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(Vermeintliche) Scheinselbstständigkeit in der IT-Branche – das ewige Damoklesschwert der Unternehmen und Freiberufler

12.10.2021, News

Unternehmen und Konzerne arbeiten insbesondere im ITK-Umfeld vielfach mit Freiberuflern zusammen. Doch nach wie vor wird deren Tätigkeit insbesondere durch die Deutsche Rentenversicherung Bund immer wieder als scheinselbstständig beurteilt. Die Konsequenzen – insbesondere für den Auftraggeber – sind gravierend.

Das Problem

Als „scheinselbstständig“ gelten solche Erwerbstätige, die zwar auf vertraglich geregelter Basis als selbstständige Unternehmer Leistungen für ihren Vertragspartner erbringen sollen (z. B. Tätigkeiten der Softwareentwicklung oder als Projektleiter), nach den tatsächlichen Umständen jedoch nichtselbstständige Arbeiten derart leisten, dass faktisch von dem Status einer abhängigen Beschäftigung auszugehen ist.

Die diesbezügliche Beurteilung erfolgt durch die Krankenkassen und durch die Deutsche Rentenversicherung Bund. Im Streitfall entscheidet das zuständige Gericht.

Die Risiken

Das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung („Scheinselbstständigkeit“) kann für beide Vertragsparteien, insbesondere aber für den Auftraggeber, erheblich negative Konsequenzen haben. So muss der Auftraggeber – in der Regel auch rückwirkend – u. A. Sozialabgaben (nebst Säumniszuschlägen) entrichten. Zudem kann es zu einem „fingierten“ Anstellungsverhältnis mit dem Freelancer kommen, d.h. der Freelancer fordert von dem Auftragnehmer ggf. die Vorteile eines Arbeitsvertrags. Der Scheinselbstständige ist zudem kein Selbstständiger, womit die angestrebte eigene Unternehmerschaft in der Regel beendet werden muss.

So oder so kommt für den Auftraggeber die Fortsetzung der Zusammenarbeit mit dem Scheinselbstständigen nicht in Betracht. Nicht zuletzt in Ansehung des Fachkräftemangels in der IT-Branche ist bereits das häufig ein gravierendes Problem.

Risiko Statusfeststellungsverfahren

Im Zweifelsfall kann nach § 7a SGB IV bei der Deutschen Rentenversicherung Bund die Durchführung eines sog. Statusfeststellungsverfahrens beantragt werden.

Dieses Verfahren dient eigentlich der Klärung der Frage, ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt oder eine selbstständige Tätigkeit. Insbesondere im Bereich der IT-Freiberufler endet ein Statusfeststellungsverfahren aber nicht selten mit einem „überraschenden“ Ergebnis – zum Vorteil der Deutschen Rentenversicherung, und zum herben Nachteil des Auftraggebers.

„Besser vorbeugen als nachzahlen“ – der Lösungsansatz

Ansatzpunkt für die Abgrenzung der selbstständigen Tätigkeit von der abhängigen Beschäftigung ist die Regelung des § 7 Abs. 1 SGB IV. Danach sind Anhaltspunkte für eine abhängige Beschäftigung (i) eine Tätigkeit nach Weisungen und (ii) eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

Zur Präzisierung dieses knappen Wortlauts hat maßgeblich die Rechtsprechung eine Vielzahl von Kriterien entwickelt, die jeweils eine Indizwirkung für oder gegen eine abhängige Beschäftigung entfalten. Hierin liegt zugleich der wesentliche Ansatzpunkt zu einer gezielten Entschärfung der Problematik:

Setzt Ihr Unternehmen immer wieder Freelancer ein oder vermittelt solche an Unternehmen? Unser „Scheinselbstständigkeits-Check“ hilft“!

Durch eine nach einem etablierten Verfahren ablaufende, gleichwohl mandantenindividuelle Analyse Ihrer Situation in Bezug auf die Zusammenarbeit mit den (IT-) Freelancern identifizieren wir treffsicher etwaig vorliegende Indizien einer Scheinselbstständigkeit, bewerten die daraus resultierenden Risiken und schlagen mandantenindividuelle Maßnahmen zur Risikoverringerung vor.

Hierbei vermitteln wir zum einen praxisorientiert die Dos and Don’ts bei der Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber und Freelancer. Zum anderen gestalten wir die Vertragsverhältnisse so, dass etwaige Risiken sowie die typischen Argumentationsansätze u.a. der Deutschen Rentenversicherung Bund in Bezug auf eine Scheinselbstständigkeit von vornherein bestmöglich entkräftet und gleichzeitig die Argumente der freiberuflichen Tätigkeit gestärkt werden. Ein etwaig benötigtes oder bereits begonnenes Statusfeststellungsverfahren betreuen wir ergebnisorientiert.

Für all das greifen wir im Bereich der IT-Freelancer auf unsere langjährige Erfahrung mit einer Vielzahl von Fällen der Statusfeststellung als Freiberufler zurück, die wir erfolgreich gegenüber der Deutschen Rentenversicherung Bund sowie vor den Sozialgerichten durchgesetzt haben.

Ob Unternehmen oder Freelancer: Unsere Mandanten gewinnen durch unsere Beratungstätigkeit wertvolle Erkenntnisse in Bezug auf die Gestaltung einer erfolgreichen und risikoarmen Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und (IT-) Freelancer.