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„Class Actions“ in Europa? – EU verständigt sich auf Regeln für kollektive Rechtsbehelfe

30.06.2020, Germany, Frankfurt

Am 22. Juni 2020 haben das Europäische Parlament und der Rat einen politischen Kompromiss für eine Richtlinie über die Verbandsklage gefunden. Im Rahmen der „New Deal for Consumers" wird so der Weg für Sammelklagen in der EU geebnet.

Hintergrund und Inhalt der Richtlinie

Bislang bilden kollektive Rechtsbehelfe in Deutschland die Ausnahme. Das Unterlassungsklagegesetz (UKlaG) und das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) sind bereits seit mehr als 15 Jahren in Kraft. Seit dem 1. November 2018 wird das Zivilprozessrecht um die Musterfeststellungsklage erweitert. Mindestens genau so alt wie diese Instrumente ist die Diskussion, ob und inwieweit sich kollektive Rechtsbehelfe nach US-amerikanischem Vorbild (sog. „class actions") mit dem Individualrechtsschutz deutscher Provenienz systematisch vereinbaren lassen. In jüngerer Zeit hat das Oberlandesgericht Dresden den kollektiven Rechtsschutz mit einem ausufernden Folgenbeseitigungsanspruch auf Grundlage des § 8 Abs. 1 S. 1 UWG „ergänzt" (siehe Urteil vom 10. April 2018, 14 U 82/16; zu Recht kritisch Köhler, WRP 2019, 269; siehe aber auch insbesondere Art. 6 des Richtlinienentwurfs).

Der europäische Gesetzgeber wird nun ein harmonisiertes Modell für Sammelklagen in allen Mitgliedsstaaten sowohl für grenzüberschreitende als auch innerstaatliche Sachverhalte schaffen (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=COM:2018:184:FIN). Ziel ist auch hier der Verbraucherschutz. Neben dem allgemeinen Verbraucherrecht soll die kollektive Klage auch Verstöße von Händlern in Bereichen wie Datenschutz, Finanzdienstleistungen, Reisen und Tourismus, Energie, Telekommunikation, Umwelt und Gesundheit sowie Rechte von Flug- und Bahnreisenden umfassen.

Identifiziert worden ist bereits das Missbrauchspotential zu Lasten der Unternehmer. Um deren Schutz Rechnung zu tragen, sind nur ausgewählte qualifizierte Einrichtungen befugt, Verbandsklagen zu erheben.

Nächste Schritte

Das Europäische Parlament und der Rat müssen dem gefundenen politischen Kompromiss noch zustimmen. Nach der erwarteten Zustimmung wird die Richtlinie im Amtsblatt der EU veröffentlicht und tritt 20 Tage nach dieser Veröffentlichung in Kraft. Die Mitgliedsstaaten sind dann verpflichtet, die Richtlinie innerhalb von zwei Jahren in nationales Recht umsetzen.

Fazit

Die Erfahrungen im sog. Dieselskandal haben die Schwächen des kollektiven Rechtsschutzes schonungslos offenbart. Ob die Verbandsklage nach europäischem Vorbild geeignet ist, diese Schwächen zu beseitigen, ist zweifelhaft. Es bleibt zu hoffen, dass der deutsche Gesetzgeber die Spielräume bei der Umsetzung nutzt, um einen sinnvoll Ausgleich zwischen Verbraucher- und Unternehmerinteressen zu schaffen. Mit einer Art „Klageindustrie" wie in den USA ist sicherlich niemandem geholfen – auch dem Verbraucher nicht.