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Herausforderung Intermediär

04.04.2016, News

Im Internet erfüllen sogenannte Intermediäre eine Zwischenfunktion und vermitteln Nutzer und Inhalteanbieter.  Hierbei stellen sie die Rechtsordnung vor vielfältige Herausforderungen, indem sie sich etablierten Kategorien entziehen und die Logik bestehender Regulierung durchkreuzen.  Bereits seit längerem ringt die Rechtsordnung, allen voran die Medienanstalten und das Bundeskartellamt, mit den aufgeworfenen Herausforderungen.  

Was ist ein Intermediär?

Die Probleme beginnen bereits bei der Frage, was genau unter einem Intermediär zu verstehen ist.  Die Arbeitsgemeinschaft Intermediäre der Bund-Länder-Kommission zur Medienkonvergenz hat sich auf folgende Definition verständigt: Dienstetypen, die durch Aggregation, Selektion und Präsentation Aufmerksamkeit für von Dritten erstellte Inhalte erzeugen.  In Abgrenzung hierzu gibt es noch Dienstetypen, die im Schwerpunkt der Verbreitung von Inhalten dienen, die aufgrund ihrer hervorgehobenen Bedeutung für die öffentliche Kommunikation besonders geregelt sind, wie beispielsweise der Rundfunk.  

Nach dieser Definition dürften insbesondere Soziale Netzwerke (zum Beispiel Facebook), Suchmaschinen (beispielsweise Google) und andere Plattformen (unter anderem Youtube und Myvideo) als Intermediär anzusehen sein.  Ihnen gleich ist die Aufbereitung und Präsentation von Inhalten Dritter.  Nach Ansicht des Bundeskartellamts dürften auch Angebote der Sharing Economy (beispielsweise Uber) zu den Intermediären zählen.

Medienrechtliche Herausforderungen von Intermediären

Aus medienrechtlicher Sicht stellt sich als problematisch dar, dass Intermediäre durch Auswahl, Gestaltung und Anordnung von fremden Inhalten – jedenfalls mittelbar – Einfluss auf die öffentliche Kommunikation haben können.  Durch die Bereitstellung von Katalogen, Suchfunktionen, Empfehlungen etc. erhalten nicht nur regulierte Medien (Presse/Rundfunk) sondern auch nicht regulierte Medien (Blogs, etc.) von Privatpersonen, Verbänden, Vereinen und anderen Organisationen eine meinungsrelevante Aufmerksamkeit.  Die Reichweite der so angesprochenen Nutzer ist zwar erheblich von der Stärke des jeweiligen Intermediärs abhängig, kann nach Angaben der AG Intermediäre jedoch durchaus bei bis zu 30 % liegen.

Die Auswahl der präsentierten Ergebnisse erfolgt in der Regel mit Hilfe eines Algorithmus sowie dem Intermediär bekannter Vorlieben des jeweiligen Nutzers, sodass die Anzahl von dem Nutzer präsentierten Themen (und unter Umständen auch Meinungen), die in der Vergangenheit sein Interesse geweckt hatten, stetig zunimmt.  Hiermit verbunden ist die konkrete Gefahr eines (stets zunehmenden) „Tunnelblicks“ des Nutzers und einer eingeschränkten Wahrnehmung anderer Meinungen.

Während derzeit solche Dienste und Medien, die durch die Verbreitung von Inhalten eine hervorgehobene Bedeutung für die öffentliche Kommunikation haben, einer Regulierung (beispielsweise durch die Landesmedienanstalten) unterliegen, sind Intermediäre bislang in ihrer Tätigkeit nur durch die allgemeinen Gesetze reglementiert und unterliegen daher deutlich weniger Einschränkungen als die regulierten Medien wie bspw. der Rundfunk.  Angesichts der immer weiter steigenden Bedeutung von Intermediären für die öffentliche Kommunikation und Meinungsbildung dürften jedoch auch diese aufgrund des verfassungsrechtlichen Auftrags der Länder, die Meinungsvielfalt und kommunikative Chancengerechtigkeit zu gewährleisten, einer (medienrechtlichen) Regulierung zu unterziehen sein.

(Kartell)Rechtliche Herausforderungen von Intermediären

Auch in anderen Bereichen stößt die Rechtsordnung bei Intermediären immer häufiger auf bislang ungeklärte Fragen.  So stellt das Bundeskartellamt in seinem Hintergrundpapier zum Arbeitskreis Kartellrecht, 1. Oktober 2015, die Frage auf, ob Personen, die verschiedene Dienste über Plattformen anbieten, selbständig tätig sind oder ob vielmehr die Plattform ihr Arbeitgeber ist.  Auch stellt sich die Frage, ob der Vermittler von Beförderungsleistungen dafür verantwortlich gemacht werden kann, dass der Fahrer gegen das Personenbeförderungsgesetz verstößt.  Auch die insbesondere bei Facebook immer wieder zu lesenden vermeintlichen Widersprüche von Nutzern gegen die Geltung von AGB und die Einräumung von Rechten an vom Nutzer generiertem Inhalt (User Generated Content, UGC) zeigen ein weiteres Problem, das erst langsam in das Bewusstsein der Nutzer rückt:  Die Verwertungsinteressen am UGC des Nutzers als Urheber auf der einen und des Intermediärs auf der anderen Seite können sich deutlich widersprechen.  

Da die Intermediäre jedoch häufig auch über eine sehr starke – wenn nicht gar monopolistische – Marktposition verfügen und nicht selten auch auf andere Produkte und Bereiche übergreifen, ist in Deutschland und der EU verstärkt der Ruf nach einer (wettbewerbsrechtlichen) Regulierung von Intermediären zu hören. Andererseits ist die gerade von den Intermediären mit einer erheblichen Marktmacht ausgehende Innovationskraft und die Dynamik digitaler Märkte gerade in den Vereinigten Staaten ein Argument gegen eine weitergehende (wettbewerbsrechtliche) Regulierung.

Ungeachtet der Frage, ob eine solche Regulierung erforderlich ist oder nicht, macht das Bundeskartellamt auf die Probleme bei der Anwendung bestehenden (Kartell)Rechts auf Intermediäre aufmerksam:  Die traditionellen Methoden zur Erfassung der Wettbewerbsbeziehungen und zur Feststellung von Marktmacht seien nicht ohne weiteres anwendbar. Die konzeptionelle Erfassung der Plattformen und ihrer Marktbedeutung muss den Wechselwirkungen zwischen verschiedenen Marktseiten genauso Rechnung tragen wie der Rolle von Daten als „Gegenleistung“, als unternehmerische Ressource und als mögliche Markteintrittsbarriere.  Auch Probleme beim Datenschutz (Stichwort: Safe-Harbor) seien derzeit aktueller denn je.

Während in Deutschland und der EU noch keine festen Regeln für den Umgang mit Intermediären gelten, steht jedoch fest, dass nicht nur die Rechtsordnung sondern auch der einzelne Nutzer und die regulierten Medien die Entwicklung gespannt verfolgen werden.