Schalast | Investitionskontrolle

Zum Außenwirtschaftsrecht gehört auch die sogenannte Investitionskontrolle (auch Foreign Direct Investment, kurz FDI genannt). Diese ist vor allem – aber nicht nur – bei Transaktionen relevant und damit sozusagen die „jüngere Schwester“ der klassischen Fusionskontrolle. Es geht dabei um die Kontrolle ausländischer Direktinvestitionen. Diese Investitionen können Meldepflichten bei den jeweiligen nationalen Behörden auslösen. Dies gilt sowohl beim Erwerb einer unionsansässigen Gesellschaft in Europa als auch bei Gesellschaften außerhalb Europas. 

Sie fragen sich, ob Sie den Vorschriften über die Investitionskontrolle unterliegen? Welche Meldepflichten Sie treffen? Wie Sie mit ausländischen Behörden in Kontakt treten sollen? Wir lassen Sie selbstredend nicht allein. Wir sind mit zahlreichen Kanzleien im europäischen und außereuropäischen Ausland gut vernetzt und arbeiten eng mit hochqualifizierten Juristen im Rahmen unseres Multilaw Netzwerks zusammen und navigieren Sie zielsicher durch den Dschungel möglicher FDI-Meldepflichten. Wir helfen Ihnen bei der Vermeidung kostspieliger Rückabwicklungen und hoher Sanktionen in Form von Bußgeldern. Zudem kümmern wir uns um die Vorbereitung und Durchführung von sog. Unbedenklichkeitsbescheinigungen und der Freigabe durch das Bundeswirtschaftsministerium in Deutschland, wenn es um eine FDI-Anmeldung in Deutschland geht.

In zunehmend protektionistischeren Zeiten beraten wir auch zu Fragen der (langsam aufkommenden) Outbound-Investitionskontrolle, wenn also z.B. Länder Investitionen aus dem Inland im Ausland einer Kontrolle unterwerfen, wie dies z.B. in den USA über die Executive Order on Addressing United States Investments In Certain National Security Technologies and Products In Countries Of Concern geschieht. „Countries of Concern“ ist in diesem Fall eigentlich im Singular zu verwenden, denn es geht nur um ein Land, nämlich: China.