SCHALAST | TOKENIZATION

Tokenisierung ist die Verbindung eines realen Wirtschaftsguts mit einem digitalen Token unter Verwendung der Blockchain-Technologie. Es spricht viel dafür, dass der bereits einsetzende Erfolg solcher digitalen Avatare in den nächsten Jahren erheblich ansteigen wird. Die Tokenisierung ermöglicht die einfache, schnelle und ortsunabhängige Handelbarkeit von Wirtschaftsgütern. Sie schafft insoweit transparente Märkte, auf denen Beteiligungen an Wirtschaftsgütern und deren Wertschöpfung erst möglich gemacht wird.

Die für nahezu sämtliche denkbaren Wirtschaftsgüter – seien sie digital oder nicht, seien sie beweglich oder unbeweglich, seien sie bereits vorhanden oder noch eine Idee – einsetzbare Technlogie ermöglicht aber mehr. Sie schafft durch ihre Verknüpfung mit Smart Contracts bislang vollkommen ungeahnte Möglichkeiten zur automatisierten und unbeeinflussbaren Verteilung von Erträgen an Beteiligte ohne jegliche Intermediäre.

Wir unterstützen unsere nationalen und internationalen Mandanten dabei sich im Dickicht der Möglichkeiten und Versprechungen zurechtzufinden. Hierbei schaffen wir Strukturen, bei denen Wirtschaftsgütern mit solchen digitalen Avateren so präzise verknüpft werden, dass von vorneherein allen Beteiligten klar ist, wem was gehört und zusteht. Wir beraten unsere Mandanten beim Tokenisierungsprozess in allen Stufen der Wertschöpfung.

Also von der Entscheidung, Assets für eine solche digitale Verbriefung optimal vorbereitet und zusammengestellt werden können, über die eigentliche Tokenisierung und die Dokumentation mit den eingeschalteten Partnern sowie der ggf. erforderlichen Smart Contracts bis hin zu Vertrieb und Verteilung. Investoren unterstützen wir dabei, Token zu beurteilen, auszuwählen und rechtssicher zu erwerben und zu veräußern.

We.Do.Tokenization

1. Non-Fungible Tokens (NFT)

„Content is king“. Dieser Satz von Bill Gates aus dem Jahr 1996 hat bis heute nichts an seiner Gültigkeit verloren. Im Zusammenhang mit Non-Fungible Tokens („NFT“) wird dieses Statement in das 21. Jahrhundert übertragen, wie zahlreiche Beispiele zur Tokenisierung und Vermarktung von Medieninhalten zeigen: 

FAZ - Sotheby`s steigt ins NFT-Geschäft ein
CNBC - 230 Million Dollars spent on a NBA Top Shot
Die Zeit - Hyper Hyper - NFT Hype erreicht die Popkultur

Was sind NFT?

Mittels NFT – diese basieren auf der Idee der Blockchain – können einmalige digitale „Eigentumsnachweise“ von immateriellen Vermögenswerten (z. B. Bildern, Videos, Musik) erstellt werden.

Diese NFT stehen also für die digitale Inhaberschaft eines bestimmten Guts. Im Gegensatz zu dem bestimmten Gut (beispielsweise ein Kunstwerk als JPEG-Datei), das beliebig oft vervielfältigt werden kann, ist der NFT einzigartig.

Mit Hilfe sogenannter Smart-Contracts können NFT weitere Eigenschaften hinzugefügt werden, wie z. B. VIP-Tickets für das nächste Konzert, Gutscheine für ein Meet and Greet oder Bezugsrechte für Merchandisingartikel.

Inhaberschaft, digitaler Besitz, und reale Werte können so miteinander verknüpft und Fans und Sammler mit NFT zielgruppengerecht angesprochen werden.

Was kann man mit NFT tokenisieren und wie wird der NFT vermarktet?

Weil NFT nicht vervielfacht oder kopiert werden können, eröffnen sich zahlreiche Möglichkeiten zur Verwertung. So lassen sich aus beispielsweise bisher unveröffentlichtem Material (Interviews, handschriftliche Notizen, Tonmitschnitte) oder auch „limitierten“ digitalen Kunstwerken einzigartige digitale Sammlerstücke erstellen, die – genau wie analoge Sammlerstücke –gesammelt, getauscht oder auch (mit der Möglichkeit einer Wertsteigerung) weiterverkauft werden können. Alter und neuer Content können als NFT ausgewertet und dem Erwerber mit einem echten Mehrwert angeboten werden.

