Schalast | News

Zur Anwendbarkeit des gesetzlichen Mängelgewährleistungsrechts in Unternehmenstransaktionen bei nachträglich festgestellter Überschuldung des Unternehmens

07.03.2019, News

Hintergrund der Entscheidung des BGH war die Beendigung eines Joint Ventures an dem die beiden Parteien des Rechtsstreits mit jeweils 50 % beteiligt waren und ein zwischen den Parteien geschlossener Anteilskaufvertrag, wonach der Erwerber sämtliche von dem Veräußerer gehaltene Anteile an dem Joint Venture und somit das Joint Venture insgesamt erwerben sollte. Im Anschluss an den Vollzug des Anteilserwerbs stellte sich heraus, dass das Joint Venture entgegen dem der Berechnung der Höhe des Kaufpreises zugrunde gelegten Gutachten überschuldet war.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH – und wie nochmals in dem genannten Urteil bestätigt – finden die gesetzlichen Mängelgewährleistungsrechte nach §§ 434 ff. BGB beim Erwerb von Anteilen an einem Unternehmen nur in denjenigen Fällen Anwendung, in denen Gegenstand des Vertrages sämtliche oder nahezu sämtliche Anteile des Unternehmens sind und sich der Anteilskauf damit objektiv bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise als Kauf des Unternehmens und damit Sachkauf darstellt. Dabei ist für die Beurteilung, ob sämtliche Anteile erworben werden, allein der jeweilige Vertragsgegenstand ausschlaggebend, unabhängig davon, ob der Erwerber bereits Anteile an dem betreffenden Unternehmen hält und durch den Vollzug des Vertrages sämtliche verbleibenden Anteile am Unternehmen erwirbt. Inwieweit sich hiervon Abweichungen ergeben im Falle von mehreren Anteilskäufen die wirtschaftlich als Einheit zu betrachten sind wurde ausdrücklich offen gelassen.

Vor diesem Hintergrund wurde die Anwendbarkeit der gesetzlichen Mängelgewährleistungsrechte im vorliegenden Fall, in dem lediglich 50 % der Anteile an dem Joint Venture Vertragsgegenstand waren abgelehnt und der Vertrag – in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung des BGH – als reiner Rechtskauf nach Maßgabe von § 435 BGB bewertet, auf den der BGH die Mängelrechte für den Sachkauf (§§ 434 ff.) ausdrücklich keine Anwendung findet.

Im Falle eines Rechtskauf trifft den Verkäufer insofern – nach der Gesetzesregelung – nur die Gewährleistung für den Bestand des Rechts. Eine Überschuldung oder Insolvenzreife des Unternehmens an dem die Anteile erworben werden beeinträchtigt insoweit jedoch den Bestand des Rechts nicht und stellt damit keinen im Rahmen des Rechtskaufs erheblichen Mangel dar. Eine reine Gefährdung der erworbenen Rechtsstellung wegen der möglichen Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ändert nach der Entscheidung des BGH hieran nichts.

Vor dem Hintergrund der genannten Rechtsprechung des BGH und der Konsequenzen hieraus ist insbesondere bei Verträgen über Anteile eines Unternehmens, die nicht sämtliche oder nahezu sämtliche Anteile eines Unternehmens zum Gegenstand haben ein starker Fokus auf den Garantiekatalog vor allem im Hinblick auf die wirtschaftliche Lage des Unternehmens zu legen. Weiterhin sollte der Vertrag klar Regeln, wer das (wirtschaftliche) Risiko von Änderungen des Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung zu tragen hat. Dies betrifft vor allem vermeintlich „kleine" Transaktionen die „schnell" über die Bühne gehen sollen und in denen zum Zwecke der Kosteneinsparung auf nähere Garantien verzichtet werden soll.

Sollten Sie über einen Verkauf oder Erwerb von Anteilen an einem Unternehmen nachdenken, sprechen Sie uns gerne jederzeit an. Wir stehen Ihnen gerne mit umfassendem rechtlichen Rat zur Seite.