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Schadensersatz für alle?! – Entscheidung des EuGH zum Kartellschadensersatz

24.01.2020, News

Mit Urteil vom 12. Dezember 2019 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) erneut Stellung zum Thema Kartellschadensersatz genommen. Im Rahmen eines Vorlageverfahrens (Az. C-435/18) stellte der EuGH klar, dass auch Personen, die nicht als Anbieter oder Nachfrager auf dem von einem Kartell betroffenen Markt tätig sind, sondern Subventionen in Form von Förderdarlehen an Abnehmer der auf diesem Markt angebotenen Produkte gewährt haben, Schadensersatz verlangen können.

Das „Aufzugs- und Fahrtreppen"-Kartell

Ausgangspunkt des Vorlageverfahrens war eine Schadensersatzklage des Landes Oberösterreich gegen die Teilnehmer des „Aufzugs- und Fahrtreppen"-Kartells, welche in den 1980er Jahren vor allem in Belgien, Deutschland, Luxemburg und den Niederlanden illegale Preisabsprachen zum Einbau und der Wartung von Aufzügen und Fahrtreppen getroffen hatten. Ziel des Kartells war es, den beteiligten Unternehmen Otis, Schindler, Kone und ThyssenKrupp über erhöhte Preise höhere Einnahmen zu sichern, die unter normalen Wettbewerbsbedingungen nicht möglich gewesen wären.

Mit Entscheidung vom 21. Februar 2007 stellte die Europäische Kommission zunächst den Verstoß gegen die Wettbewerbsvorschriften fest und verhängte gegen die Kartellanten ein Bußgeld in Höhe von insgesamt 992 Millionen Euro. In den darauffolgenden Jahren folgten dann Schadensersatzklagen einiger Betroffener, die Ersatz des durch die Zuwiderhandlung entstandenen Schadens verlangten.

In diesem Zusammenhang forderte auch das Land Oberösterreich Schadensersatz von den beteiligten Unternehmen. Im Unterschied zu den anderen Betroffenen stützte das Land seinen Anspruch aber nicht auf den Umstand, dass es als unmittelbarer oder mittelbarer Nachfrager von der Preiserhöhung betroffen gewesen ist, sondern dass die von ihm gezahlten Fördermittel zur Finanzierung von Bauprojekten durch das Kartell gestiegen waren. Da sich die Höhe der Fördermittel regelmäßig an den Gesamtbaukosten orientiert, die wiederum die Preise für den Einbau von Aufzügen und Fahrtreppen beinhalten, ist das Land der Ansicht, dass ihm eine gewinnbringende Anlagemöglichkeit entgangen und ein Schaden in Form des Differenzbetrags zum durchschnittlichen Zinssatz von Bundesanleihen entstanden ist.

Bisherige Rechtslage

Grundsätzlich gibt die europäische Schadensersatzrichtlinie Nr. 2014/104 vor, dass jeder, der einen durch eine Zuwiderhandlung eines Unternehmens gegen das Wettbewerbsrecht verursachten Schaden erlitten hat, das Recht haben soll, den vollständigen Ersatz dieses Schadens zu fordern. Allerdings wurde dies von der Rechtsprechung bislang nur dann angenommen, wenn nachgewiesen werden konnte, dass der Anspruchsteller als Anbieter oder Nachfrager unmittelbar oder mittelbar von dem Kartell betroffen gewesen ist.

Kartellschadensersatz für „jedermann"

Mit der Entscheidung des EuGH scheint sich dies nun aber geändert zu haben. In seiner Urteilsbegründung führt der EuGH zunächst aus, dass Art.101 Abs.1 AEUV unmittelbare Wirkung entfaltet und jedem das Recht verleiht, Ersatz des ihm durch eine Zuwiderhandlung entstandenen Schadens zu verlangen, wenn zwischen dem Schaden und dem Wettbewerbsverstoß ein ursächlicher Zusammenhang gegeben ist. Weiter betonte der Europäische Gerichtshof auch, dass nationale Vorschriften die Rechtsausübung nicht erschweren dürfen, weil anderenfalls die volle Wirkung des Art. 101 AEUV und die praktische Wirksamkeit des in Abs. 1 enthaltenen Verbots beeinträchtigt werden würde. Wenn nämlich das Recht auf Schadensersatz jedem zugebilligt wird, wird die Durchsetzungskraft der Wettbewerbsregeln mit dem Effekt erhöht, dass Unternehmen von Vereinbarungen und Verhaltensweisen, die geeignet sind, den Wettbewerb zu beschränken oder zu verfälschen, abgehalten werden. Dementsprechend hält der Gerichtshof auch einen spezifischen Zusammenhang des Schadens mit dem von Art. 101 AEUV verfolgten Schutzzweck für nicht erforderlich.

Fazit & Ausblick

Ob dem Land Oberösterreich im konkreten Fall Schadensersatz zugesprochen wird, muss nun durch das nationale Gericht geklärt werden. Dies hängt insbesondere davon ab, ob dem Land tatsächlich ein Schaden entstanden ist.

In jedem Fall hat die Entscheidung des EuGH eine erhebliche Bedeutung. So dürfte die Entscheidung für die weitere Entwicklung des Kartellschadensersatzes wegweisend sein und die Grundlage für weitere Anwendungsfälle bilden. Aufgrund der liberalen Auslegung des EuGH ist es durchaus wahrscheinlich, dass weitere Schadensersatzklagen von nicht am Markt Beteiligten folgen werden, solange diese nachweisen können, dass sie einen Schaden, welcher in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Wettbewerbsverstoß steht, erlitten haben. Es bleibt daher abzuwarten, wie die Rechtsprechung in Zukunft mit solchen Kartellschadensersatzansprüchen umgehen wird und ob aufgrund der Entscheidung des EuGH nahezu jedermann Kartellschadensersatz zugesprochen werden kann.

Die vorgenannte Entscheidung ist im Hinblick auf die steigende Zahl der Kartelle, wie beispielsweise das „LKW-Kartell" oder das „Stahl-Kartell" höchst relevant. Zu diesen und auch allen weiteren kartellrechtlichen Themen beraten unsere Rechtsanwälte Sie gerne persönlich in unserer Kanzlei an den Standorten Frankfurt am Main, Hamburg und Berlin.