Schalast | News

Die Online-Gründung einer GmbH wird schon bald Realität sein

08.03.2021, News

Seit Beginn der Corona-Pandemie ist das Abhalten von Terminen per Videokommunikation ein wesentlicher Bestandteil des Berufsalltags geworden. Bisher waren allerdings Online-Beurkundungen weder denkbar noch möglich. Dies wird sich mit großer Wahrscheinlichkeit zum 1. August 2022 in Deutschland ändern.

Die Bundesregierung hat am 10. Februar 2021 einen Entwurf zur Umsetzung der Richtlinie zum Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren (Richtlinie (EU) 2019/1151 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132) („Digitalisierungsrichtlinie“ oder „DigRL“) veröffentlicht („Regierungsentwurf“). Die DigRL bildet zusammen mit der Richtlinie in Bezug auf grenzüberschreitende Formwechsel, Verschmelzungen und Spaltungen (Richtlinie (EU) 2018/114 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132) („Mobilitätsrichtlinie“) das sogenannte EU Company Law Package.

Die DigRL bezweckt vor allem, die Gründung von Kapitalgesellschaften und die Eintragung von Zweigniederlassungen europaweit grenzüberschreitend zu erleichtern und die Kosten und den Zeit- und Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit diesen Verfahren zu reduzieren. Einige im Regierungsentwurf geplante Umsetzungen werden nachfolgend vorgestellt und untersucht:

Beurkundung einer Gesellschaftsgründung mittels Videokommunikation

Die DigRL verpflichtet die EU-Mitgliedstaaten, eine vollständig online durchgeführte Gründung sicherzustellen, d.h. die Antragsteller müssen nicht mehr persönlich vor Behörden, Personen oder anderen Stellen erscheinen. Zu diesem Zweck und zur Wahrung der mit der Einschaltung von Notaren erwiesenen Sorgfalt soll die Online-Gründung nach dem Regierungsentwurf mittels Videokommunikation im Wege einer audiovisuellen Fernkommunikation zwischen Notar und dem jeweiligen Antragsteller über ein von der Bundesnotarkammer zu errichtendes und zu betreibendes Videokommunikationssystem erfolgen. Mit dem Videokommunikationssystem soll nicht nur die Versammlung zur Gründung der Gesellschaft beurkundet werden, sondern auch die Beglaubigung der Anmeldung zum Handelsregister und die erforderliche Identifizierung des jeweiligen Antragstellers online sicher durchgeführt werden.

Kernstück des Regierungsentwurfs ist dabei vor allem die beabsichtigte Änderung des Beurkundungsgesetzes. Die neuen §§ 16a bis 16e BeurkG sollen die Beurkundung mittels Videokommunikation und die Errichtung einer elektronischen Niederschrift ermöglichen. Zu beachten ist, dass die Beurkundung einer Gesellschaftsgründung mittels Videokommunikation nur für die Bargründung einer GmbH (auch in der Rechtsformvariante der UG (haftungsbeschränkt)) ermöglicht wird

Der Ablauf einer Online-Gründung

In einem ersten Schritt muss der Notar den jeweiligen Antragsteller online identifizieren. Hierzu überprüft der Notar den elektronischen Identitätsnachweis nach dem Personalausweisgesetz und die auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises gespeicherten biometrischen und sonstigen Daten des Antragstellers und gleicht dabei das audiovisuell übermittelte Erscheinungsbild des jeweiligen Antragstellers mit dem per elektronischen Identitätsnachweis übermittelten Lichtbild ab. Nach erfolgreicher Identitätsfeststellung wird weiter über das Videokommunikationssystem die Gesellschafterversammlung zur Errichtung der Gesellschaft per Online-Kommunikation abgehalten.

Auch die Online-Gründung einer Gesellschaft durch einen Vertreter wird möglich sein; der Notar nimmt hierzu die vorgelegten Vollmachten und Ausweise über die jeweilige Vertretungsberechtigung in elektronisch beglaubigter Abschrift zur elektronischen Niederschrift und fügt sie dieser bei.

Öffentliche Beglaubigung mittels Videokommunikation

Des Weiteren sieht der Regierungsentwurf auch die Beglaubigung einer qualifizierten elektronischen Signatur in Handelsregistersachen (z.B. Anmeldung zur erstmaligen Eintragung der Gesellschaft zum Handelsregister oder Anmeldung über Änderungen in der Person des Geschäftsführers, Vorstands oder Prokuristen) mittels Videokommunikation vor. Diese Möglichkeit besteht auch für Einzelkaufleute, AG, KGaA und Genossenschaften, deren Zweigniederlassungen sowie Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften der EU-Mitgliedstaaten und EWR-Vertragsstaaten.

Fazit

Mit der Digitalisierungsrichtlinie unternimmt die EU einen weiteren lang ersehnten Schritt in Richtung Digitalisierung des Gesellschaftsrechts. Es ist zu begrüßen, dass trotz der vielen unterschiedlichen Verfahren in den jeweiligen EU-Mitgliedstaaten, die deutschen Standards und die notwendige Mitwirkung eines Notars bei der Gründung einer GmbH auch im Rahmen der Online-Gründung gewährleistet bleiben sollen. Es bleibt abzuwarten, wie das neue Kommunikationssystem nach dem Umsetzungsgesetz technisch und praktisch umgesetzt wird. Eines ist sicher, die Digitalisierung ist schon lange in unserer Gegenwart angekommen und wird uns nicht nur in der aktuellen Corona-Pandemie, sondern auch darüber hinaus weiter beschäftigen.

Sofern Sie Interesse an weiteren Informationen oder Fragen zur Digitalisierungsrichtlinie haben, sprechen Sie uns gerne an. Unsere Kollegen stehen Ihnen gerne an unseren Standorten in Frankfurt am Main, Berlin, Hamburg, Düsseldorf und Stuttgart zur Verfügung.