Schalast | News

Die Tücken des Gesetzgebers - strafbarer Eingehungsbetrug trotz pandemiebedingter Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

15.02.2021, Germany, Frankfurt

Kurz nach Beginn der Covid19-Pandemie wurde mit dem Artikelgesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (BGBl. 2020 I 569) und dem darin enthaltenen COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG) die straf-bewehrte Insolvenzantragspflicht für juristische Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit im Sinne des § 15a I InsO ausgesetzt. Grundsätzlich sind deren gesetzliche Vertreter verpflichtet, bei Vorliegen eines zwingenden Insolvenzgrundes (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) einen Insolvenzantrag binnen kurzer Fristen zu stellen. Diese Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wurde im Jahr 2020 noch mehrmals modifiziert, galt zwischenzeitlich nur bei Überschuldung und wurde kürzlich mit Wirkung bis zum 30. April 2021 neu gefasst.

Hervorzuheben ist, dass die Insolvenzantragspflicht nicht allgemein ausgesetzt wurde. Sie besteht weiterhin für alle Unternehmen im Sinne des § 15a I InsO, es gibt nur einige Ausnahmen (s.u.). Dennoch scheinen viele Geschäftsführer von der unzutreffenden Annahme auszugehen, dass sie im Jahr 2021 überhaupt nicht insolvenzantragspflichtig sein können, weil die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt sei. Das ist ein schwerwiegender Irrtum.

Diese Ausnahmen der Insolvenzantragspflicht beziehen sich nämlich von vornherein nur auf diejenigen Fälle, in welchen die Insolvenzreife eine unmittelbare Folge der COVID-19-Pandemie ist. Bei Unternehmen, welche bis zum 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig waren, wird dies gesetzlich vermutet. Zudem setzt die erneute Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis auf wenige Ausnahmen voraus, dass die Unternehmen bis zum 28. Februar 2021 staatliche Hilfen beantragt haben. Ferner besteht weiterhin die Bedingung, dass nur solche Unternehmen von der Antragspflicht befreit sind, die berechtigterweise davon ausgehen dürfen, dass die beantragten Hilfen auch tatsächlich gewährt werden und diese auch ausreichend sind, um den Insolvenzgrund zu beseitigen.

Im Ergebnis wurde wegen Verzögerungen der Auszahlungen staatlicher Hilfen die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30.04.2021 erneut verlängert - allerdings nur für die Unternehmen, die Hilfen bekommen könnten. Das sind, wie dargelegt, nicht alle.

Hinzu kommt, dass die Strafbarkeit des Eingehungsbetruges gem. § 263 I StGB von den pandemiebedingten gesetzlichen Abmilderungen unberührt bleibt. Auch für diejenigen Unternehmen, die Hilfen erhalten und nicht insolvenzantragspflichtig sind, bleibt somit die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Geschäftsführung bestehen.

Der objektive Tatbestand des Betruges erfordert einen auf der Täuschung des Täters beruhenden Irrtum des Opfers, aufgrund dessen eine Vermögensverfügung vorgenommen wird, aus welcher ein Vermögensschaden erwächst. Auf subjektiver Seite sind Vorsatz sowie die Absicht rechtswidriger Bereicherung tatbestandlich.

Sofern im Zustand der Zahlungsunfähigkeit bzw. der Überschuldung neue vertragliche Beziehungen eingegangen oder im Falle bestehender Vertragsbeziehungen neue Aufträge getätigt werden, kann hierin eine (u.U. konkludente) betrugsrelevante Täuschungshandlung erblickt werden. Im Rahmen des Eingehungsbetruges liegt diese regelmäßig darin, dass der Geschäftsführer einem möglichen Geschäftspartner gegenüber den wahrheitswidrigen Eindruck vermittelt, er könne die vertraglichen Verpflichtungen diesem gegenüber zur maßgeblichen Zeit erfüllen. Er täuscht derart über seine Zahlungsfähigkeit bzw. über die Wiedererlangung seiner Leistungsfä-higkeit. Der Geschäftspartner darf in solchen Situationen davon ausgehen, dass das mit ihm in eine Vertragsbeziehung getretene Unternehmen zahlungsfähig ist und unterliegt infolgedessen einem Irrtum. Bedingter Vorsatz hinsichtlich der Verwirklichung dieser Tatbestandsmerkmale ist für die Annahme einer Strafbarkeit genügend.

