nr. 22 der Sparkassen-AGB) sehen vor, dass die Bank vom Kunden die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten für seine Verbindlichkeiten verlangen kann, wenn sich aufgrund nachträglich eingetretener oder bekannt gewordener Umstände, z. B. aufgrund einer Verschlechterung oder drohenden Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden, eines Mithaftenden oder Bürgen oder des Werts bestehender Sicherheiten, eine Veränderung der Risikolage ergibt. Kommt der Darlehensnehmer der Pflicht zur Nachbesicherung nicht nach, stellt dies in der Regel einen Kündigungsgrund dar. Banken sollten prüfen, ob unter der Kreditdokumentation ein Nachbesicherungsrecht besteht und ob dieses ggf. ausgeübt werden sollte. Diesbezüglich sollte geprüft werden, ob Kreditrisiken anders zu bewerten sind, wenn die Kreditnehmer von dem Corona-Virus besonders betroffen sind.

Vor dem Hintergrund des CorInsAG ist zudem zu prüfen, ob Kündigungsrechte im Falle, dass einem Nachbesicherungsersuchen nicht Folge geleistet wird, durch das CorInsAG ausgesetzt sind (s. oben).

Operative Verpflichtungen

Kreditverträge sehen regelmäßig bestimmte operative Verpflichtungen (Covenants) des Kreditnehmers vor. Dies betrifft insbesondere Bauzeitenpläne oder Fertigstellungstermine. Darlehensnehmer sollten ihre Kreditdokumentation dahingehend prüfen, ob durch die Corona-Entwicklungen die Einhaltung der operativen Verpflichtungen gefährdet ist. In diesem Fall sollten die Darlehensnehmer frühzeitig das Gespräch mit der Kreditgeberseite suchen, um eine Anpassung der Covenants zu vereinbaren. Finanzierungsparteien wiederum ist ebenfalls zu empfehlen, informelle Gespräche mit der Dar-lehensnehmerseite in Bezug auf gefährdete operative Covenants zu suchen, falls die Darlehensnehmerseite diesbezüglich untätig bleibt.

MAC Clause

Viele Kreditverträge sehen Kündigungsrechte der Finanzierungsparteien für den Fall vor, dass eine wesentlich nachteilige Änderung der wirtschaftlichen oder finanziellen Situation des Darlehensnehmers eingetreten ist (Material Adverse Change Clause / MAC Clause). Die MAC Clause ist nicht standardisiert, sondern wird mit Bezug auf das Geschäftsmodell des Darlehensnehmers individuell zugeschnitten. Darlehensnehmer sollten prüfen, ob unter ihrer Kreditdokumentation die MAC Clause anwendbar werden könnte und ggf. frühzeitig das Gespräch mit den Finanzierungsparteien suchen. Auch die Finanzierungsparteien selbst sollten dies prüfen und bewerten, ob auf der Basis der MAC Clause vom Darlehensnehmer Maßnahmen gefordert werden können und sollten. Vor dem Hintergrund des CorInsAG ist zudem zu prüfen, ob die MAC Clause von der Aussetzung des Kündigungsrechts durch das CorInsAG (bei einer Erweiterung des Anwendungsbereichs durch die Bundesregierung) betroffen ist (s. oben).

Lender Liability

Die Darlehensvergabe oder -verlängerung für Unternehmen in insolvenznahen Situationen ist für Kreditgeber prinzipiell mit erhöhten Risiken verbunden. Im äußersten Fall kann eine Haftung wegen Beihilfe zur Insolvenzverschleppung und eine Haftung wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung (§ 826 BGB) aufgrund der Darlehensvergabe oder -verlängerung drohen (sog. Lender Liability). Die Neuvergabe oder der Verlängerung von Krediten an Unternehmen aus von der Corona-Krise besonders betroffenen Branchen ist weiterhin grundsätzlich möglich und auch volkswirtschaftlich geboten. Auf Bankenseite ist in diesen Fällen aber ein erhöhter Prüfungs- und Dokumentations-aufwand angebracht. Bitte sprechen Sie uns gerne jederzeit an.

