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Die Umsetzung des Europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation und seine Auswirkungen für Anbieter von OTT-Diensten

13.01.2021, Germany, Frankfurt

Umsetzung des neuen europäischen Rechtsrahmens – Entwurf eines neuen TKG

Das neue Jahr bringt im Telekommunikationsrecht eine ganze Reihe von Neuerungen, auf welche sich die Unternehmen der TK-Branche einstellen müssen. Bereits zum 21. Dezember 2020 mussten die EU-Mitgliedstaaten die Vorgaben des Europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (EKEK) umsetzen – beziehungsweise: hätten die Vorgaben umsetzen müssen, denn ein kurzer Blick in die Rechtsdatenbank der EU zum Umsetzungsstand zeigt, dass bislang lediglich acht der nationalen Gesetzgeber (Dänemark, Griechenland, Frankreich, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg und die Niederlande) dies auch getan haben. Auch die Bundesrepublik Deutschland befindet sich in Verzug. Zuletzt hatte das Bundeskabinett am 16. Dezember 2020 den Entwurf einer TKG-Novelle beschlossen. Deren Verabschiedung wird nun für den Anfang dieses Jahres erwartet.

Compliance gewinnt für TK-Anbieter zukünftig an Bedeutung

Anbieter von Telekommunikationsdiensten und Netzbetreiber genießen somit in den meisten Teilen der EU eine letzte Gnadenfrist zur Anpassung ihrer Prozesse. Soweit nicht bereits geschehen, sollten die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung der Compliance nunmehr dringend abgeschlossen werden. Eine der Neuerungen der TKG-Novelle ist die deutliche Anhebung möglicher Bußgelder. Unternehmen mit einem durchschnittlichen Jahresumsatz von mehr als 50 Millionen Euro können Geldbußen bis zu zwei Prozent desselben auferlegt werden – eine dynamische Regelung, die bereits aus der DSGVO bekannt ist.

Europäische Regulierung hat globale Reichweite

Für alle Anbieter, vor allem aus dem EU-Ausland, ist wichtig zu wissen: Reguliert werden nach dem sogenannten Marktortprinzip alle Anbieter, die innerhalb eines EU-Staates Ihre Dienste erbringen (nunmehr ausdrücklich geregelt in § 1 Abs. 2 der TKG-Novelle). Der Sitz des Unternehmens spielt dagegen keine Rolle. Schon eine Verfügbarkeit über digitale Vertriebs-Plattformen wie Apples App Store oder Googles Play Store dürfte insoweit ausreichend sein. Der EKEK bzw. das jeweilige nationalen Telekommunikationsrecht der EU-Mitgliedstaaten hat insoweit globale Reichweite.

Telekommunikationsrechtliche Regulierung von OTT-Anbietern

Eine der für uns spannendsten Entwicklungen unter dem EKEK ist die Einbeziehung von Anbietern sogenannter Over-the-top(OTT)-Kommunikationsdienste in die telekommunikationsrechtliche Regulierung. Es handelt sich bei OTT-Diensten um rein Internet-basierte Dienste, bei denen ausschließlich von App zu App kommuniziert wird. Diese werden im EKEK als sogenannte nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste definiert (vgl. Art. 2 Nr. 7 EKEK), welche wiederum eine Untergruppe der interpersonellen und somit auch der elektronischen Kommunikationsdienste (vgl. Art. 2 Nr. 4 EKEK) darstellen – eine systematische Einordnung, die insbesondere bei der Identifikation der relevanten regulatorischen Vorschriften nicht übersehen werden darf. Die TKG-Novelle verwendet den Begriff Telekommunikationsdienst anstelle elektronischer Kommunikationsdienst. Im Übrigen hat sie die genannte Systematik aber eins-zu-eins übernommen (vgl. § 3 der TKG-Novelle).

Beispiele für regulierte OTT-Dienste

Klassische Beispiele für OTT-Dienste sind (Video-)Telefoniedienste und Messenger wie Skype oder WhatsApp, aber auch E-Mail-Provider wie GMX. Nicht unter die telekommunikationsrechtliche Regulierung fallen dagegen weiterhin reine Inhalteanbieter (z. B. Nachrichtenportale) oder solche Kommunikationsportale, über welche entweder keine interaktive Kommunikation stattfindet oder der Kommunikator keine gezielte Auswahl der Adressaten vornehmen kann. Forenbetreiber werden daher weiterhin nicht telekommunikationsrechtlich reguliert, ebenso wenig Twitter oder sonstige (Mikro-)Bloggingdienste.

Dazwischen existiert aber erhebliche Grauzone. Viele Soziale Netzwerke bieten individuelle Kommunikationslösungen im Paket mit weiteren Leistungen an. Diese dürften regelmäßig keine lediglich „untergeordnete Nebenfunktion" (vgl. Art. 2 Nr. 5 EKEK / § 3 Nr. 24 der TKG-Novelle) darstellen. Facebook, LinkedIn, Tinder & Co. werden sich in der EU nach unserer Einschätzung somit zukünftig einer telekommunikationsrechtlichen Regulierung unterworfen sehen. Auch in den Ökosystemen der Gaming-Branche finden sich verschiedenste Kommunikationsdienste: Während eine Regulierung beim Twitch-Chat aufgrund dessen Offenheit wohl am Merkmal der Interpersonalität scheitert, unterscheiden sich private „Channels" des Onlinedienstes Discord im Grunde nicht von einer WhatsApp-Gruppe. Auch Gaming-Plattformen wie Steam bieten individualisierte Kommunikationsmöglichkeiten, die grundsätzlich einer Regulierung zugänglich sind.

Also: Das neue Jahr bleibt spannend. Wir werden die Positionierung der Bundesnetzagentur und weiterer Regulierungsbehörden mit Interesse beobachten und unsere Leser über alle relevanten Entwicklungen auf dem Laufenden halten.

Eine Übersicht über die wichtigsten Regulierungsthemen für OTT-Anbieter folgt im nächsten Newsletter.

EU-weit compliant mit Schalast

Zum Abschluss gestatten wir uns einen Hinweis auf unsere Dienste speziell für Anbieter von OTT-Kommunikationsdiensten:

Wir haben im Laufe des letzten Jahres als Teil des internationalen Kanzlei-Netzwerks Multilaw eine global aufgestellte Expertengruppe von Anwälten aufgestellt, die exklusiv auf Fragen der OTT-Regulierung spezialisiert ist. Über diese Gruppe sind wir in der Lage, unseren Mandanten Compliance-Lösungen für die gesamte EU unter Beachtung aller nationalen Besonderheiten im Sinne eines One-Stop-Shops zu bieten.

Legal Tech Tool: OTT Regulation

Sie möchten wissen, ob Ihr Unternehmen der Telekommunikationsregulierung unterfällt? Benutzen Sie unverbindlich unser kostenloses OTT Communications Tool oder kontaktieren Sie uns direkt für eine Einschätzung.

Update:

Am 17.02.2020 ist unsere Website zur OTT-Regulierung live gegangen. Eine Übersicht über deren Inhalte finden Sie auch in unserem Newsletterbeitrag desselben Tages.

www.ott-regulation.com