Schalast | News

BaFin konsultiert besonderen Teil der Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz für Kreditinstitute vom 14. Januar 2021 bis zum 12. Februar 2021

15.01.2021, Germany, Frankfurt

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin") hat am 14.01.2021 den Entwurf der „Auslegungs- und Anwendungshinweise Besonderer Teil: Kreditinstitute" zur Konsultation gestellt.

Mit diesen Hinweisen legt die BaFin ihre Verwaltungspraxis in Bezug auf die besonderen geldwäscherechtlichen Pflichten von Kreditinstituten dar. Die Hinweise gelten für alle Kreditinstitute, die unter der Aufsicht der Bundesanstalt stehen. Der besondere Teil der Auslegungs- und Anwendungshinweise für Kreditinstitute ergänzt die Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz („GwG") und orientiert sich hierbei weitgehend an der Ersten Nationalen Risikoanalyse („NRA") des Bundesministerium der Finanzen vom Oktober 2019.

Inhalt des Entwurfs

Der Entwurf zum besonderen Teil der Auslegungs- und Anwendungshinweise für Kreditinstitute enthält die folgenden acht Konstellationen, die typischerweise bei von Kreditinstituten getätigten Geschäften auftreten und in denen die BaFin Hinweise gibt, wie Kreditinstitute in der jeweiligen Situation ihren geldwäscherechtlichen Verpflichtungen nachkommen sollen:

  1. Herkunft der Vermögenswerte
  2. Immobilientransaktionen
  3. Investmentgeschäft
  4. Konsortialkredite
  5. Korrespondenzbankbeziehungen
  6. Monitoringsysteme
  7. (Sammel-)Treuhandkonten
  8. Trade Finance

Herkunft der Vermögenswerte

Bartransaktionen bei Kreditinstituten werden durch den Entwurf mit engmaschigeren Sorgfaltspflichten verknüpft. Insbesondere bei Bargeschäften außerhalb einer Geschäftsbeziehung werden Kreditinstitute ab einem Betrag von EUR 2.500 aussagekräftige Belege als Nachweis für die Herkunft der Mittel zu verlangen haben. Innerhalb einer Geschäftsbeziehung wird diese Grenze risikobasiert vom Kreditinstitut zu ziehen sein, spätestens jedoch ab einem Betrag von EUR 10.000.

Konsortialkredite

Im Hinblick auf Konsortialkredite stellt die BaFin klar, dass die Identifizierung von Vertragspartnern und wirtschaftlichen Berechtigten sowie der ggf. zu identifizierenden weiteren Personen durch den Konsortialführer erfolgen kann. Auf diesen können die übrigen Finanzierungsparteien als zuverlässigen Dritten zurückgreifen. Sicherlich hilfreich wäre es, wenn das Bundesfinanzministerium sich zusätzlich dazu äußern würde, wie der wirtschaftlich Berechtigte in solchen Konstellationen nach der Abgabenordnung zu identifizieren ist. Die Anforderungen sind aus heutiger Sicht insoweit höher, insbesondere weil die Abgabenordnung nicht an den geldwäscherechtlichen Regelungen für den wirtschaftlich Berechtigten, sondern an den für den Vertragspartner anknüpft.

Korrespondenzbankbeziehungen und Trade Finance

Vor dem Hintergrund der Komplexität der Geschäfte und des immanenten Auslandsbezugs schätzt der Entwurf sowohl Korrespondenzbankbeziehungen als auch das Trade Finance-Geschäft als erhöht riskant an, entspricht insoweit der Einschätzung des NRA und bedeutet für Kreditinstitute die Einhaltung verstärkter Sorgfaltspflichten, sofern insbesondere die im Entwurf genannten Fallkonstellationen vorliegen.

Monitoringsystem

Interessant ist der Entwurf insbesondere hinsichtlich der Vorgaben, wie Kreditinstitute ihr Monitoringsystem auszugestalten haben, welches grundsätzlich Voraussetzung für die Durchführbarkeit aller anderen Geschäftsfelder eines Kreditinstituts ist. Erstmals gibt die BaFin vor, welche Anforderungen an die Angemessenheit eines Datenverarbeitungssystems gestellt werden, damit ein Kreditinstitut seine geldwäscherechtlichen Verpflichtungen erfüllen kann. Die Vorgaben betreffen die Bereiche:

  • Auswahl (freie Wahl) und Beschaffenheit des Datenverarbeitungssystems
  • Geeignetheit der Software
  • Funktionsfähigkeit der Datenverarbeitungssysteme
  • Ordnungsgemäße und gesicherte Dokumentation
  • Management, Personal und Berater bzgl. des Datenverarbeitungssystems
  • Absehen vom Einsatz eines Datenverarbeitungssystems
  • Auslagerung ins Ausland

Zum letzten Punkt gibt die BaFin insbesondere vor, dass im Rahmen einer Auslagerung der Bearbeitung von Treffern eines Datenverarbeitungssystems nur folgende, vorbereitende Handlungen in Drittstaaten (siehe § 1 Abs. 17 GwG) vorgenommen werden:

1. Sammlung von Informationen zu Treffern aus internen und externen Datenbanken.
2. Sortierung der Treffer in Gruppen, z.B.
a) „Relevanter Fall"
b) „Nicht relevanter Fall"
c) „Weitere Untersuchungen notwendig".
3. Kommentierung der einzelnen Treffer durch den Analysten mit Entscheidungsvorschlag.

Darüberhinausgehende Untersuchungshandlungen und die abschließende Beurteilung der Treffer dürfen nicht in Drittstaaten stattfinden. Insbesondere dürfen sogenannte False Positives nicht in Drittstaaten geschlossen werden. Zu den Drittstaaten gehört nach dem Brexit nun auch das Vereinigte Königreich.

Wirtschaftlich Berechtigter bei (Sammel-) Treuhandkonten

Anknüpfend an den NRA werden vom Entwurf Treuhand- und Anderkonten als besonders geldwäscheriskant eingestuft. Vor diesem Hintergrund werden Kreditinstitute Treuhand- und Anderkonten, insbesondere solche, die von Rechtsanwälten oder Notaren geführt werden, vorbehaltlich einer anderweitigen Risikoeinschätzung, im Zweifel einer erhöhten Risikokategorie zuordnen müssen. Kreditinstitute werden sich in diesem Zusammenhang auch nicht mehr auf die Einhaltung der Sorgfaltspflichten durch andere geldwäscherechtlich Verpflichtete, beispielsweise Rechtsanwälte, verlassen.

Geldwäscherechtliche Beratung durch Schalast

Wir beraten Sie gerne zu allen Fragen bezüglich des Entwurfs der „Auslegungs- und Anwendungshinweise Besonderer Teil: Kreditinstitute" sowie geldwäscherechtlichen Fragen im Allgemeinen.