Upstream Security und Cross-Stream Security

Bei größeren Finanzierungen stellen Gesellschaften regelmäßig Garantien oder Sicher-heiten für ihre Muttergellschaften (Upstream Security) oder für ihre Schwestergesellschaften (Cross-Stream Security). Eine solche Sicherheitenbestellung kann potentiell eine Verletzung der Kapitalerhaltungsvorschriften auslösen. Während es bis zu dem Ur-teil des BGH v. 21.03.2017 - II ZR 93/16 grundsätzlich üblich war, zur Vermeidung ei-ner solchen Verletzung die Verwertungsmöglichkeiten entsprechend zu beschränken (sog. Limitation Language), ist dies seit dem vorgenannten Urteil nicht immer erforder-lich. Eine Verletzung der Kapitalerhaltungsvorschriften ist ausgeschlossen, wenn - aus einer ex ante Sicht – der Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter aufgrund der Sicherheitenbestellung voraussichtlich vollwertig ist. Teilweise wurde dementsprechend bei Upstream Security oder Cross-Stream Security auf eine Limitation Language verzichtet. In Fällen, bei denen auf eine Limitation Language ver-zichtet wurde, sind die Geschäftsleiter des Sicherheitengebers aber in der Pflicht, die Vermögensverhältnisse des Gesellschafters zu beobachten und auf eine sich andeuten-de Bonitätsverschlechterung mit der Anforderung von Sicherheiten oder der Durchsetzung des Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruchs zu reagieren. Diese Konstellation kann aktuell eintreten, wenn die Mutter- oder Schwestergesellschaft des Sicherheitengebers eine Vermögensverschlechterung aufgrund der Corona-Pandemie erfährt. Un-ternehmen, die Garantien oder Sicherheiten für ihre Mutter- oder Schwestergesellschaft gestellt haben, sollten daher prüfen, ob von der Muttergesellschaft Sicherheiten für den Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gefordert werden sollten.

Certain Funds

Bei Übernahmeangeboten für börsennotierte Gesellschaften muss der Bieter die zur Er-füllung des Angebots notwendigen Mittel nachweisen („Finanzierungsbestätigung" durch unabhängiges Wertpapierdienstleistungsunternehmen, § 13 Abs. 1 S. 2 WpÜG). Unter Kreditverträgen der Akquisitionsfinanzierung werden daher für einen bestimmten Zeitraum Kündigungsrechte auf schwerwiegende drohende Kündigungsgründe (Major Defaults) und Zusicherungen (Major Representations), bspw. Insolvenz, Verletzung wesentlicher Auflagen, Wegfall wesentlicher Verträge, etc. beschränkt. Bei privaten Akquisitionen ist eine Certain Funds Period nicht aufsichtsrechtlich vorgeschrie-ben, aber Verkäufer und Käufer möchten regelmäßig das Risiko minimieren, dass am Closing-Tag eine Auszahlungsvoraussetzung nicht erfüllt ist und daher das Darlehen nicht ausgezahlt wird. Folglich werden Certain-Funds-Regelungen auch bei privaten Akquisitionen regelmäßig vereinbart. Ob durch die Corona-Entwicklung ein Major Default eingetreten ist oder eine Major Representation eingetreten ist oder eintreten kann, ist im Einzelfall zu analysieren. Bitte sprechend Sie uns gerne jederzeit dazu an.

Finanzierungszusage (Commitment Letter)

Sobald Kreditnehmer und Darlehensgeber / Arrangeur ein Term Sheet ausgehandelt haben, gibt der Darlehensgeber/Arrangeur regelmäßig eine Finanzierungszusage (Commitment Letter / Commitment and Mandate Letter) ab. Die Zusage steht häufig unter der Bedingung, dass zwischenzeitig keine wesentliche nachteilige Veränderung (Material Adverse Change / MAC) im Syndizierungs-, Finanz- oder Kapitalmarkt, im Geschäft des Darlehensnehmers oder (bei Akquisitionsfinanzierungen) im Geschäft der Zielgesellschaft (Target) eingetreten ist. Hinsichtlich bestehender Finanzierungszusagen sollte geprüft werden, ob die aktuelle Corona-Entwicklung einen Material Adverse Change darstellt. Bei neuen Commitment Letters sollten die Parteien die Frage der Corona-Entwicklung bei der Ausgestaltung der MAC Clause miteinbeziehen und entweder klarstellen, dass Corona-bedingte Veränderungen einen MAC darstellen können oder eben nicht.

