Schalast | News

Erleichterungen bei der Identifizierung wirtschaftlich Berechtigter seit 20. Januar 2021

05.02.2021, News

Das Bundesministerium für Finanzen hat mit Wirkung zum 20. Januar 2021 den Anwendungserlass zu § 154 Abgabenordnung aktualisiert. Insbesondere für Kreditinstitute dürfte diese Aktualisierung erhebliche Erleichterungen bedeuten.

Kein Abgleich vor Ort oder virtuell erforderlich

Die Aktualisierung erleichtert die Identifizierung wirtschaftlich Berechtigter. Diese müssen zur Überprüfung ihrer Identität nicht mehr vor Ort oder virtuell (per Videoidentifizierung durch den Verpflichteten oder durch einen externen Dienstleister) erscheinen. Es reicht nunmehr grundsätzlich aus, wenn der Vor- und Nachname, die Anschrift und, soweit der Verpflichtete ein Kreditinstitut ist, die steuerlichen Ordnungsmerkmale erhoben werden.

Hintergrund

Gemäß § 154 Abs. 2d AO steht es den Finanzbehörden frei, Erleichterungen für die Einhaltung der Pflichten nach § 154 Abs. 2 bis 2c AO des zu erlassen. Von dieser Möglichkeit hat das Bundesministerium für Finanzen schon wiederholt und nunmehr erneut mit Wirkung zum 20. Januar 2021 Gebrauch gemacht.

Bei wirtschaftlich Berechtigten kann nunmehr auf eine Identitätsüberprüfung nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 Geldwäschegesetz bis auf Weiteres verzichtet werden (Ziffer 11.2. Anwendungserlass zu § 154 Abgabenordnung („AEAO § 154 AO")). Kreditinstitute haben somit zumindest Vor- und Nachnamen, die Anschrift sowie die steuerlichen Ordnungsmerkmale zu erheben und sich durch risikoangemessene Maßnahmen zu vergewissern, dass die erhobenen Angaben zutreffen (§ 11 Abs. 5 S. 4 GwG). Eine Überprüfung der Identität durch Abgleich des vor Ort vorgelegten Dokuments oder mittels eines sonstigen gleichwertigen Verfahrens, das zur geldwäscherechtlichen Überprüfung der Identität geeignet ist, ist nicht mehr erforderlich. Dies gilt ungeachtet des Gesetzeswortlauts in § 154 Abs. 2 S. 2 Abgabenordnung („AO"), der weiterhin für wirtschaftlich Berechtigte auf § 13 Geldwäschegesetz („GwG") verweist.

Auswirkungen und Praxishinweis

Die am 1. Januar 2020 in Kraft getretene (und durch „Panama Papers" veranlasste) Änderung des § 154 Abs. 2 S. 2 AO hatte für erheblichen Mehraufwand bei Kreditinstituten gesorgt. Obwohl die Anforderungen an die Identifizierung nach geldwäscherechtlichen und abgabenrechtlichen Vorschriften mit der Gesetzesänderung angeglichen werden sollten, hatte der Verweis für die Identifizierung wirtschaftlich Berechtigter auf das Verfahren nach § 13 GwG dazu geführt, dass hinsichtlich wirtschaftlich Berechtigter die Anforderungen nicht an die geldwäscherechtlichen Anforderungen angeglichen, sondern verschärft wurden. Diese Verschärfung wurde nun „bis auf Weiteres" ausgesetzt. Nunmehr gehen die Anforderungen an die Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten nach § 154 AO, bis auf die Pflicht zur Erhebung der steuerlichen Ordnungsmerkmale, für Kreditinstitute nicht weiter als die geldwäscherechtliche Sorgfaltspflicht (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 11 Abs. 5 GwG).

Außerdem wird durch den geänderten Wortlaut des Anwendungserlasses klargestellt, dass die bereits nach alter Rechtslage geltenden Erleichterungen für wirtschaftlich Berechtigte hiervon unberührt bleiben. Demnach kann auf die Identifizierung, Aufzeichnung, Herstellung der Auskunftsbereitschaft sowie Erhebung der steuerlichen Ordnungsmerkmale weiterhin gänzlich verzichtet werden, sofern ein wirtschaftlich Berechtigter zugleich Verfügungsberechtigter ist, und in dieser Eigenschaft schon Erleichterungen bestehen (Ziffern 11.2. und 11.1. AEAO § 154 AO). Dies kommt insbesondere bei eingetragenen Vertretern einer in öffentlichen Registern eingetragenen Firma oder Person in Betracht (Ziffer 11.1. AEAO § 154 AO).