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Einschränkungen für Share-Deals - Änderungen des Grunderwerbsteuergesetz

11.05.2021, News

Am 21. April 2021 haben Bundestag und Bundesrat eine Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes beschlossen, mit der den grunderwerbssteuerfreien Share Deals der Garaus gemacht werden soll. Bislang konnten Übertragungen von Gesellschaftsanteilen einer Immobiliengesellschaft grunderwerbsteuerfrei erfolgen. Die nunmehr geltenden Neuerungen zielen darauf ab, diese Möglichkeiten weiter einzuschränken; gänzlich abgeschafft wird die Möglichkeit der grunderwerbsteuerfreien Übertragung aber nicht. Das Gesetz tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.

In Kürze die wichtigsten Änderungen zusammengefasst:

1. Absenkung der Beteiligungsschwelle und Verlängerung von Fristen

Die jeweiligen Beteiligungsschwelle für eine grunderwerbsteuerfreie Übertragung wird zum einen von weniger als 95% auf weniger als 90% gesenkt und zum anderen werden die Fristen von 5 auf 10 Jahre verlängert.

Die Aufbewahrungsfristen in § 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG werden von 5 auf 10 Jahre und die Frist im neu angepassten § 6 Abs. 4 Nr. 3 GrEStG auf 15 Jahre verlängert.

2. Wechsel von Gesellschaftern bei Kapitalgesellschaften, § 1 Abs. 2b GrEStG - neu

Durch die Einfügung des neuen § 1 Abs. 2b GrEStG werden erstmals die bislang nur für Übertragung von Anteilen einer grundbesitzenden Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) geltenden Regelungen auf Kapitalgesellschaften ausgedehnt.

Besondere Bedeutung entfaltet in diesem Zusammenhang, dass mehrfache Übertragungen desselben Anteils bei der Berechnung der 90%-Schwelle berücksichtigt werden können. Anteilsübertragungen zwischen „Altgesellschaftern" bleiben unberücksichtigt,–während Übertragungen auf „Neugesellschafter" jeweils gesondert in die Berechnung der Beteiligungsschwelle eingehen. In Anbetracht dessen hat sich der Gesetzgeber unter anderem aus verfassungsrechtlichen Gründen – in Abkehr früherer Gesetzesentwürfe – mit der Übergangsregelung in § 23 Abs. 18 S. 1 GrEStG letztlich dafür entschieden, dass „Altgesellschafter" rückwirkend zu „Neugesellschaftern" werden und damit rückwirkend eine Bestandsänderung zu berücksichtigen während.

Nach § 1 Abs. 2b GrEStG werden auch indirekte Anteilsübertragungen berücksichtigt, d.h. Änderungen auf anderen Ebenen innerhalb einer Gesellschafterstruktur können sich - anteilig - auf die Anteile der Gesellschaft auswirken.

3. Börsenklausel, § 1 Abs. 2c UStG - neu

Positiv zu bewerten ist, dass entgegen dem ursprünglichen Entwurf entsprechend dem langjährigen Petitum der Wirtschaft in der endgültigen Fassung des Gesetzes eine „Börsenklausel" aufgenommen wurde. Danach sollen Übertragungen von Anteilen an Kapitalgesellschaften nicht berücksichtigt werden, wenn es sich bei diesen um börsennotierte Gesellschaften handelt.


4. Zeitlicher Anwendungsbereich

Die Änderungen treten zum 1. Juli 2021 in Kraft. Das Gesetz enthält in den § 23 Abs. 17 bis 24 GrEStG eine Vielzahl von Übergangsregelungen. Hervorgehoben sei hier, dass die neuen Bestimmungen des § 1 Abs. 2b GrEStG für alle Anteilsübertragungen gelten, die nach dem 30. Juni 2021 realisiert werden; auch sind solche Übertragungen bei der Schwellenwertberechnung nicht zu berücksichtigen. Insofern könnten sich hier noch Gestaltungen empfehlen.