Der Vertrieb von NFT kann dabei durch den Ersteller selbst, über einen etablierten Marktplatz – wie z.B. Opensea – oder einen neu geschaffenen Marktplatz erfolgen.

Was ist aus rechtlicher Sicht bei NFT zu beachten?

Um NFT erfolgreich zu vermarkten, sind bereits vor Tokenisierung des Contents eine Vielzahl rechtlicher Fragen zu klären:

Beim Content sind Urheberrechte von Autoren, Fotografen, Malern, Komponisten und anderen Schöpfern urheberrechtlich geschützter Werke betroffen (§ 2 UrhG); des Weiteren Leistungsschutzrechte von Tonträgerproduzenten, Filmherstellern, Musikern oder Schauspielern (§§ 73, 85, 94 UrhG). Wird Content für einen NFT neu erstellt, können der Umfang der von Kreativen einzuräumenden Nutzungsrechte sowie deren Vergütungsansprüche in neu abzuschließenden Lizenzverträgen geregelt werden.

Rechtlich problematischer ist der Rückgriff auf bestehenden Content. Hier sind Altverträgedarauf hin zu überprüfen, welche Nutzungsrechte Kreative ihren Verlagen und anderen Verwertern bereits eingeräumt haben. Einer vertieften Prüfung bedarf hierbei insbesondere die Frage, ob es sich bei der Verwertung von Content über NFT urheberrechtlich um eine sogenannte neue Nutzungsart handelt, die ggfls. eine Anpassung von Altverträgen erfordert. Verkompliziert wird die Thematik dadurch, dass das Urheberrechtsgesetz bezüglich neuer Nutzungsarten bei Urhebern und Leistungsschutzberechtigten unterschiedliche Regelungen enthält (§§ 31, 31a, 79 Abs. 2, 85 Abs. 2 UrhG)

NFT erhalten ihren Reiz für Fans und Sammlern durch den Mehrwert, der dadurch entsteht, dass bestehende Werke mit neuen Elementen zu einem Multimediawerk kombiniert werden. Technisch ist dies schnell passiert. Rechtlich wird hier unter Umständen in das Bearbeitungsrecht der Künstler eingegriffen. Ob die bei NFT betroffenen Bearbeitungen in Altverträgen bereits berücksichtigt wurden, bedarf einer genauen Prüfung.

Weiterhin muss geklärt werden, in welchem Umfang die Urheber und sonstigen Berechtigten an den erzielten Einnahmen aus Verkauf, Weiterverkauf oder Versteigerungserlösen zu beteiligen sind. Gibt es ein digitales Folgerecht? Können Beteiligte aus der Versteigerung ggfls. einen Nachvergütungsanspruch geltend machen, wenn erhebliche Versteigerungserlöse erzielt werden (§ 32a UrhG)? Kann mittels Smart-Contracts sichergestellt werden, dass die Beteiligten auch an den späteren Übertragungen der NFT finanziell partizipieren?

Da grundsätzlich auch die Möglichkeit der Geldanlage mittels von NFT besteht, muss zudem geklärt werden, ob der jeweils geplante NFT als Geldanlageprodukt regulatorischen Reglungen unterworfen ist .

Market Place

Um NFT möglichst zielführend zu vermarkten, ist es erforderlich, den Verkaufsprozess rechtlich abzusichern. Beim Verkaufsprozess bieten sich im Wesentlichen drei Möglichkeiten an, den NFT zu platzieren: (i) Zum einen der Selbstvertrieb beispielsweise über die eigene Webseite; (ii) zum anderen die Nutzung eines bestehenden Marktplatzes (wie z.B. Opensea) oder (iii) die Etablierung eines eigenen Marktplatzes. Je nachdem, für welche Option man sich entscheidet, stellen sich auch hier unterschiedliche Rechtsfragen.

