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Im Schutzschild der Schweigepflicht

16.03.2021, News

Zur Schweigepflichtentbindung von Berufsgeheimnisträgern durch Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren (BGH StB 44/20, 43/20 und 48/20 vom 27.01.2021)

  • Grundsatz: Zur Entbindung eines Berufsgeheimnisträgers (Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater etc.) sind grundsätzlich diejenigen Personen befugt, die zu jenem in einer geschützten Vertrauensbeziehung stehen. Im Falle von Unternehmen sind die zum Zeitpunkt der Zeugenaussage Vertretungsberechtigten zur Abgabe der Entbindungserklärung befugt.
  • Klarstellung durch den BGH: Betrifft im Insolvenzverfahren das Vertrauensverhältnis Angelegenheiten der Insolvenzmasse, so kann auch der Insolvenzverwalter zur Entbindung des Berufsgeheimnisträgers berechtigt sein.
  • Weiter Anwendungsbereich: Diese Grundsatzentscheidungen des BGH haben nicht nur Auswirkungen auf Verfahren eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses, sondern auch auf Zivil- und Strafverfahren.
  • Auch die Offenlegung von Dokumenten kann in diesem Zusammenhang relevant werden.

Wer zur Entbindung eines Berufsgeheimnisträgers im Sinne des § 53 Abs. 1 StPO während eines Insolvenzverfahrens berechtigt ist, war bisher aufgrund diskrepanter gerichtlicher Entscheidungen zu dieser Thematik umstritten. Der Bundesgerichtshof brachte nun durch seine drei gleichlautenden Leitsatzentscheidungen vom 27.01.2021 (BGH, StB 44/20, 43/20 und 48/20) Licht ins Dunkel: Der Insolvenzverwalter kann es.

Grundsätzlich sind diejenigen Personen zur Schweigepflichtentbindung eines Berufsgeheimnisträgers befugt, die zu jenem in einer geschützten Vertrauensbeziehung stehen. Im Rahmen eines Mandatsverhältnisses mit einem Wirtschaftsprüfer fallen regelmäßig nur der oder die Auftraggeber darunter. Nunmehr ist jedoch klar: Im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Unternehmens sowie der Bestellung eines Insolvenzverwalters ist dieser ebenso zur Schweigepflichtentbindung berechtigt, soweit das Vertrauensverhältnis Angelegenheiten der Insolvenzmasse betrifft.

Hintergrund dieser letztinstanzlichen Entscheidung war die Aussageverweigerung von Vertretern der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft der Wirecard AG bei einer Anhörung vor dem mit der Untersuchung des Wirecard-Bilanzbetruges betrauten Untersuchungsausschusses des Bundestages. Die Wirtschaftsprüfer beriefen sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund der ihnen zukommenden beruflichen Verschwiegenheitspflicht und machten deshalb keinerlei Angaben im Zusammenhang mit dem Mandat der Wirecard AG. Im Untersuchungsausschuss war man dementgegen der Ansicht, es bestehe aufgrund vorliegender Entbindungserklärungen des aktuellen Vorstandes der Wirecard AG sowie deren Insolvenzverwalter kein Zeugnisverweigerungsrecht zugunsten der Wirtschaftsprüfer. Aus diesem Grund verhing der Untersuchungsausschuss ein Ordnungsgeld iHv 1000 EUR gem. § 27 Abs 1 Untersuchungsausschussgesetz (PUAG).

Die Antragsteller wandten sich nun gerichtlich gegen die Verhängung dieses Ordnungsgeldes. Zentrale Frage war in dem Zusammenhang, wer bei einer insolventen Gesellschaft einen Berufsgeheimnisträger von der Verschwiegenheitspflicht entbinden kann.

Der BGH entschied, dass diejenigen Personen befugt sind, einen Berufsgeheimnisträger von seiner Verschwiegenheitspflicht zu entbinden, die zu jenem in einer geschützten Vertrauensbeziehung stehen (Rz. 16). Im Rahmen eines Mandatsverhältnisses mit einem Wirtschaftsprüfer sind dies in der Regel nur der oder die durch § 43 Abs. 1 S. 1 WPO geschützte(n) Auftraggeber. Im Falle eines Unternehmens können diejenigen Personen die Entbindungserklärung abgeben, die zur Vertretung des Unternehmens zum Zeitpunkt der Zeugenaussage berufen sind.
Würde diese Entbindung auch von der Zustimmung eines Dritten abhängen, habe dies zur Konsequenz, „dass es demjenigen, der die Dienstleistung eines Wirtschaftsprüfers in Anspruch nimmt und in dessen Interesse der Geheimnisträger tätig wird, versagt wäre, zur Wahrung seiner eigenen Belange eine Zeugenaussage zu ermöglichen" (Rz. 19). Dies weite den Anwendungsbereich des Zeugnisverweigerungsrechts iSd § 53 Abs. 1 StPO unbillig aus. Lediglich in „spezifisch gelagerten Sonderkonstellationen", innerhalb derer Dritte in einer individuellen Vertrauensbeziehung zu dem Berufsgeheimnisträger stehen, sei eine gesonderte Betrachtung erforderlich (Rz. 19), so der BGH.

