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Richtlinie zur grenzüberschreitenden Online-Verbreitung – neue Chancen für neue Verbreitungsformen

14.11.2019, News

Die EU hat eine neue, für das Medienrecht relevante Richtlinie ((EU) 2019/789) erlassen; und in den Erwägungsgründen, quasi der „Einleitung" der neuen Richtlinie, wird sofort deutlich, womit sich die Richtlinie befassen soll: „Durch die Weiterentwicklung digitaler Technologien und des Internets hat sich die Art und Weise der Verbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen und des Zugangs zu diesen Programmen verändert. Verbraucher erwarten in zunehmendem Maße, dass Fernseh- und Hörfunkprogramme sowohl live als auch auf Abruf zugänglich sind, und zwar sowohl über herkömmliche Kanäle wie Satellit oder Kabel als auch über Online-Dienste." – Gegenstand der Richtlinie ist also die Verbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen über das Internet.

Derzeitige Rechtslage bei der Online-Verbreitung

Auf den ersten Blick weisen viele Online-Dienste eine gewisse Ähnlichkeit zur klassischen Kabelweitersendung auf: Fernseh- oder Hörfunksignale werden weitergeleitet und vom Endnutzer zur Wiedergabe empfangen. Doch gibt es zum Teil gravierende Unterschiede: Während die Kabelweitersendung zeitgleich und unverändert erfolgt, gibt es bei den Online-Diensten eine erheblich größere Vielfalt: Es gibt zeitgleiches IPTV, es gibt Over-The-Top Dienste, es gibt Online-TV-Recorder, es gibt Mediatheken und es gibt Streamingdienste; es ist also kompliziert im Medienrecht.

Für all diese vielen Arten der Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen über das Internet ist es erforderlich, die entsprechenden Nutzungsrechte zu erhalten – doch das ist derzeit keineswegs problemlos möglich; erst recht nicht, wenn bei der Verbreitung auch noch nationale Grenzen überschritten werden sollen.

Um diese Misere zu lösen, sieht die neue Richtlinie (EU) 2019/789 eine Angleichung der Rechtesituation bei Online-Verbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen an die klassische Kabelweitersendung vor.

Kabelweitersendung: Die rechtliche Gestaltung

In Deutschland ist die Kabelweitersendung, ein Unterfall des „normalen" Senderechts, in § 20b UrhG geregelt. Unter Berücksichtigung dieser Regelung gestaltet sich der Rechteerwerb regelmäßig wie folgt:

Ein Sendeunternehmen erwirbt beim jeweiligen Inhaber der Urheberrechte und verwandten Schutzrechte die Erstnutzungsrechte für die öffentliche Ausstrahlung eines bestimmten Fernseh- oder Hörfunkprogramms. Um dieses Programm nun zum Endkunden nach beispielsweise Frankfurt am Main zu bekommen, stellt das Sendeunternehmen das Signal einem Kabelnetzbetreiber zur Verfügung. Dieser Kabelnetzbetreiber wiederum sendet das Signal an seine Kunden. In dieser Kabelweitersendung des Kabelnetzbetreibers nach Frankfurt am Main ist eine Zweitverwertung zu sehen, die wiederum von dem jeweiligen Rechteinhaber zu genehmigen ist.

Nach dem zuvor angesprochenen § 20b UrhG kann der jeweilige Rechteinhaber, vereinfacht gesagt, diese Kabelweitersendung jedoch nicht verbieten; er hat allerdings einen Vergütungsanspruch. Dieser Vergütungsanspruch wiederum kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden. Diese Verwertungsgesellschaft agiert zudem als One-Stop-Shop und ermöglicht dem Kabelnetzbetreiber den Erwerb der erforderlichen Rechte zur Kabelweitersendung – tlw. auch ins Ausland. Bei einer grenzüberschreitenden Kabelweitersendung gilt nämlich das sogenannte Ursprungslandprinzip, wonach die Verwertungsgesellschaft des Landes zuständig ist, von dem aus das Sendeunternehmen das Fernseh- oder Hörfunkprogramm erstmals verbreitet.

Sendeunternehmen, die ihre eigenen Urheberrechte und verwandten Schutzrechte wahrnehmen, unterliegen einem Kontrahierungszwang und müssen der Verbreitung ihrer Programme zu angemessenen Bedingungen zustimmen.