Bei allen vorstehend genannten Verkaufsprozessen ist die grundsätzliche Frage zu klären, welches nationale Recht auf Erstellung und Vertrieb von NFT über die Plattform anwendbar ist. Als Anknüpfungspunkt kann sowohl der Sitz des Plattformbetreibers, der Sitz des Erstellers, als auch der Sitz des Käufers des NFTs dienen. Hieran schließt sich die Frage an, ob und in welchem Umfang Verbrauchern besondere Schutzrechte (z. B. Widerruf bei Fernabsatzgeschäften, wirksamer Einbezug von AGB, Gewährleistung) zustehen. Schließlich stellt sich auch hier die Frage, ob weitere regulatorische Anforderungen zu erfüllen sind.

All diese Fragen müssen in jedem Einzelfall neu geprüft und geklärt werden, da ihre Beantwortung stark vom konkreten Inhalt des NFTs und der Art und Weise des Vertriebs abhängig ist. Erst im Anschluss an die Klärung der vorstehenden Punkte können Verträge und/oder Allgemeine Geschäftsbedingungen erstellt werden.

2. Regulatory

Die aufsichtliche Rechtslage für Tokenemissionen und -projekte ist komplex und Anbieter von Token-Emissionen müssen im Einzelfall sehr genau prüfen, welche aufsichtlichen Tatbestände durch ihre Marktteilnahme ausgelöst werden. Aufsichtsrechtliche Pflichten können dabei an verschiedenen Stellen entstehen, etwa bei der Emission, dem Vertrieb, der Verwahrung oder dem Handel von Token.

Hinzu kommt, dass diese Pflichten je nach Art des angebotenen Token stark voneinander abweichen können, je nachdem, in welchem Teilsegment des Kapitalmarktrechts sich dieser bewegt.

Der deutsche Gesetzgeber hat – anders als viele andere europäische Länder – bereits Regelungen für Kryptowerte in die bestehende Rechtsordnung integriert.

Zum einen eröffnet das neue Gesetz zur Einführung elektronischer Wertpapiere einen neuen Rechtsrahmen für die Digitalisierung des Wertpapierhandels – und zwar im Erstmarkt wie im Zweitmarkt. Das Gesetz über elektronische Wertpapiere (eWpG) soll und muss sich dabei in ein bestehendes komplexes kapitalmarktrechtliches Regime aus nationalen, europäisch veranlassten sowie unmittelbar in den Mitgliedstaaten geltenden europäischen Regelwerken einfügen, wobei depotrechtliche Aspekte zentral sind.

Dienstleistungen können zudem insbesondere dann erlaubnispflichtig sein, wenn ein Token die Merkmale eines Finanzinstruments nach dem KWG aufweist. Zu den Finanzinstrumenten zählen nämlich auch Kryptowerte, d.h. „Tausch- und Zahlungsmittel“ sowie „digitale Darstellungen, die zu Anlagezwecken dienen“.

Je nach Ausgestaltung können virtuelle Vermögenswerte daher als Finanzinstrument nach dem KWG zu behandeln sein. In diesem Fall unterliegen bestimmte, hierauf gerichtete Tätigkeiten und Dienstleistungen einem Erlaubnisvorbehalt, etwa die Vermittlung, der Handel oder die Verwahrung solcher Token.

Mit Blick auf die aufsichtsrechtliche Einordnung lassen sich Token je nach Ausgestaltung in verschiedene Tokenarten zuordnen: Security Token, Utility Token, Kryptowährungen (Payment Token) und hybride Token.

Security Token

Security Token weisen Merkmale klassischer Wertpapiere i.S.d. EU ProspektVO auf, die am Kapitalmarkt gehandelt werden können. Laut der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bedarf es für die Handelbarkeit ein Mindestmaß an Standardisierung, die die Wertpapiere im Sinne einer Gattung vergleichbar macht. Token, die die drei Kriterien der Übertragbarkeit, Standardisierung und Handelbarkeit an einem Kapitalmarkt erfüllen und zudem mit einem der aufgeführten Beispiele vergleichbar sind, werden mit ziemlicher Sicherheit auch nach europäischem Kapitalmarktrecht übertragbare Wertpapiere darstellen.

Utility Token

Utility Token beinhalten im Gegensatz zu Payment- oder Security Token Utility-Token typischerweise keine eigenen digitalen Vermögenswerte, sondern stellen vielmehr ein tokenisiertes Recht auf ein Produkt oder eine Dienstleistung dar, das/die vom Token Emittenten geschuldet wird.