Auch Unternehmen sind dementsprechend selbst bzw. durch die für sie handelnden natürlichen Personen berechtigt, über die Schweigepflicht von Berufsgeheimnisträgern zu entscheiden, die sie allein beauftragt haben. Soweit auf Seiten der Unternehmen innerhalb des berufsbezogenen Vertrauensverhältnisses natürliche Personen tätig geworden sind (z.B. als Vorstandsvorsitzender), ist es nicht nötig, dass auch diese natürlichen Personen eine Entbindungserklärung abgeben. Allein durch ihr Handeln für das Unternehmen haben sie noch kein eigenes, geschütztes Vertrauensverhältnis zu dem Berufsgeheimnisträger aufgebaut (Rz. 21, 22), wie der BGH jetzt entschied. Eben dies war in Literatur und Rechtsprechung bisher umstritten.

Ist nun über das Vermögen eines Unternehmens das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter ernannt worden, ist nach Ansicht des BGH auch dieser berechtigt, den Berufsgeheimnisträger von der Verschwiegenheitspflicht zu entbinden, soweit sich das Vertrauensverhältnis auf Angelegenheiten der Insolvenzmasse bezieht (Rz. 25). Im Sinne des § 80 Abs. 1 InsO geht die Dispositionsbefugnis des „Geheimnisherrn" insoweit auf den Verwalter über, denn die Verwaltungs- und Verfügungsrechte des Insolvenzverwalters erstrecken sich nicht nur auf das Gebiet des Vermögensrechts.
Der Anlass der beabsichtigten Aussage (Zivil-/Strafverfahren oder Befragung durch einen Untersuchungsausschuss) ist bei der Beurteilung der Frage der Befugnis zur Schweigepflichtentbindung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens irrelevant (Rz. 25). Nach Ansicht des Gerichts kommt es vielmehr entscheidend auf den Gegenstand des betroffenen Vertrauensverhältnisses und seiner Bedeutung für die Insolvenzmasse an.
Zudem bedarf es regelmäßig keiner zusätzlichen Entbindungserklärung durch frühere oder gegenwärtige Organe des Geheimnisträgers. Zur Fallvariante, dass ausnahmsweise eine mehrseitige Entbindungserklärung notwendig ist, hat der BGH keine Aussage getroffen. Im zugrundeliegenden Fall waren die Wirtschaftsprüfer sowohl durch den aktuellen Vorstand der Wirecard AG als auch durch deren Insolvenzverwalter entbunden.

Die Antragsteller waren mithin nach Ansicht des BGH nicht berechtigt, die Aussage vor dem Untersuchungsausschuss unter Berufung auf § 22 Abs. 1 PUAG, § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO oder aus einem sonstigen Grund zu verweigern - stattdessen lag eine wirksame Entbindung im Sinne des § 53 Abs. 2 S. 1 StPO durch den Insolvenzverwalter der Wirecard AG vor. Die entsprechenden Ordnungsbeschlüsse hob der Senat jedoch aufgrund mangelnden Verschuldens der Antragsteller durch die zu diesem Zeitpunkt bestehende unklare Rechtslage auf.

Das Urteil beendet damit den Zustand erheblicher Rechtsunsicherheit in einem wesentlichen Bereich des Wirtschaftsrechts und ist sowohl für Wirtschaftsstrafverfahren als auch Zivilprozesse im Hinblick auf Berufsgeheimnisträger im Sinne des § 53 Abs. 1 S. 3 StPO – also auch für Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater – relevant. Die Frage der Entbindung von der Schweigepflicht eines Berufsgeheimnisträgers ist nicht nur im Hinblick auf den Schutz der Mandantschaft, sondern auch hinsichtlich strafrechtlicher Konsequenzen im Falle einer Schweigepflichtverletzung (§ 203 StGB), von zentraler Bedeutung. Darüber hinaus ist der Weg für eine Aussage der Wirtschaftsprüfer vor dem parlamentarischen Wirecard-Untersuchungsausschuss mit diesem klärenden Urteil des obersten Zivilgerichts nunmehr frei.

Das Judikat und die damit einhergehende Stärkung der Stellung des Insolvenzverwalters deckt sich mit dem Verständnis seiner Rolle auch in anderen Teilrechtsgebieten: So trifft den Insolvenzverwalter etwa kapitalmarktrechtlich die Verpflichtung zur Einhaltung der Vorgaben der Ad-hoc-Publizität, ein den Leitungsorganen zuzuordnender Pflichtenkreis. So wie diese ad-hoc melden müssen, können sie auch von der Schweigepflicht entbinden. Das ist ein konsequentes Gesamtkonzept.

Was heißt das für die Praxis?

  • Es ist nun damit zu rechnen, dass im Rahmen von Insolvenzverfahren der Insolvenzverwalter die Berufsgeheimnisträger von der Schweigepflicht entbinden wird.
  • Da die Insolvenzverwalter die Insolvenzmasse zu sichern haben, ist davon auszugehen, dass die Insolvenzverwalter regelmäßig verpflichtet sind, die Berufsgeheimnisträger von ihrer Schweigepflicht zu entbinden, soweit dies dem Zweck des Insolvenzverfahrens dient.
  • Abzuwarten bleibt, inwieweit Dritte hieraus Vorteile für Schadensersatzprozesse gegen die Berufsgeheimnisträger erhalten, denn selbst wenn diese nun aussagen müssen, müssen diese sich weiterhin nicht selbst belasten.

Autoren: Anne Pradel und Tom Brägelmann