Market Flex

Bei der Primärsyndizierung eines Kredits behält sich der Arranger durch entsprechen-de Klauseln im Syndizierungsschreiben (Syndication Letter) oder in der Finanzierungszusage (Commitment Letter) regelmäßig vor, die Preisgestaltung und/oder die Bedin-gungen des Darlehens anzupassen, wenn dies nach seiner Einschätzung für eine erfolgreiche Syndizierung erforderlich ist. Angesichts der aktuellen Entwicklungen der Corona-Krise sind Market-Flex-Klauseln sowohl bei bestehenden Verträgen als auch bei künftigen Syndizierungen genau zu prüfen.

PDF Signing

Bei Verträgen mit mehreren Parteien bevorzugen Banken und Kreditnehmer bei kleineren Finanzierungen häufig, die Verträge bei einem Meeting (bspw. in den Geschäfts-räumen der Bank) zu unterzeichnen. Es ist zu empfehlen, dieses Physical Signing durch den Austausch von PDF-Seiten auf der Basis der LMA-Vertragsschlussklausel (PDF Signing) zu ersetzen.

Cross Defaults

Als Drittverzugsklausel bzw. Cross Default Clause bezeichnet man eine Klausel eines Darlehensvertrages, nach der ein Kündigungsgrund eintritt, sobald ein anderer Kredit-vertrag des Darlehensnehmers (i) gekündigt werden kann (Cross Default Clause im weiten Sinne) oder (ii) gekündigt wird (Cross Acceleration Clause). Im weitesten Fall bezieht sich die die Cross Default Clause nicht nur auf Drittforderungen gegen den Schuldner selbst, sondern auch auf solche gegen mit dem Schuldner verbundene Unternehmen (ggf. auch mit Sitz im Ausland). Die aktuelle wirtschaftliche Entwicklung führt zu einem erhöhten Risiko der Verwirklichung von Cross Defaults, speziell bei weit ausgestalteten Drittverzugsklauseln. Darlehensnehmer sollten ihre Kreditdoku-mentation im Hinblick auf Cross Defaults überprüfen und ggf. frühzeitig mit den Finanzierungsparteien das Gespräch suchen. Finanzierungsparteien sollten die Drittverzugs-klauseln ihrer Kreditverträge ebenfalls prüfen, nicht zuletzt um zu verhindern, dass Rechte daraus aufgrund zu langer Untätigkeit verwirkt werden.

Kündigungsgründe aufgrund von Betriebsunterbrechungen oder -einstellungen

Kreditverträge sehen häufig materielle Betriebsunterbrechnungen oder die Einstellung des Betriebs (Cessation of Business) als Kündigungsgründe vor. Kreditnehmer und Kreditgeber sollten prüfen, ob derartige Kündigungsgründe durch die Corona-Entwicklung eingetreten sein können. Vor dem Hintergrund des CorInsAG ist zudem zu prüfen, ob die MAC Clause von der Aussetzung des Kündigungsrechts durch das CorInsAG (bei einer Erweiterung des Anwendungsbereichs durch die Bundesregierung) betroffen ist (s. oben).

B. Staatliche finanzielle Unterstützung

Prüfen Sie unbedingt, ob die staatliche finanzielle Unterstützung zur Verhinderung von Liquiditätsengpässen für Unternehmen in Frage kommt. Gerne unterstützen wir Sie dabei. Im Einzelnen:

Hilfsprogramm der KfW

Am 23. März 2020 beginnt das staatliche Förderprogramm für finanzielle Unterstüt-zungen durch die KfW. Es handelt sich bei den Corona-Hilfen der KfW nicht um Zuschüsse (einmalige finanzielle Zuwendung, welche nicht zurückgezahlt werden muss), sondern um zinsgünstige Darlehen.

