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Der Medienstaatsvertrag – Rundfunkregulierung 4.0

20.07.2020, Germany, Frankfurt

Der seit über fünf Jahren verhandelte Medienstaatsvertrag durchläuft derzeit das parlamentarische Ratifizierungsverfahren in den einzelnen Landtagen, bevor er schlussendlich noch in diesem Jahr Gesetzeswirklichkeit werden soll. Bereits am 5. Dezember 2019 haben die Regierungschefs und Regierungschefinnen der jeweiligen Bundesländer den Entwurf des Medienstaatsvertrags unterzeichnet und auch die Europäische Kommission hat (zumindest dem Grunde nach) keine erheblichen Bedenken gegen die Vereinbarkeit des Vertrags mit europäischem Recht kundegetan.

Der Medienstaatsvertrag soll zum einen die Vorgaben aus der EU-Richtlinie für audiovisuelle Mediendienste (AVMD) umsetzen. Die AVMD-Richtlinie stammt aus dem Jahr 2018 und muss bis September 2020 in nationales Recht umgesetzt werden. Ziel ist die Stärkung des Jugendmedienschutzes, die Gewährleistung von mehr Transparenz im Hinblick auf den Meinungsbildungsprozess und die Sicherung und Aufrechterhaltung des Medienpluralismus und damit einhergehend der Meinungsvielfalt.

Zum anderen soll der Medienstaatsvertrag der neuen, nicht-linearen, digitalen und interaktiven, von Plattformen gestützten Realität in der Medienwelt gerecht werden und die Regelungsziele des Rundfunkstaatsvertrages auch auf diese neue Welt übertragen.

Dabei geht der Medienstaatsvertrag über die Vorgaben der AVMD-Richtlinie hinaus. Dies führt dazu, dass Unternehmen Anpassungen speziell für den deutschen Markt werden vornehmen müssen.

Adressaten des Medienstaatsvertrags

Der Medienstaatsvertrag soll den Rundfunkstaatsvertrag ersetzen und erweitert zugleich den Adressatenkreis erheblich.

Nach wie vor richtet sich der Medienstaatsvertrag an Rundfunkveranstalter und Anbieter von Telemedien. Neu ist jedoch, dass der Medienstaatsvertrag – auch um der steten Weiterentwicklung der Technologie Rechnung zu tragen – technologieneutral ausgestaltet ist. Bereits hierdurch wird der Adressatenkreis nicht unwesentlich erweitert.

Hinzukommen neue Adressaten, die der Rundfunkstaatsvertrag bislang nicht angesprochen hat: Medienplattformen, Benutzeroberflächen, Medienintermediäre, und Video-Sharing-Dienste. Dem bekannten Muster folgend, werden diese Begriffe durch den Medienstaatsvertrag auch entsprechend definiert.

Unter einer Medienplattform ist nach § 2 Abs. 2 Ziff. 14 des Medienstaatsvertrags jedes Telemedium zu verstehen, soweit es Rundfunk, rundfunkähnliche Telemedien oder Telemedien nach § 19 Abs. 1 zu einem vom Anbieter bestimmten Gesamtangebot zusammenfasst. Besonderes Merkmal der Medienplattform ist also nicht nur die gesammelte Darstellung fremder Inhalte (hierzu sogleich), sondern die Zusammenfassung der Angebote Dritter zu einem eigenen Gesamtangebot. Dies dürfte in der Regel auf eigene TV-Produkte von Kabelnetzbetreibern sowie die TV-Plattformen diverser Telekommunikationsunternehmen zutreffen.

Eine Benutzeroberfläche ist nach § 2 Abs. 2 Ziff. 15 des Medienstaatsvertrags die textlich, bildlich oder akustisch vermittelte Übersicht über Angebote oder Inhalte einzelner oder mehrerer Medienplattformen, die der Orientierung dient und unmittelbar die Auswahl von Angeboten, Inhalten oder softwarebasierten Anwendungen, welche im Wesentlichen der unmittelbaren Ansteuerung von Rundfunk, rundfunkähnlichen Telemedien oder Telemedien nach § 19 Abs. 1 dienen, ermöglicht. Hierunter fallen in der Regel die Nutzeroberflächen von Smart-TVs und Set-Top-Boxen, welche bislang mit der rundfunkrechtlichen Regulierung nahezu überhaupt nicht in Kontakt kamen.

Medienintermediär ist nach § 2 Abs. 2 Ziff. 16 des Medienstaatsvertrags jedes Telemedium, das auch journalistisch-redaktionelle Angebote Dritter aggregiert, selektiert und allgemein zugänglich präsentiert, ohne diese zu einem Gesamtangebot zusammenzufassen. Hierunter zu verstehen sind also Plattformen, die journalistisch-redaktionelle Angebote Dritter sammeln und dem Nutzer zur Verfügung stellen. In Betracht kommen hier neben den sozialen Netzwerken auch Suchmaschinen oder auch App Stores. Um die Regulierung nicht ausufern zu lassen, sieht § 91 Abs. 2 des Medienstaatsvertrags jedoch vor, dass nur Medienintermediäre, die im Durchschnitt von sechs Monaten in Deutschland mehr als eine Million Nutzer erreichen oder voraussichtlich erreichen werden.

