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Homeoffice-Regelung nach der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

27.01.2021, Germany, Frankfurt

Seit dem 27. Januar 2021 gilt zunächst befristet bis 15. März 2021 die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, wodurch die weitere Verbreitung des Corona-Virus eingedämmt werden soll.

Was regelt die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung?

Unter § 2 Abs. 4 SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung wird nunmehr geregelt, dass der Arbeitgeber den Beschäftigten im Falle von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten hat, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.

Dabei handelt es sich bei vergleichbaren Tätigkeiten in der Regel um solche, die unter Verwendung von Informationstechnologien von zu Hause aus erledigt werden können. Eine Erläuterung hingegen was unter „zwingende betriebliche Gründe" zu verstehen ist, erfolgt nicht. Es liegt also bei dem Arbeitgeber einzuschätzen, ob die zu verrichtende Tätigkeit auch aus dem Homeoffice erfolgen kann. Davon wird dann auszugehen sein, wenn die Tätigkeit mit Betriebsmitteln ausgeübt werden muss, die nur im Betrieb vorhanden sind.

Grundsätzlich ist der Arbeitgeber zwar für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit im Homeoffice verantwortlich. Das heißt aber nicht, dass er den Beschäftigten umfassend alle erforderlichen Arbeitsmittel zur Verfügung stellen muss. Beschäftigte können im Homeoffice auch eigene Arbeitsmittel verwenden. Mit der Verordnung geht insbesondere auch nicht die Verpflichtung einher, den Arbeitnehmern einen Telearbeitsplatz gemäß § 2 Abs. 7 Arbeitsstättenverordnung einzurichten.

Kein subjektives Klagerecht auf Homeoffice

Ein subjektives Klagerecht für Arbeitnehmer sieht die Corona Schutzverordnung nicht vor. Mithin kann ein Verlangen des Beschäftigten nach Homeoffice nicht gerichtlich erstritten werden. Die Beschäftigten können jedoch gemäß § 17 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz Kontakt zu den Arbeitsschutzbehörden aufnehmen. Diese sollten die Einhaltung der Verordnung kontrollieren. Den zuständigen Behörden werden durch § 22 Arbeitsschutzgesetz Auskunfts- und Zutrittsrechte erteilt. Der Arbeitgeber hat auf Verlangen der Behörden Gründe darlegen, weshalb Homeoffice nicht möglich sei. Leistet ein Arbeitgeber den Anordnungen keine Folge, sind Bußgelder bis zu 30.000 Euro möglich.

Die neue Verordnung regelt mithin unter bestimmten Bedingungen die Pflicht von Arbeitgebern, die Tätigkeit von zu Hause aus zu ermöglichen. Andererseits sind die Beschäftigten grundsätzlich nicht verpflichtet, Homeoffice zu nutzen.

Weitere Regelungen wie Maskenpflicht und Arbeitsgruppen

Neben der Homeoffice Regelung umfasst die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung noch folgende Punkte:

  • Für Beschäftigte, die nicht im Homeoffice arbeiten können, haben die Arbeitgeber durch geeignete Maßnahmen den gleichwertigen Schutz sicherzustellen.
  • Betriebsbedingte Zusammenkünfte mehrerer Personen sind auf ein Minimum zu reduzieren
  • In Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten sollen möglichst kleine Arbeitsgruppen gebildet und wenn möglich zeitversetzt gearbeitet werden.
  • Für das Arbeiten im Betrieb müssen Arbeitgeber medizinische Gesichtsmasken oder FFP2-Masken zur Verfügung stellen, wenn Anforderungen an Räume oder Abstand aus bestimmten Gründen nicht eingehalten werden können.

Wenn Sie Fragen haben oder wissen möchten, was die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung konkret für Ihr Unternehmen bedeutet, können Sie uns sehr gerne kontaktieren. Das Schalast Team steht Ihnen jederzeit zur Verfügung.