Payment Token

Kryptowährungen (Payment Token) werden von der BaFin als Rechnungseinheiten und damit als Finanzinstrumente im Sinne des KWG eingeordnet. Hierauf gerichtete Handlungen und Dienstleistungen unterfallen damit grundsätzlich auch den Erlaubnispflichten des KWG, d.h. insbesondere in Bezug auf Vertrieb, Verwahrung und Handel.

Hybride Token

In Bezug auf NFTs Ist zu berücksichtigen, dass die einzelnen NFTs sehr wohl handelbar im Sinne des Wertpapierbegriffs sind und daher vom Wortlaut der ProspektVO erfasst werden könnten und damit als Wertpapiere qualifizieren können. Dennoch wird es in aller Regel an einer Vergleichbarkeit mit den aufgeführten Wertpapier-Beispielen fehlen. Im Ergebnis dürfte daher eine Einordnung als Security Token regelmäßig ausscheiden.

Auf europäischer Ebene wird künftig zudem die Verordnung über Märkte für Krypto-Assets (MiCAR) hinzutreten, die einen umfassenden regulatorischen Rahmen für digitale Assets in der EU schaffen soll. Für den Anwendungsbereich sämtlicher Token, die nicht unter die MiFID II fallen, wird danach ein System von ineinandergreifenden Transparenz-, Zulassungs- und laufenden Aufsichtspflichten etabliert, das insgesamt den Zuschnitt eines EU Single Rule Book hat.

Es wird sich im Einzelfall bis zum Inkrafttreten der MiCAR die Frage stellen, ob Zulassungserfordernisse nach deutschem Recht – zu denken ist etwa an die Kryptoverwahrerlaubnis nach dem Kreditwesengesetz) KWG – die von der MiCAR vorgesehenen Anforderungen bereits abdecken und welche Nachjustierungen und -lizenzierungen ggf. erforderlich sind.

3. Smart Contracts

Wir beraten zu Smart Contracts und arbeiten mit Softwareentwicklern zusammen, die Smart Contracts nach Bedarf programmieren können. Smart Contracts verknüpfen Token aller Arten und Kryptowährungen miteinander und mit der realen Welt. Sie sind Software, womit ein rechtlicher Austausch von Leistungen (z.B. Übertragung eines NFT gegen Ether) in Abhängigkeit von digital prüfbaren Ereignissen gesteuert werden und unter Umständen auch dingliche und/oder schuldrechtliche Verträge geschlossen werden können.

Sie werden automatisch auf Blockchains ausgeführt und durchgesetzt. Damit kann man Transaktionskosten reduzieren. Smart Contracts ermöglichen auch eine Erhöhung der Abwicklungsgeschwindigkeit von Transaktionen und erleichtern deren Dokumentation.

4. Tax

Die steuerlichen Fragen im Zusammenhang mit Token, Kryptowerte sowie Kryptowertpapieren sind nur teilweise durch die Finanzverwaltung und die Rechtsprechung geklärt. Spezielle gesetzliche Regelungen sind derzeit noch spärlich. Insoweit muss aus den bestehenden Instrumentarien und Regelungswerken die steuerliche Behandlung einzelner Sachverhalte abgeleitet werden. Kursorisch sollen hier einige Themen aufgezeigt werden.

Bilanzielle Darstellung und Abbildung

Im Rahmen der Bilanzierung der Token, Kryptowerte sowie Kryptowertpapiere ist zu klären, ob diese einen bilanzierungsfähigen Vermögensgegenstand darstellen, und wenn ja, wie dieser auszuweisen, anzusetzen und zu bewerten. Kommt etwa ein Ausweis unter Forderungen oder Wertpapiere in Betracht ist zu klären, ob die bislang für diese geltenden Grundsätze, insbesondere zur Bewertung und Abschreibung, ebenfalls Anwendung finden oder auf Grund ihres virtuellen Charakters andere Grundsätze anzusetzen sind. Sollte sie hingegen allein um Nutzungsrechte verkörpern, wäre zu untersuchen, ob etwa die allgemeinen Grundsätze für das Leasing Anwendung finden. In diesem Zusammenhang mag es dann ein Auseinanderfallen von Steuer- und Handelsbilanz geben.

