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Neues zu Aufklärungspflichten beim Unternehmenskauf

22.04.2021, News

Unternehmenskäufe bergen seit jeher die Herausforderung, eine ausgewogene Verteilung etwaiger (wirtschaftlicher) Risiken zwischen Verkäufer und Käufer zu finden. Dies insbe-sondere deshalb, da der Käufer regelmäßig im Vorfeld der Transaktion in erheblichem Maße auf Angaben und Informationen des Verkäufers über das Kaufobjekt angewiesen ist. Nur selten und eingeschränkt kann er eigene Ermittlungen zu rechtlichen und wirt-schaftlichen Risiken vornehmen. In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof (BGH) bereits 2001 entschieden, dass „bei Verhandlungen über den Kauf eines Unter-nehmens oder von GmbH-Geschäftsanteilen der Verkäufer im Hinblick auf die wirtschaft-liche Tragweite des Geschäfts und die regelmäßig erschwerte Bewertung des Kaufobjekts durch den Kaufinteressenten diesem gegenüber eine gesteigerte Aufklärungs- und Sorg-faltspflicht hat" (BGH 04.04.2001 – VIII ZR 32/00).

Diese gesteigerten Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten hat das OLG München in einem Urteil vom 3.Dezember 2020 bestätigt und im Zusammenhang mit dem Verkauf eines in einer anhaltenden Krise befindlichen Unternehmens konkretisiert (OLG München 03.12.2020 – 23 U 5742/19).

Die Entscheidung des OLG München

In dem entschiedenen Fall ging es um die Veräußerung einer Gesellschaft, die unter ande-rem eine stets defizitäre Diskothek betrieb. Der Verkäufer hat dabei zunächst in der Ver-kaufsanzeige einen sehr schnellen „return of invest" prognostiziert und auch in Gesprä-chen mit den späteren Erwerbern die aus aktuellen BWAs entstandenen Bedenken über die Wirtschaftlichkeit mit dem Hinweis ausgeräumt, dass das Ganze jetzt „wieder erheb-lich ins Plus" gehe. Das Gericht sah hierin vor dem Hintergrund der tatsächlich bestehen-den Krise des Unternehmens und dem Umstand, dass dieses zuvor noch niemals ein posi-tives Ergebnis erzielt hatte – ungeachtet der Möglichkeit der Käufer sich konkreter mit dem Steuerberater des Verkäufers bzw. des zu veräußernden Unternehmens über die wirt-schaftliche Lage des Unternehmens auszutauschen – eine arglistige Täuschung der Erwer-ber durch den Verkäufer, die den Erwerber zu einer späteren Anfechtung des Vertrages berechtigte.

Das OLG München entschied, dass bei einem Unternehmensverkauf der Verkäufer grund-sätzlich verpflichtet ist, dem Käufer auch ungefragt über konkrete Vorkommnisse zu in-formieren, die gewichtige Anzeichen für eine anhaltende Krise der Gesellschaft sind, z.B. erhebliche Zahlungsrückstände, mehrfache Mahnungen und Liquiditätsengpässe. Weiter muss der Verkäufer in gleicher Weise ggf. deutlich und unmissverständlich darüber auf-klären, dass und in welcher Höhe die Gesellschaft bislang nur negative Ergebnisse erzielt hatte. Zudem entfalle eine in einer unwahren, irreführenden Angabe des Verkäufers lie-gende Täuschung nicht schon dadurch wieder, dass dem Käufer Geschäftsunterlagen übergeben werden, die ihrerseits kein klares, vollständiges Bild der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens zeichnen.

Auswirkungen auf die (rechtliche) Praxis

Die Bedeutsamkeit dieses Urteils ergibt sich insbesondere aus dem Zusammenspiel mit einer weiteren Entscheidung des BGH aus dem Jahre 2007 (BGH 17.01.2007 – VIII ZR 37/06). In dieser hatte der BGH entschieden, das ein im Voraus vertraglich vereinbarter Ausschluss der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung mit dem von §123 BGB be-zweckten Schutz der freien Selbstbestimmung unvereinbar und deshalb unwirksam ist, wenn die Täuschung von dem Geschäftspartner selbst verübt wird. Insoweit hätte – wo-rauf es in dem entschiedenen Fall nicht ankam – dem Veräußerer auch ein üblicherweise vorgesehener Ausschluss aller Rechte mit Ausnahme der im Vertrag geregelten wohl nicht geholfen.

Für zukünftige Transaktionen und Unternehmenskäufe ist vor dem Hintergrund dieser Entscheidung einem Verkäufer anzuraten, mit jeglichen Prognosen über die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vorsichtig zu sein und diese – wenn überhaupt – deutlich als (unsichere) Prognosen zu kennzeichnen, für die ausdrücklich keine Gewähr übernom-men werde. Wie die Entscheidung nochmals deutlich macht, können auch außerhalb von Due Diligence-Prüfungen gemachte Angaben und Aussagen erhebliche rechtliche Folgen haben.

Zugleich ist aber auch aus Sicht von potenziellen Käufern Vorsicht geboten: Ein „blindes" Vertrauen auf Prognosen und Angaben des Verkäufers in der Hoffnung, sich bei Nichtein-tritt der entsprechenden Angaben vor dem Hintergrund der hier angeführten Rechtspre-chung von einem Unternehmenskauf im Wege der Anfechtung wieder lösen zu können, sollte der Entscheidung ebenfalls nicht entnommen werden. Dafür waren die hier von dem Veräußerer getätigten Aussagen und Handlungen zu extrem.

Sollten Sie beabsichtigen, Ihr Unternehmen zu veräußern, eines zu erwerben oder sich an einem Unternehmen zu beteiligen, sprechen Sie uns gerne jederzeit an. Unsere Experten in unseren Büros in Frankfurt am Main, Hamburg, Düsseldorf, Berlin und Stuttgart stehen Ihnen gerne bei allen Fragen zur Seite.