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30.03.2021, News

In unserem Beitrag vom 5. Mai 2020  hatten wir bereits über die Pläne zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts informiert. Nachdem bislang nur der Entwurf einer Expertenkommission (sog. Mauracher Entwurf) sowie der hierauf aufbauende Referentenentwurf zur Diskussion standen, hat das Bundeskabinett nunmehr am 20. Januar 2021 den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) beschlossen. Dadurch ist grundsätzlich noch in dieser Legislaturperiode mit der Verabschiedung des Gesetzes zu rechnen. Inkrafttreten soll das MoPeG dann frühestens zum 1. Januar 2023.

Die wesentlichsten Neuerungen des MoPeG

Zu den wichtigsten im Gesetzesentwurf vorgesehenen Neuerungen zählen weiterhin (i) die Einführung eines Gesellschaftsregisters für Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), (ii) die Einführung eines Beschlussmängelrechts für Personengesellschaften und (iii) die Öffnung der Personenhandelsgesellschaften für die Ausübung Freier Berufe. Dies wird zu einer Vielzahl von Neuregelungen vor allem im Bürgerlichen Gesetzbuch, Handelsgesetzbuch, Umwandlungsgesetz, Aktiengesetz, Genossenschaftsgesetz und der Zivilprozess- sowie der Grundbuchordnung führen.

Der wesentliche Inhalt ist im bisherigen Prozess weitgehend gleichgeblieben und ein Großteil des Mauracher Entwurfs wurde auch nach Einbeziehungen diverser Stellungnahmen aus Fachkreisen übernommen. Zu den aktuell noch wichtigsten (und bislang nicht in unserem vorherigen Beitrag behandelten) Änderungen zählen nun noch die folgenden:

Eintragung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, GbR, ins Gesellschaftsregister

Zukünftig soll sich die GbR freiwillig in ein Gesellschaftsregister eintragen lassen können (GbR-Register). Ähnlich dem Handelsregister, wird dieses neue GbR-Register dann Angaben zum Namen und Sitz der Gesellschaft, dem Gesellschafterbestand, der Vertretungsbefugnis und die Versicherung enthalten, nicht bereits im Handels- oder Partnerschaftsregister eingetragen zu sein. Der Regierungsentwurf hält in Abweichung vom Mauracher Entwurf an einer gesonderten Eintragungspflicht der GbR-Gesellschafter in den Registern des Deutschen Patent- und Markenamtes fest, sofern die Gesellschaft nicht bereits in das GbR-Register eingetragen ist. Die Notar- und Gerichtskosten für die Eintragung in das GbR-Register sollen sich auf ca. EUR 300 belaufen.

Zukünftig wird es dann (i) die nicht rechtsfähige GbR, (ii) die nicht registrierte, aber rechtsfähige GbR und (iii) die im GbR-Register registrierte rechtsfähige GbR geben.

Beschlussmängelklage: Anwendung Aktiengesetz auf Personenhandelsgesellschaften

Im Unterschied zum Mauracher Entwurf und abweichend von unserem vorherigen Beitrag hierzu ergeben sich beim Recht der Beschlussmängelklage wichtige Änderungen:

Bei der GbR verbleibt es nunmehr, anders als geplant, bei der bisherigen Rechtslage, wonach Mängel von Beschlüssen zu deren Nichtigkeit führen. Hiergegen ist eine allgemeine Feststellungsklage gegen alle anderen Gesellschafter auf Feststellung der Nichtigkeit zu erheben. Dies führt nicht selten in den betroffenen Gesellschaften zu erheblichen Problemen. Jedoch kann eine GbR künftig das Recht erklären, das Recht der Kapitalgesellschaften auf sich anzuwenden.

Auf Personenhandelsgesellschaften wird hingegen künftig das Recht der Aktiengesellschaft im Rahmen von Beschlussanfechtungen (§§ 241 ff. AktG) angewendet, wonach anfechtbare Beschlüsse binnen Monatsfrist angefochten werden müssen. Die jeweiligen Vorschriften werden dann ins Handelsgesetzbuch integriert (§§ 100 ff. HGB). Die Frist für eine Anfechtungsklage soll abweichend vom Aktienrecht jedoch drei Monate betragen und mit der Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses zu laufen beginnen. Die Frist kann nicht verlängert, aber auf bis zu einen Monat verkürzt werden. Zudem haben Personenhandelsgesellschaften auch ein Optionsrecht und können die Regelungen aus dem Aktienrecht auch für nicht anwendbar erklären.

Fazit: Zeitpunkt des Inkrafttretens noch ungewiss

Es bleibt nunmehr abzuwarten, bis wann das MoPeG von Bundestag und Bundesrat tatsächlich abgesegnet wird. Jedenfalls ist abzusehen, dass die auf dem MoPeG basierenden Änderungen kommen werden.

Gerne beraten wir Sie schon jetzt in handels- und gesellschaftsrechtlicher Hinsicht, damit Sie und Ihre Gesellschaft für das Bevorstehende bestens gerüstet sind. Sprechen Sie gerne unsere Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen an unseren Standorten in Frankfurt am Main, Berlin, Hamburg, Stuttgart und Düsseldorf an. Wir freuen uns auf Sie.