Die KfW muss grundsätzlich jeden Antrag einzeln prüfen – auch in der Corona-Krise. Es kann also ein paar Tage dauern, bis das Geld fließt. Um einen Überbrückungskredit von der KfW zu bekommen, müssten sich Unternehmen an ihre jeweilige Hausbank wen-den oder an eine Förderbank in den Bundesländern. Dabei gibt es verschiedene Hilfs-programme, wonach die KfW bis zu 90 % des Risikos übernimmt, sollten die Voraussetzungen vorliegen:

KfW-Unternehmerkredit (037/047)

Das Wichtigste in Kürze

  • KfW-Corona-Hilfe für Investitionen und Betriebsmittel
  • Bis zu 1 Mrd. Euro Kreditbetrag
  • Für Unternehmen, die mindestens 5 Jahre am Markt sind
  • Bis zu 90 % Risikoübernahme

ERP-Gründerkredit – Universell (073/074/075/076)

Das Wichtigste in Kürze

  • KfW-Corona-Hilfe für Unternehmen
  • Für Investitionen und Betriebsmittel
  • Bis zu 1 Mrd. Euro Kreditbetrag
  • Bis zu 90 % Risikoübernahme

Direktbeteiligung für Konsortialfinanzierung (855)

Das Wichtigste in Kürze

  • Für Finanzierungen ab 25 Mio. Euro
  • Bis zu 80 % Risikoübernahme durch die KfW
  • Für Investitionen und Betriebsmittel in Deutschland
  • Flexible Finanzierungsstrukturen

Mehr erfahren Sie auf der Webseite der KfW.

Finanzielle Corona-Soforthilfe durch den Bund

Der Bund will nun auch kleinen und mittleren Unternehmen finanziell unter die Arme greifen. Hierfür hat er ein zusätzliches Hilfspaket auf den Weg gebracht, welches auch Direktzuschüsse für Kleinunternehmer und Solo-Selbstständige beinhaltet.

Es geht vor allem um solche Unternehmen und Unternehmer, die in der Regel keine Kredite erhalten und über keine Sicherheiten oder weitere Einnahmen verfügen. Dafür werden bis zu 50 Milliarden Euro bereitgestellt.
Das Programm soll die wirtschaftliche Existenz der Antragsteller sichern und ihnen bei der Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen helfen.

Förderberechtigt sind Kleinstunternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen, Soloselb-ständige und Angehörige der Freien Berufe.

Diese Zielgruppen können nach folgender Staffelung Soforthilfe erhalten:

  •  bis zu fünf Beschäftigten: bis zu 9.000 Euro Einmalzahlung für drei Monate
  •  bis zu zehn Beschäftigte: bis zu 15.000 Euro Einmalzahlung für drei Monate

Die Beschäftigtenzahlen beziehen sich auf Vollzeitäquivalente. Teilzeitkräfte können also auf Vollzeit umgerechnet werden. Mehr erfahren Sie auf der Webseite des BMWI:

Wirtschaftsstabilisierungsfonds

Das Bundeskabinett hat flankierend auch einen Gesetzentwurf über die Errichtung eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) in Höhe von 600 Mrd. Euro beschlossen, welcher wirtschaftliche Schäden, die den Unternehmen durch die Coronakrise drohen, abfangen soll.

Über den Stabilisierungsfonds sollen Großunternehmen mit Kapital gestärkt werden können, der Staat soll sich notfalls auch an den Firmen beteiligen können.

Es sind bis zu 400 Milliarden Euro Kreditgarantien für die Firmen vorgesehen, 100 Milliarden Euro stehen für mögliche Unternehmensbeteiligungen bereit.

