Schalast | Agiles Arbeiten

Agiles arbeiten bedeutet für ein Unternehmen mehr Effizienz und Reaktionsfähigkeit bei Veränderungen durch eine iterative Herangehensweise. Das agile Team überwacht nicht nur die Arbeitsfortschritte, es versucht sich auch ständig zu verbessern, gemeinsam Hindernisse auszuräumen und Aufgaben sinnvoll zu verteilen. Dabei ergeben sich einige arbeitsrechtliche Fragestellungen.

Welche individual arbeitsrechtlichen Aspekte müssen dabei u.a. beachtet werden

Ändert sich durch die agile Arbeit das Tätigkeitsprofil des Arbeitnehmers grundlegend, kann diese neue Rolle des Arbeitnehmers möglicherweise nicht durch bloße Weisung des Arbeitgebers herbeigeführt werden. In diesem Fall ist eine einvernehmliche Anpassung des Arbeitsvertrags oder aber eine Änderungskündigung nach § 2 KSchG notwendig.

Kennzeichnend für agile Organisationen und Teams sind eine hohe Reaktionsgeschwindigkeit auf sich verändernde Rahmenbedingungen sowie eine kontinuierliche Lieferfähigkeit. Das kann dazu führen, dass es häufiger sowie regelmäßig zu Belastungsspitzen kommt. Dies ist mit dem deutschen Arbeitszeitgesetz nur bedingt zu vereinbaren. Ein Team muss auch in besonders intensiven und produktiven Projektphasen darauf achten, dass die Höchstarbeitszeit jedes Teammitglieds nicht überschritten und die Ruhezeiten eingehalten werden.

Bei agilen Arbeitsmethoden arbeiten die Teams eng zusammen und stimmen sich täglich ab. Wird nun eine externe Unterstützungsleistung in diesen Prozess miteingebunden, besteht das Risiko einer Scheinselbstständigkeit oder verdeckten Arbeitnehmerüberlassung.

Welche kollektivrechtlichen Aspekte sind bei agiler Arbeit zu berücksichtigen?

Welche Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte von Betriebsräten betroffen sind, hängt von der konkreten Ausgestaltung im Einzelfall ab. So bedarf es beispielsweise der Zustimmung des Betriebsrats, wenn ein Arbeitnehmer eine agile Rolle zugewiesen wird, die eine Versetzung im Sinne des § 95 Abs. 1, 2 S. 1 BetrVG darstellt. Ebenso können sich unterschiedliche Mitbestimmungstatbestände aus dem Katalog des § 87 I BetrVG ergeben, bei der Einführung neuer Software oder von Open Space- Office. In Betriebsvereinbarungen zu agiler Arbeit lassen sich Regelungen zu den relevanten Themen treffen.

Agile Arbeit kann sich durch das gesamte Unternehmen ziehen, einzelne Projekte betreffen oder auch in einer Parallelorganisation, die dem Unternehmen angegliedert ist, etabliert werden. Es kann somit zu einer Betriebsänderung im Sinne von § 111 BetrVG kommen und somit die Pflicht zur Verhandlung eines Interessenausgleichs und Sozialplans auslösen.

Fazit

Agile Arbeit verspricht Innovation und Effizienz. Bei der Umsetzung bedarf es dabei einiger arbeitsrechtlicher Anpassungen im Unternehmen. Hierbei gilt es individual- und kollektivrechtliche Aspekte schon frühzeitig zu beachten.