Schalast | Mobiles Arbeiten aus dem Ausland

Mobiles Arbeiten befindet sich immer weiter auf dem Vormarsch, nicht zuletzt beschleunigt durch die Corona-Pandemie. Immer häufiger kommt damit auch der Wunsch nach mobilen Arbeiten im Ausland auf.

Folgende Konstellation wird hier näher beleuchtet: Ein Arbeitnehmer einer deutschen Gesellschaft, der den Wunsch geäußert hat, im Anschluss an seinen Urlaub weiterhin mobil aus dem Ausland zu arbeiten.

Wer mit dem Gedanken spielt, seinen Mitarbeitern mobiles Arbeiten aus dem Ausland zu ermöglichen, hat verschiedene rechtliche und steuerliche Aspekte zu berücksichtigen. Der vorliegende Beitrag möchte Sie über die wesentlichen Rahmenbedingungen informieren und einen ersten Überblick geben. Die Informationen zu den einzelnen Aspekten sind zusammengefasst, weshalb dies keine grundlegende Beratung zum konkreten Einzelfall, insbesondere bezüglich der jeweiligen länderspezifischen Regelungen, ersetzen kann.

Mobiles Arbeiten aus dem Ausland in arbeitsrechtlicher Hinsicht:

Durchaus von Bedeutung ist die Frage, welches Arbeitsrecht für den Arbeitnehmer in diesem Fall gilt. Danach richten sich Urlaubsansprüche, die geltende Arbeitszeit aber auch Ansprüche auf Elternzeit. Die Antwort hierauf findet sich in der Rom I-Verordnung. Demnach ist grundsätzlich eine Rechtswahlvereinbarung vorrangig. Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann festgehalten werden, dass auch im Falle von mobilen Arbeiten aus dem Ausland stets deutsches Arbeitsrecht anwendbar bleibt. Sollte es an einer Vereinbarung fehlen, so richtet sich das anwendbare Recht nach dem gewöhnlichen Arbeitsort. Bei einem Arbeitnehmer, der nur für wenige Wochen mobil aus dem Ausland arbeitet und ansonsten im deutschen Betrieb arbeitet, dürfte weiterhin das deutsche Recht anwendbar bleiben.

Es kann empfehlenswert sein, eine individuelle Zusatzvereinbarung zu mobilen Arbeiten im Ausland abzuschließen, um die Bedingungen des mobilen Arbeitens aus dem Ausland festzulegen. Weiterhin dürfen die Datenschutzvorschriften nicht unberücksichtigt bleiben. Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass insbesondere personenbezogene Daten auch bei mobilen Arbeiten im Ausland geschützt sind. Hierzu kann eine entsprechende Vereinbarung dienen.

Besteht in dem Betrieb ein Betriebsrat und möchte der Arbeitgeber größeren Teilen der Belegschaft mobiles Arbeiten aus dem Ausland gewähren, muss ein mögliches zwingendes Mitbestimmungsrecht beachtet werden. Nach dem am 31. März 2021 vom Kabinett beschlossenen Regierungsentwurfs zum Betriebsrätemodernisierungsgesetzes dürfte ein solches zwingendes Mitbestimmungsrecht zu erwarten sein.

Bei mobilen Arbeiten außerhalb der EU muss geprüft werden, ob eine Arbeitsgenehmigung eingeholt werden muss.

Mobiles Arbeiten aus dem Ausland in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht:

Eine der wichtigen Fragen in diesem Zusammenhang ist, ob ein Arbeitnehmer während seiner mobilen Tätigkeit im Ausland weiterhin in der deutschen gesetzlichen Kranken-, Pflege, Arbeitslosen- und Rentenversicherung versichert bleibt. Das anwendbare Sozialversicherungsrecht bestimmt sich innerhalb der EU, des EWR und der Schweiz nach der Verordnung zur Koordinierung der Systeme der Sozialen Sicherheit VO (EG) Nr. 883/2004. Als Grundsatz gilt, dass Personen, die in einem Mitgliedstaat beschäftigt sind, dessen Rechtsvorschriften über die Sozialversicherung unterliegen (Tätigkeitsortsprinzip). Ist der Arbeitnehmer daher in Deutschland tätig, gilt deutsches Sozialversicherungsrecht. Dahinter steckt die Idee, jeden Arbeitnehmer nur einem Sozialversicherungssystem zuzuweisen. Hinsichtlich der Konstellation von unregelmäßigen und kurzfristigen Tätigkeiten im Ausland gibt es (noch) keine klare gesetzliche Regelung.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt für Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeitgeber für eine vorübergehende Zeit ins Ausland entsandt werden. Laut der Verordnung soll dennoch das deutsche Sozialversichersicherungsrecht anwendbar bleiben. Dies setzt jedoch eine Tätigkeit auf Wunsch und im Interesse des Arbeitgebers voraus, was auf die vorliegende Fallkonstellation nicht zutrifft.

Weiterhin soll der Arbeitnehmer bei einer regelmäßigen Tätigkeit in Deutschland und im Ausland im deutschen Sozialversicherungssystem verbleiben, wenn er den wesentlichen Teil seiner Tätigkeit in Deutschland ausübt und weiterhin steuerlich in Deutschland ansässig ist. Auch dieser Ausnahmetatbestand trifft mangels regelmäßiger Tätigkeit im Ausland nicht zu.

Daher wird empfohlen, bei dem zuständigen Spitzenverband Bund der Krankenkasse in Deutschland eine Ausnahme herbeizuführen, die es dem Arbeitnehmer gestattet, in dem deutschen Sozialversicherungssystem zu verbleiben.

Darüber hinaus sollte der Arbeitgeber für die jeweilige Zeit im Ausland eine so genannte A1-Bescheinigung beantragen.

Mobiles Arbeiten aus dem Ausland in steuerrechtlicher Hinsicht:

Aus steuerrechtlicher Sicht ist relevant, ob der Arbeitgeber nur in Deutschland oder auch in einem anderen Staat Lohnsteuer einbehalten muss bzw. ob durch das mobile Arbeiten ggf. eine Betriebsstätte im Tätigkeitsstaat begründet wird.

Nach abkommensrechtlichen Grundsätzen wird das Besteuerungsrecht am Arbeitslohn grundsätzlich dem Ansässigkeitsstaat (Deutschland) zugeordnet, wenn der Arbeitnehmer im deutschen Betrieb tätig ist. Daran ändert auch mobiles Arbeiten im Ausland grundsätzlich nichts. Voraussetzung ist, dass sich der Arbeitnehmer nicht länger als 183 Tage im Ausland aufhält und dort keine Betriebsstätte begründet. Kurzfristige Aufenthalte im Ausland begründen regelmäßig kein Risiko, dass der Arbeitnehmer dadurch eine Betriebsstätte begründet.

Einzelheiten zur Betriebsstättenbegründung sind unter Berücksichtigung des ausländischen Steuerrechts gesondert zu prüfen.