Schalast | Verständnis und Definition
Dem Begriff des KI-Systems werden, je nach Vorverständnis, ganz unterschiedliche Technologien zugeordnet. Selbst im Bereich der Informatik existiert keine allgemein anerkannte Definition, der Vorschlag der EU-Kommission im Rahmen des Entwurfs einer KI-VO wird für seine zu große Reichweite kritisiert.
Häufig sind Techniken des Maschinellen Lernens (ML) gemeint, wenn von KI-Systemen die Rede ist. Auf dieser Technik basierende Anwendungen lernen, anhand von sog. Trainingsdaten Muster und Regeln zu erkennen, diese zu verallgemeinern und schließlich auf unbekannte Sachverhalte anzuwenden. Rechtsrahmen im Bereich der Künstlichen Intelligenz werden angestoßen.
In Art. 3 Nr. 1 KI-VO-E wird nun ein „System der künstlichen Intelligenz“ (KI-System) als eine Software definiert, die mit einer oder mehreren der in Anhang I aufgeführten Techniken und Konzepte entwickelt worden ist und im Hinblick auf eine Reihe von Zielen, die vom Menschen festgelegt werden, Ergebnisse wie Inhalte, Vorhersagen, Empfehlungen oder Entscheidungen hervorbringen kann, die das Umfeld beeinflussen, mit dem sie interagieren. Vor diesem Hintergrund wird (durchaus kritisch) bereits vorgeschlagen, den Begriff des KI-Systems in der Verordnung aus Vereinfachungsgründen mit „Software“ gleichzusetzen.
Spannenderweise liegt dem Entwurf an dieser Stelle eine dynamische Konzeption zugrunde: Gem. Art. 4, 73 KI-VO-E wird die EU-Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte zur Aktualisierung des Annex I zu erlassen und die Verordnung damit an neue Entwicklungen anzupassen. Auch die Datenethikkommission hat sich für eine Begriffsschärfung ausgesprochen und KI in ihrem Abschlussgutachten als „Sammelbegriff für diejenigen Technologien und ihre Anwendungen, die durch digitale Methoden auf der Grundlage potenziell sehr großer und heterogener Datensätze in einem komplexen und die menschliche Intelligenz gleichsam nachahmenden maschinellen Verarbeitungsprozess ein Ergebnis ermitteln, das ggf. automatisiert zur Anwendung gebracht wird“, definiert.
Zugleich hat sie eine weitergehende Regulierung gefordert, die sich auf „alle Arten algorithmischer Systeme“ als Oberbegriff erstreckt. Dieser Forderung trägt die im KI-VO-E vorgeschlagene Definition eines KI-Systems insoweit Rechnung, als sie aufgrund ihrer Weite auch „‚einfache‘ Regelsysteme, die auf durch Experten ‚manuell‘ festgelegten Algorithmen (=Regeln) beruhen“, erfasst. Auf die Vielzahl der damit verbundenen Rechtsfragen wird auf den folgenden Seiten hingewiesen.