Finanzielle Corona-Soforthilfe durch Bundesländer

Auch die Bundesländer greifen Solo-Selbstständigen, Freiberuflern, Kleinunternehmern und zum Teil auch Mittelständler unter die Arme.

Um das wirtschaftliche Überleben möglichst vieler Unternehmen zu sichern, haben alle Bundesländer zahlreiche Hilfsprogramme ins Leben gerufen (Schutzschirm für die Wirtschaft).

Dabei handelt es sich teilweise auch um steuerbare Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen.
Einen Überblick erhalten Sie auf der Webseite des Gründerlexikons.

C. Angepasste finanzaufsichtliche Anforderungen

Die Aufsichtsbehörden versuchen Banken zu entlasten, soweit dies ohne (zusätzliche) Einbußen für die Finanzstabilität möglich ist. Entsprechend veränderte finanzaufsichtliche Anforderungen werden laufend auf der Website der BaFin sowie der EZB publiziert. Im Wesentlichen betreffen die Aussagen die derzeitige Einschränkung persönlicher Kontakte, erläutern Ablauf und Möglichkeiten der Kreditvergabe in der Krise und spezifizieren Kapital- und Liquiditätserhaltungsregeln:

Aus der Einschränkung persönlicher Kontakte folgende Anpassungen

Kommunikation mit der BaFin: Eine Vielzahl der Sachbearbeiter der BaFin arbeitet derzeit (Stand 26.03.) von zuhause aus, ist aber nach unseren Erfahrungen ohne Einschränkungen per eMail und in der Regel auch unter den regulären Durchwahlnummern erreichbar.

Prüfungen: Vor-Ort-Prüfungen der Bankenaufsicht werden vorläufig ausgesetzt. Auch von Vor-Ort-Prüfungen beispielsweise im Rahmen der Jahresabschlussprüfung nach §§ 28 ff. KWG oder § 89 WpHG darf abgesehen werden.

Kreditvergabe in der Krise

Kreditwürdigkeitsprüfung: Die BaFin legt § 18 KWG so aus, dass der letzte verfügbare Jahresabschluss ausreicht, in der Regel derzeit der Jahresabschluss aus 2018. Besonders hinsichtlich der Vergabe von Krediten an Unternehmen, welche erst durch die Corona-Krise in finanzielle Schieflage geraten sind und welchen ein KfW-Kredit gewährt werden soll, legt die BaFin niedrigere Anforderungen an die diese Kreditwürdigkeitsprüfung an als in Normalzeiten.

Sowohl Zinssenkungen als auch Stundungen von Krediten führen nicht zwingend dazu, dass solche als ausgefallen zu werten sind, dem Aufruft der EBA zu Flexibilität und Pragmatismus folgend erklärt die BaFin:

Zinssenkung: Die BaFin weist darauf hin, dass Art. 178 (3) (d) CRR nur Anwendung findet, wenn ein Institut einem Schuldner, der in finanzielle Schwierigkeiten kommt, Zugeständnisse macht, nicht aber wenn es zum Beispiel nach Geschäften mit der Zentralbank günstigere Refinanzierungskosten weitergibt.

Stundung: Stundungen durch staatliche Anordnungen gelten grundsätzlich weder als Stundung im Sinne des Art. 47b CRR noch als Stundung im Sinne des § 178 CRR. Sinkt der ursprüngliche Effektivzins um nicht mehr als 1%, werden gestundete Verbindlichkeiten nicht als „überfällige wesentliche Verbindlichkeit" nach Art. 178 (1) b) CRR gewertet. Die finanzielle Verpflichtung des Schuldners wird nicht als verringert angesehen, so dass keine „krisenbedingte Restrukturierung" nach Art. 178 (3) d) CRR vorliegt. An branchenübliche Sorgfaltspflichten im Sinne der MaRisk sind im Fall einer solchen singulären Krise gewiss andere Maßstäbe anzulegen als in Normalzeiten. Dies werde auch bei späteren Prüfungen berücksichtigt.

