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Anpassung und Verlängerung der Corona-Arbeitsschutzverordnung ab 1. Juli 2021

24.06.2021, News

Infolge der bundesweit rückläufigen Zahl der Neuinfektionen mit dem Corona-Virus hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) die noch bis 30. Juni 2021 geltende SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV), die sog. „Bundes-Notbremse", angepasst und verlängert. Die überarbeitete Corona-ArbSchV wurde am 23.06.2021 vom Bundeskabinett beschlossen, tritt zum 1. Juli 2021 in Kraft und soll bis einschließlich 10. September 2021 gelten.

Wir haben die Hauptinhalte der neuen Corona-ArbSchV kurz fĂĽr Sie zusammengefasst:

Homeoffice-Angebotspflicht entfällt

Mit dem Auslaufen von § 28b Abs. 7 IfSG zum 30. Juni 2021 entfällt die Homeoffice-Angebotspflicht für Arbeitgeber.

Gefährdungsbeurteilung aktualisieren

Arbeitgeber sind im Sinne des § 2 Corona-ArbSchV weiterhin verpflichtet, die Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich zusätzlich erforderlicher Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes unter Berücksichtigung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregeln zu überprüfen und zu aktualisieren. Auf Grundlage dieser Gefährdungsbeurteilung haben Arbeitgeber in einem Hygienekonzept die erforderlichen Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festzulegen und umzusetzen. Sofern das Tragen medizinischer Gesichtsmasken erforderlich ist, muss der Arbeitgeber diese weiterhin bereitstellen.

Strenge Flächenregelung entfällt, Kontaktreduzierung bleibt bestehen

Durch § 3 der neuen Corona-ArbSchV entfällt die strenge Regelung zur Mindestfläche von zehn Quadratmetern pro Person (vormals § 2 Abs. 4 Corona-Arbeitsschutzverordnung) in einem Raum. Trotzdem haben die Arbeitgeber alle geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um betriebsbedingte Personenkontakte, auch in Pausenbereichen und während der Pausenzeiten, weitgehend zu reduzieren. Dies kann weiterhin die Möglichkeit des Arbeitens von zu Hause beinhalten.

Test-Angebotspflicht besteht weiterhin

Die Test-Angebotspflicht bleibt gem. § 4 Abs. 1 Corona-ArbSchV bestehen. Arbeitgeber müssen ihren Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens zweimal pro Kalenderwoche kostenfrei einen Corona-Test zur Verfügung stellen. Ein entsprechendes Testangebot ist nun gem. § 4 Abs. 2 Corona-ArbSchV u.a. entbehrlich, wenn Beschäftigte vollständig geimpft oder genesen sind. Diese Ausnahme begründet jedoch ausdrücklich kein Auskunftsrecht des Arbeitgebers. Die Nachweise über die Beschaffung von Tests sind auch weiterhin bis zum 10. September 2021 aufzubewahren (§ 4 Corona-ArbSchV).

Landesrechtliche Regelungen beachten

Von diesen Ă„nderungen unberĂĽhrt bleiben jedoch landesrechtliche und berufsgenossenschaftliche Regeln.

- Anne Pradel und Britta Fischer