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Das BND-Urteil des BVerfG – Mitwirkungspflichten zur Fernmeldeaufklärung weiterhin zu beachten

10.06.2020, Germany, Frankfurt

Die strategische Fernmeldeaufklärung des BND

Mit Urteil vom 19. Mai 2020 (Az. 1 BvR 2835/17) hat das Bundesverfassungsgericht die gesetzlichen Grundlagen der sogenannten „strategischen Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung" des BND in weiten Teilen für unwirksam erklärt. Der BND überwacht hierbei anlasslos die Telekommunikation (E-Mails, Telefonate, Chatnachrichten) von Ausländern im Ausland. Er erlässt hierzu unter anderem gegenüber den Erbringern von Telekommunikationsdiensten sogenannte Ausleitungsanordnungen, welche diese zur Auskunft und Ermöglichung der Überwachung verpflichten. Erhoben werden neben Verkehrsdaten insbesondere die Inhalte der Telekommunikation. Diese durchlaufen anhand von Suchbegriffen (das umfasst in der Praxis ganz überwiegend formale Suchbegriffe wie Telekommunikationskennungen) ein mehrstufiges, vollautomatisiertes Selektionsverfahren. Auf diesem Wege selektiert und speichert der BND täglich Inhaltsdaten von ca. 270.000 Telekommunikationsvorgängen zur weiteren händischen Auswertung, wovon am Ende durchschnittlich 260 Verkehre zur Weiterleitung an sogenannte „abnehmende Bereiche" identifiziert werden.

Strategische Fernmeldeaufklärung nicht per se unzulässig

Hiergegen hatten überwiegend ausländische Journalisten Verfassungsbeschwerde erhoben und nun vom Bundesverfassungsgericht Recht bekommen. Das Gericht bemängelt unter anderem eine unzureichende Begrenzung der Überwachung dem Zwecke nach, unzureichende Schutzvorkehrungen, etwa zum Schutz von besonders betroffenen Überwachungsadressaten wie Journalisten oder Rechtsanwälten, sowie das Fehlen einer hinreichenden Kontrollinstanz.

Andererseits stellt das Bundesverfassungsgericht aber auch fest, dass die „Befugnis zur Auslandsaufklärung im Wege der strategischen Fernmeldeüberwachung [...] nicht von vornherein ausgeschlossen" ist und „durch das Ziel der Auslandsaufklärung und deren besondere Handlungsbedingungen [...] gerechtfertigt werden" kann. Die strategische Fernmeldeaufklärung ist durch das Urteil somit keinesfalls aus der Welt, sondern wird vom BND – unter geänderten Vorzeichen – weiterhin betrieben werden. Der Gesetzgeber hat nun bis zum 31. Dezember 2021 Zeit, die beanstandeten Vorschriften zu reformieren. Bis dahin bleiben diese in Kraft.

TK-Anbieter: Anordnungen des BND weiterhin zu beachten

Das Urteil hat auf die Anbieter von Telekommunikationsdiensten sowie Telekommunikationsnetzbetreiber somit lediglich geringe Auswirkungen. Bis zum 31. Dezember 2021 bleibt es bei der bisherigen Rechtslage. Auf keinen Fall sollte das Urteil somit anbieterseitig zum Anlass genommen werden, etwaigen Anordnungen des BND nunmehr nicht Folge zu leisten. Eine Zuwiderhandlung gegen ein Auskunftsverlangen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden. Die beanstandeten Normen richten sich außerdem ausschließlich an den BND. Deren Neufassung wird somit zwar die Voraussetzungen der strategischen Fernaufklärung verschärfen, die anbieterseitigen Mitwirkungspflichten zur Ermöglichung der Überwachung aber voraussichtlich unberührt lassen. Auch über den 31. Dezember 2021 hinaus werden TK-Anbieter somit mit Ausleitungsanordnungen konfrontiert werden, denen wie bisher nachzukommen ist.

Compliance mit dem BNDG sicherstellen

Unberührt bleibt insbesondere § 8 BNDG, welcher die Pflichten der Erbringer von Telekommunikationsdiensten sowie der daran Mitwirkenden regelt. Ein Unternehmen hat danach auf Anordnung Auskunft über die näheren Umstände der Telekommunikation (die Verkehrsdaten) zu erteilen, Sendungen, die ihm zur Übermittlung auf dem Telekommunikationsweg anvertraut sind, auszuhändigen sowie die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation (der Inhaltsdaten) zu ermöglichen. Die Vorschrift ist in Verbindung mit § 110 TKG, der TKÜV sowie der zugehörigen technischen Richtlinie (TR TKÜV) zu lesen, welche die allgemeinen Pflichten der Diensteerbringer und Anlagenbetreiber im Zusammenhang mit der Telekommunikationsüberwachung enthalten.

Eine Besonderheit im BNDG stellen die dem Geheimschutz geschuldete verpflichtende Sicherheitsüberprüfung der unternehmensintern mit der Durchführung betrauten Mitarbeiter sowie das – strafrechtlich bewehrte (sic!) – Mitteilungsverbot über Überwachungsmaßnahmen und Auskunftsersuchen dar. Jeder mit der Umsetzung betraute Mitarbeiter ist über diese Mitteilungsverbote zu belehren. Einzelheiten zur erforderlichen Sicherheitsüberprüfung finden sich im Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) sowie dem vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie herausgegebenen Geheimschutzhandbuch (GHB).

Fazit und Ausblick

Das BND-Urteil des Bundesverfassungsgerichts stellt zweifellos eine bedeutende rechtspolitische und verfassungsdogmatische Entscheidung dar. Zu Recht fand dieses daher sowohl in der juristischen Fachpresse als auch der allgemeinen Berichterstattung erhebliche Beachtung. Weniger Auswirkungen hat es allerdings für die Praxis der Erbringer von Telekommunikationsleistungen und die Betreiber von Telekommunikationsnetzen. Für diese bleibt im Großen und Ganzen alles beim Alten. Die strategische Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung wird durch das Urteil nicht verschwinden, sondern vom BND unter geänderten Vorzeichen weiter betrieben werden. Eine Ablehnung von Ausleitungsanordnungen unter Berufung auf das Urteil kommt nicht in Betracht.

Das Urteil mag freilich zum Anlass genommen werden, die eigene Compliance mit den anbieterseitig auferlegten Pflichten zur Ermöglichung der strategischen Fernmeldeaufklärung zu überprüfen. Sind alle erforderlichen internen Prozesse und Strukturen zur Umsetzung von Ausleitungsanordnungen implementiert? In der Vergangenheit ausgewählte und sicherheitsüberprüfte Mitarbeiter könnten ihre Position gewechselt oder gar aus dem Unternehmen ausgeschieden sein und wären in solchen Fällen zu ersetzen. Auch die verpflichtende Belehrung über bestehende Mitteilungsverbote sollte in Anbetracht der Strafandrohung mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren im Falle eines Verstoßes nicht auf die leichte Schulter genommen werden.

Für weitere Informationen und Unterstützung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.