Problemkredite: Auch bei flexibler Ausgestaltung der Kreditkonditionen und flexibler Handhabung banküblicher Instrumente muss festgestellt werden, ob im Sinne der BTO 1.2.5 Tz. 2 der MaRisk ein Engagement trotz wesentlicher Leistungsstörungen noch in der Intensivbetreuung verbleiben kann. Möglich ist dies laut BaFin, wenn das Adressenausfallrisiko des Kredits zumindest begrenzt werden kann und rechtliche Risiken der banküblichen intensiven Begleitung des Kredites ohne Sanierungsgutachten hinreichend geprüft worden sind.

Verwendung von Kapital- und Liquiditätsbuffern

Unterschreiten der kombinierte Kapitalpufferanforderung bedeutet keine Verletzung aufsichtlicher Mindestkapitalanforderungen. Es für die Institute ohne weiteres möglich, das in den Kapitalpuffern gebundene Kapital zur Kreditvergabe zu nutzen.

Im Rahmen der Liquiditätsdeckungsanforderung (LCR) gehaltene liquiden Aktiva dürfen verwendet werden. Gemäß Art. 414 CRR ist keine Genehmigung aber eine Anzeige erforderlich (vgl. hierzu auch EZB und BIS).

Kurzarbeit in regulierten Unternehmen

Es besteht grundsätzlich keine konkrete gesetzliche Beschränkung in Bezug auf die Einführung von Kurzarbeit auch in regulierten Unternehmen. Regulierte Unternehmen müssen aber insbesondere im Krisenfall ausreichende Steuerungs-, Kontroll- und Verwaltungsverfahren aufweisen und verhältnismäßig zur geminderten Geschäftstätigkeit geldwäscherechtlichen Risikomanagement- und Sorgfaltspflichten erfüllen. Gemäß AT 7.1 (Personal) der MaRisk hat sich die quantitative und qualitative Personalausstattung regulierter Unternehmen insbesondere an betriebsinternen Erfordernissen, den Geschäftsaktivitäten sowie der Risikosituation zu orientieren. Kurzarbeitsbedingte Abwesenheit von Mitarbeitern sollte daher nicht zu nachhaltigen Störungen der Risikomanagementpflichten führen.

Management operationeller Risiken

Auch in der Krise gilt für Institute das Gebot zur angemessenen Erfassung von Schadensfällen. Auf Basis der Risikoberichterstattung gemäß MaRisk BT 3.2 Tz. 6 ist zu entscheiden, ob und welche Maßnahmen zur Beseitigung der Ursachen zu treffen oder welche Risikosteuerungsmaßnahmen zu ergreifen sind.

D. Sonstige virulente Fragen

Des Weiteren sollten Sie die folgenden Fragen prüfen:

  • Welche Auswirkungen haben Annuitätenaussetzungen von bis zu zwei Monaten (60 Tage) aufgrund der Corona-Krise auf das Kreditportfolio und die Solvenz von Banken? Führen solche Tilgungsaussetzungen zu einer Erhöhung der Eigenkapitalanforderungen? Die BaFin hat in Ihren FAQ eine Klarstellung veröffentlicht, welche aufsichtsrechtlichen Folgen einer Annuitätenaussetzung von bis zu zwei Monaten (60 Tage) bei Banken hat. 
  • Fällt Ihr Unternehmen unter das angekündigte unbegrenzte Kreditprogramm? Bundesfinanzminister Olaf Scholz und Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier haben ein Maßnahmenpaket in Milliardenhöhe vorgelegt, um die Folgen des Coronavirus zu bekämpfen. Sie kündigten ein unbegrenztes Kreditprogramm für Unternehmen an (LINK).
  • Profitiert Ihr Unternehmen von den steuerlichen Erleichterungen? Das BMF hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Regelungen erlassen, die für die von den Folgen der Corona-Krise betroffenen Steuerpflichtigen steuerliche Erleichterungen vorsehen. Von besonderer Bedeutung ist die Möglichkeit, Steuerforderungen zinslos zu stunden. Hier geht es zum BMF-Schreiben.