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Referentenentwurf eines Gesetzes zur „Stärkung der Integrität in der Wirtschaft“ veröffentlicht – Reform des deutschen Unternehmenssanktionsrechts schreitet voran

27.04.2020, Germany, Frankfurt

Was die Sanktionierung von Unternehmen anbelangt, stellt Deutschland noch immer eine Besonderheit dar. Hierzulande gilt der Grundsatz, dass nur Menschen strafrechtlich verantwortlich sind, nicht aber die hinter ihnen stehenden Unternehmen bzw. Verbände (juristische Personen und Personenvereinigungen). Nach deutschem Recht kann derzeit nur ein Bußgeld gegen eine juristische Person verhängt werden, wenn eine Leitungsperson eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen hat.

Verbandssanktionsgesetz - Was kommt?

Dies soll sich nun ändern. Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz („BMJV") hat am 22. April 2020 einen neuen Referentenentwurf des „Gesetzes zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft" vorgelegt. Bundesländer und Verbände haben nun bis zum 12. Juni 2020 die Gelegenheit, zum finalen Entwurf des Verbandssanktionsgesetzes – VerSanG-E Stellung zu nehmen.

Vor dem Hintergrund der durch die Corona-Pandemie angespannten Wirtschaftslage hat das BMJV zuletzt zwar Zweifel geäußert, ob ein neues Unternehmenssanktionsrecht angezeigt sei. Dennoch hielt es ausdrücklich an der Einführung fest. Gegenüber dem vorherigen Entwurf hat sich nun jedoch die Überschrift des Gesetzes geändert (vorher: „Gesetz zur Sanktionierung verbandsbezogener Straftaten").

Anreizsystem zu Compliance-Maßnahmen

Im Fokus des Gesetzesentwurf steht, ein Anreizsystem zu Compliance-Maßnahmen und der unternehmensinternen Hilfe bei der Aufklärung von Straftaten zu schaffen. Hierzu gehören die Einstellung, die Verwarnung mit Verbandsgeldsanktionsvorbehalt oder die Milderung des Sanktionsrahmens der Verbandsgeldsanktion um 50 Prozent. Diese wesentlichen Punkte sowie die Geltung des Legalitätsprinzips statt des Opportunitätsprinzip bleiben auch im neuen Entwurf erhalten, sodass die Verfolgung der Tat nicht mehr allein im Ermessen der zuständigen Strafverfolgungsbehörde liegt, was zu regionalen Unterschieden bei der Verfolgung der Taten geführt hat.

In Abkehr vom ursprünglichen Entwurf ist die Vorschrift zur Milderung von Verbandssanktionen aufgrund interner Untersuchungen nun von einer „Kann"- zu einer „Soll"-Vorschrift geworden. Damit hat die Vorschrift nun eine ermessenslenkende Wirkung für das erkennende Gericht. Bei der Durchführung der internen Untersuchungen sieht der neue Entwurf auch nicht mehr vor, dass die sanktionsmildernden Maßnahmen daran geknüpft sind, dass die Untersuchungen unter Einhaltung der geltenden Gesetze stattgefunden haben. Anderenfalls hätte die sanktionsmildernde Wirkung beispielsweise allein aus dem Grund entfallen können, dass bei der Untersuchung ein geringer Datenschutzverstoß begangen wird. Anders als im ursprünglich vorgesehenen Entwurf wurde die umstrittene Idee der Verbandsauflösung als „Ultima Ratio" verworfen. Weiter fallen nunmehr nur noch Verbände unter das VerSanG-E, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist – gemeinnützige Verbände unterfallen den neuen Regelungen nicht.

Neu ist auch die Abkehr vom Begriff der „Verbandstraftat", der neue Entwurf spricht von der „Verbandstat" und „Sanktionen" anstelle von „Strafen". Damit steht das deutsche Modell zwischen dem Ordnungswidrigkeitenrecht und dem Strafrecht.

Was müssen Unternehmen beachten?

Die kontrovers diskutierte Trennung der internen Untersuchung und der Verbandsverteidigung hat es in die finale Entwurfsfassung geschafft. Zwar wird diese Trennung damit begründen, dass so eine Interessenkollision zwischen der Aufklärung und Selbstreinigung des Unternehmens einerseits und dem Interesse Sanktionen zu vermeiden andererseits begründet. Gerade für kleine und mittelständische Unternehmen bringt diese Trennung aber erhöhte Kosten und internen Koordinationsaufwand mit sich.

Der neue Entwurf sieht weiterhin keine konkreten Vorschläge zur Umsetzung von Compliance-Maßnahmen vor. Es sollen „angemessene Vorkehrungen zur Vermeidung von Verbandstaten wie insbesondere Organisation, Auswahl, Anleitung und Aufsicht" getroffen werden. Dies lässt den Unternehmen zwar den Freiraum, die Vorgaben individuell umzusetzen, lässt aber zugleich Vieles offen, was erst zu einem späteren Zeitpunkt durch die Rechtsprechung konkretisiert werden kann.