(EU) 2019/789: Mehr Rechtssicherheit bei Online-Verbreitung

Um nun mehr Rechtssicherheit auch bei der (internationalen) Online-Verbreitung zu schaffen, sieht die Richtlinie eine Annäherung an die Regelungen zur Kabelweitersendung vor. Dabei unterscheidet sie zwischen drei verschiedenen Varianten:

Ergänzende Online-Dienste

Werden Programme oder begleitendes Material zeitgleich mit der Erstausstrahlung oder im Anschluss daran (beispielsweise in einer Mediathek) online zugänglich gemacht, gilt nach Artikel 3 der Richtlinie nunmehr das Ursprungslandprinzip. Artikel 3 der Richtlinie beschränkt dies für Fernsehsendungen jedoch auf Nachrichtensendungen und Sendungen zum aktuellen Geschehen sowie von dem Sendeunternehmen vollständig finanzierte Eigenproduktionen.

Sportveranstaltungen sind gemäß Artikel 3 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie ausdrücklich hiervon ausgenommen.

Weiterverbreitung

Nach Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie bedarf jede Weiterverbreitung von Programmen der Erlaubnis des jeweiligen Rechteinhabers; auch diese Rechte sollen jedoch ausschließlich über eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden können.

Eine Weiterverbreitung im Sinne der Richtlinie ist nach Artikel 2 Ziffer 2 eine zum öffentlichen Empfang bestimmte zeitgleiche, unveränderte und vollständige Weiterverbreitung einer Erstsendung von zum öffentlichen Empfang bestimmten Fernseh- und Hörfunkprogrammen aus einem anderen Mitgliedstaat, ausgenommen die Kabelweiterverbreitung im Sinne der Richtlinie 93/83/EWG, sofern diese Erstsendung drahtgebunden oder drahtlos, einschließlich über Satellit, aber nicht online erfolgt. Voraussetzung ist zudem, dass die Weiterverbreitung durch jemand anderen als das Sendeunternehmen und über einen Internetzugangsdienst in einer geordneten Umgebung erfolgt.

Auch hier findet sich der Geist der Kabelweitersendung wieder. Während die Kabelweitersendung nur in „Kabelsystemen" oder „Mikrowellen" erfolgen darf, darf die Weiterverbreitung über einen Internetzugangsdienst nur in einer „geordneten Umgebung" erfolgen. Was hierunter zu verstehen ist, bestimmt Artikel 2 Ziffer 3 der Richtlinie: „Geordnete Umgebung" ist eine Umgebung, in der der Betreiber von Weiterverbreitungsdiensten berechtigten Nutzern einen sicheren Weiterverbreitungsdienst erbringt. Was das genau bedeutet, lässt Erwägungsgrund 14 der Richtlinie erahnen. Hiernach sollen „über Internetzugangsdienste angebotene Weiterverbreitungsdienste nur dann von dieser Richtlinie erfasst werden, wenn solche Weiterverbreitungsdienste in einer Umgebung angeboten werden, in der nur vertraglich berechtigte Nutzer Zugang zu den Weiterverbreitungen haben, und die Sicherheit der bereitgestellten Inhalte auf einem Niveau liegt, das mit dem Sicherheitsniveau von Inhalten vergleichbar ist, die über geordnete Netzwerke (z. B. Kabelnetze oder geschlossene internetprotokollgestützte Netzwerke) übertragen werden, in denen weiterverbreitete Inhalte verschlüsselt werden.

Ob auch OTT Dienste hierunter fallen werden, wird die Ausgestaltung durch den deutschen Gesetzgeber zeigen; dieser hat die Richtlinie bis zum 7. Juni 2021 umzusetzen.

Direkteinspeisung

Unter der Direkteinspeisung versteht die Richtlinie, dass ein Sendeunternehmen seine programmtragenden Signale direkt an einen Signalverteiler überträgt, ohne sie gleichzeitig selbst öffentlich zu übertragen. Macht der Signalverteiler selbst diese programmtragenden Signale sodann seinen Kunden (also der Öffentlichkeit) zugänglich, so liegt eine einzige öffentliche Wiedergabe vor. Hierfür ist wiederum die Erlaubnis des Rechteinhabers einzuholen; die Modalitäten hierfür können die Mitgliedstaaten selbst regeln.

Fazit und Ausblick

Die Richtlinie steht ganz im Einklang mit der bisherigen Strategie zur Schaffung eines einheitlichen digitalen Binnenmarkts. Die Annäherung an das Kabelweitersenderecht wird den Einkauf von Rechten deutlich vereinfachen und, hoffentlich, faire Bedingungen gewährleisten.

Ob und wie der deutsche Gesetzgeber die Gelegenheit zur Schaffung von Rechtssicherheit bei der Online-Verbreitung auf der einen und zur Förderung innovativer Verbreitungsformen auf der anderen Seite nutzt, wird abzuwarten sein.  Es bleibt also spannend im Medienrecht.