Schalast | Kooperationsvorhaben
Kooperationen (zwischen Wettbewerbern) sind vielgestaltig und bedürfen einer akzentuierten Beratung: Man kann nur beim Einkauf und/oder im Vertrieb bzw. im Rahmen der Produktion oder Vermarktung zusammenarbeiten. Ganz zentral für die Frage der kartellrechtlichen Zulässigkeit ist dabei zunächst die Feststellung, ob zwei Unternehmen überhaupt als (potenzielle oder aktuelle) Wettbewerber einzuordnen sind. Die Selbstwahrnehmung muss dabei nicht notwendigerweise mit der kartellrechtlichen Einordnung des Wettbewerberbegriffs übereinstimmen. Denn diese hängt an der Feststellung des relevanten Marktes. Je nach sachlicher oder geographischer Marktabgrenzung kann es passieren, dass zwei Unternehmen in bestimmten Teilsegmenten unter Umständen gar nicht als Wettbewerber zu qualifizieren sind, obgleich sie sich in anderen Segmenten unmittelbar gegenüberstehen. Gerne spielen wir diese Überlegungen mit Ihnen gemeinsam durch, um Potenziale in der Wettbewerberzusammenarbeit zu erkennen und mit Ihnen zu nutzen.
Insbesondere Produktions-, Einkaufs- oder Vertriebskooperationen können für Unternehmen sinnvoll sein, um Synergien zu schaffen. Denn häufig entscheidet die Unternehmensgröße darüber, welche Konditionen einem von dritten Unternehmen gewährt werden. Von großer Bedeutung ist hierbei der Need-to-know-Grundsatz. Es sollten immer genauso viele wettbewerblich sensible Informationen ausgetauscht werden, wie zur Erreichung des kartellrechtsneutralen Ziels erforderlich ist.
Forschungs- und Entwicklungsverträge dienen dazu, die Zusammenarbeit von zwei oder mehreren Unternehmen im Bereich Forschung und Entwicklung zu regeln. F&E umfasst dabei verschiedenste Formen der Zusammenarbeit, die sich von Auftragsforschung über gemeinsame F&E im Sinne einer Kooperation bis hin zur Gründung von Gemeinschaftsunternehmen zwischen den Beteiligten erstreckt. Dabei werden solche Vereinbarungen nicht nur zwischen Wettbewerbern abgeschlossen, sondern können auch vertikal mit einem Zulieferer abgeschlossen werden. Oft sind auch externe F&E-Einrichtungen an den Vorhaben beteiligt. Es geht dabei insbesondere, aber nicht nur, um Themen wie das Zurverfügungstellen von Know-How oder den Einsatz personeller und finanzieller Ressourcen um ein Produkt gemeinsam zu entwickeln. Hierbei arbeiten wir eng mit unserer IP-Praxisgruppe zusammen, um Sie und Ihr Unternehmen optimal zu unterstützen. Die Feinheiten der EU-Gruppenfreistellungsverordnung Forschung & Entwicklung haben wir dabei stets im Blick.
Ein weiterer großer Beratungsbereich ist die Beratung zur kartellrechtskonformen Gestaltung von Arbeitsgemeinschaften („ARGEN“) und von Bietergemeinschaften („BIEGEN“), z.B. im Rahmen von Vergabeverfahren auf Seiten der Auftraggeber oder der Bieter, die an einer (öffentlichen) Ausschreibung teilnehmen. Hier geht es beispielsweise um die Frage, wie viele der ausgeschriebenen Leistungen von einem Unternehmen auch ohne die ARGE erbracht werden könnten, oder ob die Unternehmen durch die ARGE erst in die Lage versetzt werden, ein Angebot abzugeben. Ein besonderer Beratungsbedarf ergibt sich diesbezüglich auch bei der Frage der kartell- und vergaberechtlichen Zulässigkeit des Informationsaustausches innerhalb verbundener Unternehmen. Hier arbeiten wir eng mit Markus Ruhmann und seinem Team zusammen.
Ebenso begleiten wir länderübergreifende Kooperationen und arbeiten dabei eng mit unserem Multilaw Netzwerk zusammen.