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Client Alert: Kein Entgelt für Grundversorger als Gegenleistung für Abwendungsvereinbarung & Problemfall Jahresverbrauchsabrechnung während laufender Abwendungsvereinbarung

23.04.2025

Seit der Einführung der Abwendungsvereinbarung war umstritten, ob Grundversorger ihren betroffenen Kunden die Abwendungsvereinbarung kostenlos zur Verfügung stellen müssen oder nur zinsfrei, aber ein Entgelt - etwa für die Bearbeitung – verlangen können.

Nun hat das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 13.02.2025 (Az. 20 UKI 7/24) entschieden, dass der Grundversorger die Wirksamkeit einer Abwendungsvereinbarung nicht davon abhängig machen darf, ob der Kunde dem Grundversorger ein (Bearbeitungs-)Entgelt entrichtet oder nicht.

Die Verpflichtung zum Angebot einer Abwendungsvereinbarung treffe den Grundversorger kraft Gesetzes, ohne dass hierfür eine Gegenleistung vorgesehen sei. Hierfür spreche zum einen der Wortlaut des § 19 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 Grundversorgungsverordnung (GVV), wonach das Angebot für die Abwendungsvereinbarung eine Vereinbarung über zinsfreie monatliche Ratenzahlungen enthalten muss. Zum anderen sehe § 19 Abs. 3 Satz 1 GVV vor, dass die in § 19 Abs. 3 Satz 2 GVV beispielhaft aufgezählten Möglichkeiten zur Vermeidung der Versorgungsunterbrechung für den Kunden keine Mehrkosten verursachen dürften. Dies gelte auch für die Abwendungsvereinbarung als weitere Vermeidungsmöglichkeit.

Es ist nicht zu erwarten, dass sich in der Rechtsprechung eine gegensätzliche Ansicht gegen die überzeugende Argumentation des OLG Düsseldorf durchsetzen wird.

Einen weiteren Fallstrick in der Gestaltung einer Abwendungsvereinbarung stellt der Umgang mit einer turnusmäßigen Jahresverbrauchsabrechnung dar, die während der Laufzeit einer Abwendungsvereinbarung erstellt wird.

Soll die Abwendungsvereinbarung (automatisch) enden, wenn während ihrer Laufzeit eine Jahresverbrauchsabrechnung erstellt wird, wird u.U. die Mindestvorgabe der Laufzeit unterschritten, so dass auch hierin ein Verstoß gegen die Vorgaben der Grundversorgungsverordnung vorliegen kann.

Nicht zuletzt aufgrund drohender Abmahnungen ist jeder Grundversorger gehalten, seine Abwendungsvereinbarung auf eine rechtskonforme Ausgestaltung im Hinblick auf Forderungen oder Guthaben aus einer Jahresverbrauchsabrechnung zu überprüfen.

Eine Aktualisierung der zu veröffentlichenden Muster-Abwendungsvereinbarung (und der weiteren anzuwendenden Dokumente) bietet sich insbesondere mit Ablauf des 30.04.2025 an, wenn das Recht des Kunden zur Aussetzung seiner Ratenzahlungsverpflichtung für bis zu drei Monate ausläuft.

 

Melden Sie sich gerne bei uns, wenn Sie bei Ihnen Beratungsbedarf erkennen oder wenn Sie Interesse an unserem aktualisierten Musterpaket zur Abwendungsvereinbarung haben.