SCHALAST | AI
Hat die Regulierung von Künstlicher Intelligenz (KI) vor noch wenigen Jahren nur einen kleinen Zirkel von Wissenschaftlern und Praktikern beschäftigt, so ist durch die Fortschritte der jüngsten Zeit die neue Technologie in das Zentrum des Interesses katapultiert worden.
Moderne Texterstellungsprogramme wie ChatGPT oder selbst kreierte Bilder mit Midjourney beschäftigen jedermann und werden von der breiten Masse genutzt. Aber auch der Einsatz in anderen Gebieten, wie z.B. dem Mobilitäts- und Gesundheitssektor führt zu bahnbrechenden Änderungen der Lebensrealitäten. In der Justiz machen etwa Smart Sentencing-Modelle von sich reden.
Ganz allgemein geht es bei KI um die Automatisierung von intelligentem Verhalten. Gängig wird dabei zwischen starker und schwacher KI unterschieden. In der ersten Alternative ist dies eine KI, die (mindestens) über dieselben intellektuellen Fähigkeiten verfügt wie ein Mensch. Eine derartige KI soll zwar noch nicht existieren, Uneinigkeit besteht in der Forschergemeinschaft allein darüber, „wann“ dies der Fall sein wird, und nicht, „ob“ er eintritt.
Die bisher existenten Systeme sind solche der schwachen KI, die – typischerweise für ganz bestimmte Anwendungsprobleme – menschliches intelligentes Verhalten nachahmen. Die jüngst erzielten großen Erfolge wurden insbesondere im Rahmen maschineller Lernverfahren bei der Konstruktion von „intelligenten Systemen“ erzielt.
Nun drängt es sich bei neuen, noch wenig erforschten Technologien auf, dass Risiken durch eine Regulierung begrenzt werden sollen. Allerdings werden die einer Technologie immanenten Risiken erst dann belastbar ersichtlich, wenn sie hinreichend erforscht ist und ihre Inbetriebnahme bereits seit geraumer Zeit erfolgt ist. Der Gesetzgeber steht derzeit vor der schwierigen Situation, eine ausgewogene Balance zwischen Risikobegrenzung und Technologieoffenheit zu finden. Eine zu stark angesetzte Regulierung trägt die Gefahr in sich, einerseits vielversprechende Entwicklungspfade zu früh zu stoppen, andererseits lassen zu laxe Vorgaben womöglich Hochrisikosysteme nicht hinreichend reguliert. Gefragt ist ein ausgewogener Ansatz, der die Ermöglichungsfunktionen der Gesetzgebung mit Regulierungsansätzen auch passiver Natur, etwa über das Haftungsrecht, in Einklang bringt.
Klar ist, dass wir erst maximal an Tag 2 einer gerade erst begonnenen rasanten Entwicklung stehen, die zahlreiche weitere Lebensbereiche nachhaltig verändern wird und die für jedes Teilgebiet eine maßgeschneiderte Regelung wie Handhabung erforderlich machen.
Auf die Vielzahl der mit den verschiedenen Bereichen verbundenen Rechtsfragen wird in den Ridern (Links) hingewiesen.