Betriebsstätte

Bereits aus dem E-Commerce sind die Fragen bekannt, inwieweit ein Server oder eine Plattform als eine Betriebsstätte qualifizieren kann. Dies wird dann bejaht, wenn der Server dazu bestimmt ist, ausschließlich einem bestimmten Unternehmen für eine gewisse Dauer zu dienen. Denn ein Server ist ein körperlicher Gegenstand, der geeignet ist, Grundlage einer Unternehmenstätigkeit zu sein und stellt danach eine Geschäftseinrichtung dar. Selbst wenn er nur angemietet wurde, kann auf diese Weise eine Rechtsposition vorliegen, die dem Inhalteanbieter die erforderliche Verfügungsmacht über den Server als solchem (nicht lediglich über eine gewisse Speicherkapazität) verleiht, um eine Betriebsstätte zu begründen.

Demgegenüber liegt keine Betriebsstätte vor, wenn sich hinter der Vermietung eines „Servers“ nur die Anmietung von Rechenzeit und/oder Speicherkapazitäten im Rahmen eines Serververbunds verbirgt. Ebenso stellt eine Homepage als solche keine Betriebsstätte dar, da sie allein elektronisch existiert. Ferner wird die Benutzung der Dienstleistungen eines deutschen Zugangsanbieters allein, wie bei der Übertragung von Daten, nicht als ausreichend angesehen, um eine Betriebsstätte für den ausländischen Inhalteanbieter, da ihm die erforderliche Verfügungsmacht über das Leitungsnetz des inländischen Zugangsanbieters fehlt.

Aus abkommensrechtlicher Sicht darf sich die Funktion des Servers nicht in einer vorbereitenden oder einer Hilfstätigkeit erschöpfen, da nach den meisten Doppelbesteuerungsabkommen in solchen Fall keine Betriebsstätte vorläge.

Ob sich diese Grundsätze auch auf Token und Kryptowerte übertragen lassen, dürfte davon abhängig, was deren jeweiliger Inhalt ist und wie die jeweiligen Zugriffsrechte ausgestaltet sind. Eine eingehende Prüfung ist hier deshalb geboten, weil es ggf. zu Gewinnabgrenzungs- und Zuordnungsfragen kommen kann, etwa welchem Land werden die Aufwendungen für die Erstellung des Kryptowertes zugeordnet, findet eine Übertragung hin zur Plattform oder den Server statt und wird der dort erzielte Ertrag vollumfänglich dort oder nach den OECD-Regeln der Gewinnaufteilung bzw. -zuordnung besteuert.

Private Veräußerungsvorgänge

Gerade im Privatvermögen stellt sich im Hinblick auf die Möglichkeit der Erzielung steuerfreier Erträge nach Ablauf einer Frist die Frage, wie der einzelne Token, Kryptowert oder Kryptowertpapier einzuordnen ist.

Zu im Privatvermögen erworbenen und gehaltenen Kryptowährungen hat sich die Finanzverwaltung in der Weise geäußert, dass der Gewinn (oder) Verlust aus deren Veräußerung zu sonstigen Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften führt, sofern Erwerb und Veräußerung innerhalb eines Jahres stattfand (§ 22 Nr. 2 EStG i. V. m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Voraussetzung ist jedoch, dass die Kryptowährung nicht selbst generiert wurden, weil es dann am „Erwerb” fehlt.

Als Veräußerung soll dabei auch der Einsatz als Zahlungsmittel gelten. Inwieweit sich bei Kryptowährungen das sich sonst stellende Problem der Vermengung und Vermischung und damit der Bestimmung des Anschaffungswertes nach Durchschnittspreisen oder dem First-in-First-out stellt, dürfte im Wesentlichen davon abhängen, ob eine eindeutige Identifikation des nämlichen Kryptowertes möglich ist, was etwa durch Blockchain-Technologien erreicht werden könnte.

Bei Kryptowertpapieren ist dies hingegen nicht eindeutig und dürfte unter anderem davon abhängig sein, was denn verbrieft wird:

  • sollte es sich hierbei etwa um ein Grundstück oder grundstücksgleiche Rechte handeln, so könnte dies zu einer Verlängerung der Frist auf 10 Jahre führen (§ 23 Abs. 11 Nr. 1 EStG);
  • sollten mindestens einmal im Jahr Erträge aus dem Kryptowertpapier erzielt werden, käme ebenfalls eine Verlängerung der Frist auf 10 Jahre in Betracht (§ 23 Abs. 11 Nr. 2 S. 4 EStG);
  • sollte es sich um NFTs oder Content-Token handeln, dürften Veräußerungen nach einem Jahr steuerfrei sein.