Ein Video-Sharing-Dienst ist gemäß § 2 Abs. 2 Ziff. 22 des Medienstaatsvertrags ein Telemedium, bei dem der Hauptzweck des Dienstes oder eines trennbaren Teils des Dienstes oder eine wesentliche Funktion des Dienstes darin besteht, Sendungen mit bewegten Bildern oder nutzergenerierte Videos, für die der Diensteanbieter keine redaktionelle Verantwortung trägt, der Allgemeinheit bereitzustellen, wobei der Diensteanbieter die Organisation der Sendungen oder der nutzergenerierten Videos, auch mit automatischen Mitteln bestimmt. Diese umständliche Definition umfasst im Wesentlichen ein Telemedium, das eigene oder fremde Videos und/oder Fernsehsendungen bereitstellt.

Welche neuen Regelungen treten in Kraft?

Die grundsätzliche Zulassungspflicht für linearen Rundfunk entfällt; Rundfunkprogramme, die durchschnittlich weniger als 20.000 gleichzeitige Nutzer erreichen, sind künftig zulassungsfrei. Dies dürfte insbesondere für Youtuber und Twitch-Streamer von Bedeutung sein und zur Klärung der Rechtslage etwas beitragen – obgleich unklar bleibt, wie die erreichten Nutzer zu ermitteln sind.

Die Bestimmungen für Werbung und Produktplatzierungen jedenfalls im privaten Rundfunk wurden etwas gelockert.

Der Medienstaatsvertrag soll auch für im Ausland niedergelassene Medienintermediäre, Medienplattformen und Benutzeroberflächen gelten, wenn diese ihr Angebot auf Deutschland ausrichten (sog. Marktortprinzip). Es kommt also, anders als sonst im Rundfunkrecht, nicht darauf an, wo diese Anbieter niedergelassen sind.

Die Erweiterung des Adressatenkreises führt allerdings dazu, dass nicht nur Rundfunkanbieter in die Pflicht genommen werden, sondern insbesondere auch Anbieter von Medienplattformen, Benutzeroberflächen, Video-Sharing-Diensten sowie Medienintermediäre. Nunmehr treffen also auch Anbieter dieser Dienste sowie Hersteller von beispielsweise Smart-TVs oder Set-Top-Boxen unter Umständen entsprechende Pflichten des Medienstaatsvertrags.

Der Übersichtlichkeit halber und um den Umfang dieses Beitrags nicht zu sprengen verzichten wir auf die Darstellung der einzelnen Pflichten und stellen nur auszugsweise einige wenige dar.

So haben Medienintermediäre und Medienplattformen umfangreiche Vorgaben zur Transparenz und Diskriminierungsfreiheit zu beachten, um einen diskriminierungsfreien Zugang zu den angebotenen Medieninhalten zu gewährleisten. Darüber hinaus muss transparent dargestellt werden, auf welcher (Daten-)Basis die Auswahl, Sichtbarkeit und Verbleib der Inhalte erfolgt. Die bisherige Praxis großer Plattformen, ein auf jeden Nutzer individuell gestaltetes Angebot anzubieten, muss nunmehr zumindest transparent erläutert werden. Ziel dieser Regelungen ist, im Einklang mit dem Grundziel des Medienstaatsvertrags, die Förderung der Meinungs- und Angebotsvielfalt.

Auch Benutzeroberflächen müssen ein gewisses Maß an Transparenz beachten, was sich insbesondere auf die Auswahl und Zusammenstellung von Sender- und App-Listen sowie die Darstellung der zugrundeliegenden Kriterien bezieht. Zudem unterliegen sie der Pflicht, den Zugang zu bestimmten Angeboten des öffentlichen Rundfunks sowie der größten privaten Rundfunkprogramme unmittelbar bzw. leicht auffindbar zu gestalten.

Ferner sind einige weitere Regelungen vorgesehen, wie beispielsweise die Kennzeichnungspflicht von Social Bots, Werbevorschriften für Videoplattformen, oder auch höhere Transparenzpflichten bei politischer Werbung im Internet.

Was sich für Unternehmen ändert

Wie bereits eingangs erwähnt, wurde der Adressatenkreis des Medienstaatsvertrags erheblich erweitert, sodass nun nicht nur Rundfunkanbieter die Regularien des Medienstaatsvertrags zu beachten haben, sondern zahlreiche weitere Unternehmen. Die besondere Herausforderung, vor denen diese Unternehmen nun stehen, ist die eigene Betroffenheit überhaupt zu erkennen. Waren Hersteller von Smart-TVs bislang überhaupt nicht betroffen, hat sich dies nun durch die Einbeziehung von Regelungen hinsichtlich Benutzeroberflächen geändert. Aber auch auf Anbieter von Videoplattformen, Apps, oder sozialen Medien kommen neue Regelungen zu, die alsbald umzusetzen sein werden.

Zwar muss der Medienstaatsvertrag noch die Landesparlamente durchlaufen; dass er diese Hürde nicht nimmt, erscheint jedoch überaus unwahrscheinlich.