Schalast | Kreativwirtschaft

Ihre Werke werden für KI trainiert und das ohne Ihre Erlaubnis?

Generative KI-Systeme sind mit urheberrechtlich geschütztem Material trainiert worden oder greifen auf solches zurück. Dies erfolgte meistens ohne Lizenz, ohne Vergütung und ohne Kenntnis der Rechteinhaber. KI-generierte Bilder, Texte und Musik verdrängen originäre Werke aus Märkten, die bislang von menschlicher Kreativität lebten. Gleichzeitig speisen dieselben Systeme sich aus dem Werk derjenigen, die sie verdrängen. Wer seinen Stil, seine Stimme oder sein Werk, in einem Output, für den er weder gefragt noch vergütet wurde wiederfindet, steht vor einer Rechtslage, die sich gerade erst herausbildet.

Daher vertreten wir Verlage, Medienunternehmen, Fotografen und Kreativschaffende bei der Durchsetzung ihrer Rechte. Unsere Beratung reicht von der unerlaubten Nutzung geschützter Inhalte über die Imitation von Stilen und Stimmen bis hin zu Deepfakes, die Persönlichkeitsrechte verletzen.

Unsere Beratungsfelder

Training auf eigenen Werken

Für das, was KI-Chatbots leisten, müssen sie trainiert werden. Das Trainingsmaterial stammt nicht vom KI-Betreiber, sondern von Menschen, die Texte, Melodien, Bilder und andere Werke geschaffen haben. Diese Urheber werden in aller Regel nicht gefragt, wollen sich aber oft dagegen wehren, dass ihre Werke 1. überhaupt an die KI verfüttert werden (Input) und 2. dass sie – in welcher „Verdünnung“ auch immer – von Nutzern durch Prompts der KI wieder entlockt werden können (Output).
Die Rechtsprechung nimmt u.U. im Hinblick auf beide Vorgänge Urheberrechtsverletzungen an, aufgrund derer KI-Betreiber u.a. auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch genommen werden können. 

Opt-out & Nutzungsvorbehalt

Das Urheberrecht ermöglicht Rechteinhabern, sich die Nutzung ihrer Werke für KI-Training vorzubehalten. Ein solcher Vorbehalt ist für online zugängliche Werke nach § 44b Abs. 3 S. 2 UrhG jedoch nur wirksam, wenn er maschinenlesbar angebracht ist. Wer dieses Kriterium nicht erfüllt, riskiert daher, dass seine Werke künftig zulässig als Trainingsdaten erfasst und genutzt werden. Ab wann eine Maschinenlesbarkeit des erklärten Vorbehalts vorliegt (z.B. in Form einer robots.txt-Datei?) und wo dieser Hinweis anzubringen ist, bedarf angesichts der weitreichenden Konsequenzen sorgfältiger Prüfung. Erfolgt die Werknutzung für KI-Training zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung, gelten Sonderregeln (§ 60d UrhG).

KI-Outputs, Deepfakes & Wettbewerbsrecht

Stimmenklone, stilistische Imitation und Deepfakes sind keine Randphänomene mehr. Sie greifen in Persönlichkeitsrechte, Urheberrechte und den lauteren Wettbewerb ein. Das Künstlerpersönlichkeitsrecht und die sich entwickelnde Plattformhaftung bieten Rechteinhabern wirksame Instrumente zur Abwehr und Durchsetzung solcher Rechtsverletzungen.

Lizenzierung eigener Inhalte

Wer seine Inhalte kommerziell für KI-Training zur Verfügung stellen möchte, braucht eine vertragliche Grundlage, die Nutzungsumfang, Vergütungsmodell und Kontrollrechte klar definiert. Die Transparenzpflichten des AI Act schaffen erstmals eine strukturelle Basis, auf der Rechteinhaber Lizenzforderungen gegenüber GPAI-Anbietern belastbar durchsetzen können.

Urheberschaft im KI-Einsatz

Das Urheberrechtsgesetz sieht (anders als das Patent-, Design- und Markenrecht) keine amtliche Registrierung von Werken vor, wodurch auch der Rechtsinhaber identifiziert würde. Vielmehr entsteht das Urheberrecht mit der Schöpfung eines schutzfähigen Werkes automatisch in der Person des Urhebers. Wird seine Urheberschaft bestritten (etwa, wenn er gegen einen Verletzer vorgeht), muss er sie nachweisen. Dazu gehört ggf. auch, dass das Werk nicht mit KI generiert wurde. Denn das Gesetz schützt nur „persönliche geistige Schöpfungen“, wozu KI- Erzeugnisse nicht gehören. 

Vertragsgestaltung & KI-Klauseln

Die Verbreitung generativer KI verändert die Auftraggeber verlangen zunehmend Offenlegung oder vertraglichen Ausschluss von KI-Nutzung. Gleichzeitig fehlt in vielen Standardverträgen jede Regelung dazu, ob und wie Werke durch Auftraggeber oder Dritte für KI-Training weiterverwendet werden dürfen. Wer seine Rechte langfristig sichern will, muss diese Fragen vertraglich adressieren bevor Nutzungsrechte stillschweigend übergehen

Unsere Beratungsprodukte

Opt-out Paket

Ein Nutzungsvorbehalt nach § 44b Abs. 3 UrhG ist nur wirksam, wenn er die konkretisierten technischen Anforderungen, wie Maschinenlesbarkeit, automatisierte Erkennbarkeit und korrekte Implementierung, erfüllt. Wir übernehmen für Sie die rechtssichere Gestaltung des Vorbehalts und erstellen einen vollständigen, sofort einsetzbaren Opt-out-Baustein.

KI-Lizenzvertrag für Urheber

Der Lizenzvertrag wird individuell auf das jeweilige Werk und den Verwertungskontext zugeschnitten. Besonderes Augenmerk liegt dabei auf Ausschlussklauseln, die eine unkontrollierte Weiterverwendung verhindern. Wir gestalten und verhandeln für Sie den Vertrag bis zur Unterschriftsreife.

IP Audit generative KI

Ob und in welchem Umfang eigene Werke als Trainingsdaten verwendet wurden, lässt sich in vielen Fällen belastbar prüfen. Wir bewertet die Anspruchsgrundlagen, identifizieren die relevanten Anbieter und entwickelt eine priorisierte Durchsetzungsstrategie. Innerhalb von zwei Wochen liefern wir Ihnen einen schriftlichen Report mit konkreten Handlungsempfehlungen

Nachweis der Urheberschaft

Schon bei digitalisierten Werken ist die Urheberschaft schwerer nachzuweisen als bei einem Ölgemälde oder einem Buchmanuskript.
Einem „KI-Einwand“ kann durch eine lückenlose Dokumentation der (menschlichen) Werkschöpfung begegnet werden. Wir beraten Sie dazu und finden individuelle Lösungen 

KI-Vertragspaket

Standardverträge in der Kreativwirtschaft enthalten selten Regelungen zur KI-Nutzung. Unser Vertragspaket ergänzt bestehende Muster um KI-spezifische Klauseln. Wir entwickeln ein individuell angepasstes Klauselwerk, das unmittelbar in bestehende Verträge integriert werden kann.

Erstbewertung Rechtsverletzung

Bei konkreten Verletzungsfällen, wie Deepfakes, Stimmenklone, stilistische Imitationen etc., zählt eine schnelle und belastbare Einschätzung. Unsere Erstbewertung analysiert den Sachverhalt, bewertet die Anspruchsgrundlagen nach Urheberrecht, Künstlerpersönlichkeitsrecht und Wettbewerbsrecht und liefert einen klaren Maßnahmenplan zur Rechtsdurchsetzung.