In Betracht zu ziehen ist aber auch eine Besteuerung nach § 20 EStG (Kapitalvermögen). Dies dürfte aber davon abhängen, ob und inwieweit das Kryptowertpapier als Kapitalforderung iSd. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG eingestuft werden kann.

Entsprechend dürfte bei den allgemein Kryptowerten und Token zu differenzieren sein.

Umsatzsteuer

Im Nachgang zu einem EuGH-Urteil vom 22. Oktober 2015, (C-264/14, Hedqvist) hat die dt. Finanzverwaltung in Bezug auf die umsatzsteuerliche Behandlung sog. virtuelle Währungen (Kryptowährungen, z. B. Bitcoin) den gesetzlichen Zahlungsmitteln gleichgestellt, allerdings nur soweit diese sog. virtuellen Währungen von den an der Transaktion Beteiligten als alternatives vertragliches und unmittelbares Zahlungsmittel akzeptiert worden sind und keinem anderen Zweck als der Verwendung als Zahlungsmittel dienen. Folge dieser Qualifizierung ist, dass die hiermit verbundenen sog. Sonstigen Leistungen umsatzsteuerbefreit sind.

Dies gälte jedoch nicht für virtuelles Spielgeld (sog. Spielwährungen oder Ingame-Währungen, insbesondere in Onlinespielen). Inwieweit aber Leistungen, die im Zusammenhang hiermit stehen, etwa das Mining, Wallets oder der Betrieb von Handelsplattformen, ebenfalls als umsatzsteuerbefreite Leistungen eingestuft werden können, ist nicht abschließend geklärt und hängt entscheidend von der Ausgestaltung der jeweiligen Leistung ab.

Für den E-Commerce Handel, insb. über Plattformen, hat der Gesetzgeber bereits gehandelt, indem er mit § 22 f UStG den Betreibern eines elektronischen Marktplatzes besondere Pflichten auferlegt und in § 25 e UStG seine verschuldensunabhängige Haftung für Umsatzsteuern begründet, es sei denn er ist hinreichend den Verpflichtungen aus § 22 f UStG nachgekommen. Des Weiteren enthält § 3 a Abs. 5 UStG auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen eine besondere Regelung für die Bestimmung des Orts der Leistung: es wird auf den Wohnsitz oder den ständigen Aufenthaltsort des Empfängers abgestellt.

Dies ist insbesondere relevant für die Frage des Rechnungsausweise, des Einbehalts der Umsatzsteuer sowie des möglichen Vorsteuerabzugs. Bezeichnender Weise wird nicht auf den Standort des Empfängers oder den Ort des Bezugs der Leistung abgestellt, sondern auf die ertragsteuerliche Ansässigkeit der Person. Dies stellt zwar einen gewissen Bruch zu den allgemeinen Prinzipien des Umsatzsteuerrechtes dar, macht aber eine Besteuerung überhaupt administrierbar. Hier könnte sich die Frage stellen, ob dies ebenso für Token und Kryptowerten gilt, soweit sie auf elektronischem Weg oder über elektronischen Plattformen erbrachte Leistungen erbracht werden.

Erbschafts- und Schenkungsteuerrecht

Dem Umsatzsteuerrecht folgend haben das Bayerische Landesamt für Steuern sowie das FinMin. Brandenburg Kryptowährungen für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer ebenfalls als Finanzinstrumente iSd § 1 Abs. 11 S. 1 KWG und daher als Finanzmittel iSv § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG eingestuft. Dies hat zur Folge, dass im Betriebsvermögen gehaltene Kryptowährungen grds. als Verwaltungsvermögen einzustufen sind und im Rahmen des Finanzmitteltests nach § 13b Abs. 4 Nr. 5 S.1 ErbStG zu berücksichtigen sind. Die Bewertung virtueller Währungen richtet sich grds. nach dem gemeinen Wert gem. § 9 BewG.