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Das neue Geschäftsgeheimnisgesetz – Handlungsbedarf für Arbeitgeber

25.04.2019, News

Nach der „DS-GVO-Welle" besteht nun wieder Handlungsbedarf bezüglich der Sicherheit von Daten. Diesmal dürfte allerdings fast jeder Unternehmer ein eigenes großes Interesse an der neuen Regelung haben, denn es geht um die Sicherheit von Geschäftsgeheimnissen.

Die Umsetzung der Vorgaben der DS-GVO bzw. des BDSG-neu dient entgegen der Vorstellung mancher in keiner Weise dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen, sondern sie dienen ausschließlich dem Schutz von personenbezogenen Daten. Geschäftsgeheimnisse stellen allerdings fast niemals solche personenbezogenen Daten dar. Das nun vom Bundestag beschlossene Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) soll hingegen gerade den Schutz von Geschäftsgeheimnissen erhöhen.

Die Anforderungen an das Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses haben sich durch das GeschGehG deutlich geändert. Das Gesetz zählt nun Voraussetzungen auf, die zwingend vorliegen müssen, wenn man von einem schützenswerten Geschäftsgeheimnis ausgehen möchte. D.h. umgekehrt, liegen die Voraussetzungen nicht vor, unterfallen sie nicht dem Schutzbereich des Gesetzes. Deshalb besteht hier, darauf weist der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung selbst ausdrücklich hin, Handlungsbedarf für Unternehmen.

Eine wesentliche Voraussetzung für das Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses nach diesen neuen Regelungen ist, dass der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses „den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen" getroffen haben muss, um die geheim zuhaltenden Informationen zu schützen. Zu diesen angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen wird, so ist dies der Gesetzesbegründung selbst zu entnehmen, auch das Vorhandensein angemessener vertraglicher Geheimhaltungsverpflichtungen zählen.

Es besteht ein erhebliches Risiko, dass die momentan gängigen, sehr allgemein formulierten „allgemeinen Geheimhaltungsklauseln" in Arbeitsverträgen, nicht ausreichend sein werden. Es spricht nach unserer Einschätzung viel mehr dafür, dass die zu schützenden Informationen möglichst in einer gesonderten Geheimhaltungsvereinbarung mit den bestehenden und zukünftigen Arbeitnehmern genau aufgelistet werden müssen, damit sie rechtssicher als Geschäftsgeheimnis gemäß der neuen Gesetzeslage gelten und damit den gesetzlichen Schutz genießen. Diese spezifische Geheimhaltungsvereinbarung, ist ein wesentlicher Bestandteil eines Konzeptes zur Sicherung der Geschäftsgeheimnisse. Wir empfehlen den Abschluss dieser Vereinbarung insbesondere mit allen Knowhow-Trägen unter den Arbeitnehmern, also mit denjenigen Arbeitnehmern, die Zugang zu Geschäftsgeheimnissen haben.