Schalast | News

OLG Hamm und TKG-Novelle: Netzbetreiber können nicht lange aufatmen

29.10.2020, Germany, Frankfurt

Auch in der zweiten Instanz unterliegt die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen die Wohnungsbaugesellschaft Vivawest. Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 28. Mai 2020, Aktenzeichen 4 U 82/19, die Klage der Wettbewerbszentrale abgewiesen und das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Essen bestätigt.

Gegenstand des Verfahrens

Die Wohnungsbaugesellschaft bewirbt ihre Wohnungen unter Hinweis auf ein Multimedia-Angebot, welches über den aufgerüsteten Kabelanschluss verbreitet wird. Für die Aufrüstung und den Betrieb des Anschlussnetzes entrichtet Vivawest ein pauschales Entgelt, das auf die versorgten Wohnungen umgelegt und über die Nebenkostenabrechnung abgerechnet wird. Im Ergebnis haben Mieter den auf sie entfallenden Anteil des Entgelts zu zahlen, unabhängig davon, ob der jeweilige Mieter das Multimedia-Angebot nutzt. Eine entsprechende Regelung findet sich in den Mietverträgen.

Während es für den Empfang von TV- und Hörfunksignalen ausreichend ist, dass zwischen der Wohnungsbaugesellschaft und den mietenden Personen ein Mietvertrag besteht, ist für den Zugang zum sogenannten Basis-Internetanschluss der Abschluss eines gesonderten Vertrags zwischen Endkunde und Internet Service Provider erforderlich; dieser Vertrag kann monatlich gekündigt werden. Die Kosten des Basis-Internetanschlusses sind bereits in dem pauschalen Entgelt enthalten.

Öffentlich zugänglich oder nicht?

Im Zentrum des Rechtsstreits stand die Frage, ob § 43b TKG auch auf den Vermieter von Wohnungen anwendbar ist, wenn die Kosten für Kabelanschluss und Basis-Internetzugang über die Betriebskosten abgerechnet werden. In § 43b TKG ist unter anderem geregelt, dass die „anfängliche Mindestlaufzeit eines Vertrages zwischen einem Verbraucher und einem Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten nicht 24 Monate überschreiten darf". Die Wettbewerbszentrale sieht den Verstoß darin, dass die Mieter des Wohnungsanbieters regelmäßig länger als 24 Monate an die Bereitstellung des Multimedia-Angebots gebunden sind.

Hierdurch würden nach Ansicht der Wettbewerbszentrale Mieter faktisch nicht zu einem Alternativangebot wechseln (zum Beispiel einem DSL-Anschluss), da es ansonsten zu einer doppelten Kostenbelastung kommen würde. Die Vivawest – und mit ihr auch das Landgericht Essen und nun im weiteren Sinne das Oberlandesgericht Hamm – vertritt die Ansicht, dass die Regelung des § 43b TKG keine Anwendung auf sie findet, da sie keine Telekommunikationsleistungen anbietet. Dies erfolge ausschließlich durch den Dritten.

Kein Gegenstand der vertraglichen Beziehung

Nach Ansicht des Gerichts ist Gegenstand des Vertrags zwischen Vermieter und Mieter die „Versorgung der Wohnungen mit Fernseh- und Hörfunkprogrammen und die Umlage der hierfür anfallenden Betriebskosten auf die Mieter". Der Basis-Internetzugang hingegen sei nicht Gegenstand der vertraglichen Beziehungen zwischen Mieter und Vermieter. Das Gericht hatte sich demnach nur noch mit dem Kabelanschluss, nicht aber dem Basis-Internetzugang zu beschäftigen.

Der Kabelanschluss jedoch führe nach Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm nicht dazu, dass der Vermieter diesen Vertrag als Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten geschlossen hat. Dabei hat das Gericht ausdrücklich offengelassen, ob die Bereitstellung der Fernseh- und Hörfunkprogramme ein Anbieten von Telekommunikationsdiensten darstelle, weil diese Dienste jedenfalls nicht öffentlich zugänglich seien. Mieter eines Mehrfamilienhauses seien nämlich kein unbestimmter Personenkreis, sondern eine von der Öffentlichkeit durch ihre Eigenschaft als Mieter von Wohnungen in bestimmten Immobilien klar abgegrenzte Personengruppe.

Weil vorliegend also keine öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienste angeboten wurden, handelte es sich bei der Wohnungsbaugesellschaft auch nicht um einen Anbieter solch öffentlich zugänglicher Dienste und die Klage war abzuweisen.

Opt-out: TKG-Novelle wirft ihren Schatten voraus

Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig, die Wettbewerbszentrale hat Revision zum Bundesgerichtshof (Aktenzeichen: I ZR 106/20) eingelegt. Ob der Bundesgerichtshof dann zu einem anderen Ergebnis kommt und ob das Urteil dann Auswirkungen auf die Praxis haben wird, ist jedoch abzuwarten.

Denn im Rahmen der derzeit viel diskutierten TKG-Novelle soll mit § 68 Abs. 2 TKG-Entwurf eine Regelung aufgenommen werden, die es Mietern künftig ermöglichen soll, ihren über die Betriebskosten abgerechneten Breitbandanschluss nach 24 Monaten zu kündigen (sogenannte Opt-out-Option). Dabei soll es nicht darauf ankommen, wer Anbieter der öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienste ist; die Kündigung soll nämlich auch gegenüber dem Vermieter oder Verpächter ausgesprochen werden können.

Im Rahmen der derzeit aufkommenden Diskussion über die Abschaffung der Umlegbarkeit von Grundgebühren für Breitbandanschlüsse über die Betriebskosten (es wird auch der Begriff „Nebenkostenprivileg" verwendet) ist diese Regelung bislang etwas untergegangen. Dabei dürften die Auswirkungen, die mit dem § 68 Abs. 2 TKG-Entwurf einhergehen, für die Branche der Breitbandnetzbetreiber und Breitbanddiensteanbieter wahrscheinlich einschneidender sein, als das zu erwartende Urteil des Bundesgerichtshofs oder die abgeschaffte Umlegbarkeit der Grundgebühren. Es bleibt insofern spannend, ob und in welcher Gestalt diese Regelung letztlich Realität wird.