Bereits der Versuch eines solchen Eingehungsbetruges ist strafbewehrt, § 263 II StGB. Ein solcher Versuch kann angenommen werden, sofern der Geschäftsführer die konkrete Abfolge der Geschehnisse zumindest billigend in Kauf genommen und unmittelbar zur Täuschung angesetzt hat, die den Irrtum hervorrief, aus dem wiederum die Vermögensverfügung erwachsen sollte.

Die Erfüllung des Betrugstatbestandes ist ebenso für die zivilrechtliche Schadensersatzhaftung aus § 823 II BGB relevant.
Selbst bei Eingreifen der pandemiebedingten Aussetzung der Insolvenzantragspflicht werden Geschäftsführer der betroffenen Unternehmen mithin nicht von jeglichen strafrechtlichen Risiken frei und befinden sich stattdessen teilweise gefährlich nah an der, zumindest bedingt vorsätzlichen, Begehung eines Eingehungsbetruges.

Wie nah, verdeutlicht folgendes kurzes Fallbeispiel:

Um seine Neueröffnung zu erleichtern nutzt ein Hotel seine pandemiebedingte Schließung für eine umfangreiche Renovierung, was bei Leerstand leichter möglich ist. Dazu beauftragt der Geschäftsführer des Hotels, welcher glaubt, die Insolvenzantragspflicht sei insgesamt ausgesetzt, eine Architektin, einen Renovierungsplan zu erstellen, wofür jene auftragsgemäß ca. 300.000 EUR berechnen wird. Zum Zeitpunkt der Auftragserteilung hat das Hotel, das zwischenzeitlich alle seine Mitarbeiter entlassen hatte, noch 45.000 EUR auf dem Konto – staatliche Hilfsgelder sind beantragt, aber noch nicht ausgezahlt. In der derzeitigen Situation ist ungewiss, wann das Hotel wieder sein Betrieb aufnehmen kann.

Durch die Erteilung des Auftrages gibt der Geschäftsführer des Hotels konkludent vor, sowohl zahlungsfähig als auch -willig zu sein. Ersteres trifft jedenfalls momentan nicht zu, wovon die Architektin als Vertragspartner jedoch ausgehen darf, sofern sie nichts Gegenteiliges weiß. Sie unterliegt insofern einem Irrtum. Dieser Irrtum veranlasst sie, Planungsleistungen vor und Kosten auf sich zu nehmen. Sofern die Leistungsfähigkeit des Hotels nicht wieder eintritt, wird ihre Forderung nicht beglichen und sie erleidet womöglich einen Vermögensschaden.

Der handelnde Geschäftsführer kennt in diesem Fall zwar die ausgesetzte Insolvenzantragspflicht, handelt jedoch hinsichtlich der ausgeführten Tatbestandsmerkmale des Betruges zumindest bedingt vorsätzlich und begeht damit u.U. einen strafbaren Eingehungsbetrug gem. § 263 I StGB. Es ist davon auszugehen, dass zukünftig, wenn z.B. doch noch ein Insolvenzverfahren nach Ende der Pandemie durchgeführt wird, Insolvenzverwalter und StA dieser Tat nachgehen werden.

Im Hinblick auf dieses strafrechtliche Risiko gilt trotz teilweiser Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vor Abschluss neuer vertraglicher Beziehungen oder erneuter Beauftragung im Rahmen eines bereits bestehenden Vertragsverhältnisses frühzeitig zu prüfen (und das Ergebnis – schon aus Beweisgründen – zu dokumentieren), ob die eigene Leistungsfähigkeit vorliegt oder ob diese spätestens bei Fälligkeit der eingegangenen Leistungsverpflichtung wieder hergestellt sein wird, um die Tatbestandsverwirklichung des Eingehungsbetruges auszuschließen. Unabhängig davon ist der Geschäftsleiter ab Eintritt der „Krise" verpflichtet, ständig zu überprüfen, ob das entsprechende Unternehmen die Voraussetzungen der teilweisen Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (noch) erfüllt.

In Fällen, in denen möglicherweise schon der objektive Tatbestand eines (versuchten) Eingehungsbetrugs verwirklicht wurde, stellt sich die Frage, wie der Schaden und das strafrechtliche Risiko minimiert werden können. Die Geschäftsleitung sollte im Hinblick darauf zuvorderst präzise dokumentieren, dass rechtsgeschäftliche Tätigkeiten im Rahmen der derzeit tobenden Pandemie ausschließlich zur Verbesserung der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens führen sollten und überzeugend darlegen, dass Vertragspartner und deren Vermögen nicht gefährdet werden sollten.

Autoren: Anne Pradel und Tom Brägelmann