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Verhandlungstermin in Sachen Influencer-Marketing vor dem BGH (Einheit der Rechtsordnung durch Vorrang des Medienrechts vor dem Wettbewerbsrecht?)

30.07.2021, News

Der BGH entscheidet in Sachen Influencer-Marketing am 07.09.2021. Gestern, am 29.07.2021, fand ein erster Verhandlungstermin vor dem 1. Zivilsenat in Karlsruhe für die Influencerinnen Luisa-Maxime Huss, Catherine Hummels und Leonie Hanne statt. Prof. Joachim von Strobl-Albeg, der Leonie Hanne und damit einen dieser drei Fälle in den Instanzen in Hamburg vertreten und vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht obsiegt hatte, hat an der Verhandlung teilgenommen:

„Aus meiner Sicht ist offen, was und vorallem wie der BGH Anfang September entscheiden wird. Das Gericht betonte mehrfach, dass Vorschriften des Medienrechts Vorrang gegenüber dem Wettbewerbsrecht genießen könnten. Dann wären Postings, für die ein Influencer kein Entgelt erhalten hat, nicht als Werbung zu kennzeichnen (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 TMG). Der Senat hat auch eine Vorlage an den EuGH offen gelassen.“

In diesem Fall könnte auch die Aktivlegitimation des VSW (Verband Sozialer Wetbbewerb), dem Zeitschriften-Verlage angehören, gegenüber Influencern beleuchtet werden. Der Senat erwog bei der Substituierbarkeit der angebotenen Waren- und Dienstleistungen bei verbraucherschützenden Normen auf die Sicht der potentiellen Werbekunden der Verlage und nicht die der angesprochenen Verbraucher abzustellen.

Es erscheint zumindest fraglich, ob Zeitschriften und Influencer-Posts für den Verbraucher austauschbar sind. Vorallem weil letztere dem User kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Auf die Wichtigkeit dieses Kriteriums hatte der EuGH schon einmal hingewiesen (EuGH C-391/12).