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Umsetzung EU-Whistleblower-Richtlinie: SCHALAST Partnerkanzlei CLARIUS.LEGAL bietet Hinweisgeberplattform an

26.02.2021, Germany, Frankfurt

Bundesjustizministerium legt Referentenentwurf für ein Hinweisgeberschutzgesetz vor

Bis Ende des Jahres 2021 muss die EU-Whistleblower-Richtlinie (EU) 2019/1937 - zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden - in deutsches Recht umgesetzt sein. Das Justizministerium hat jetzt einen Referentenentwurf für ein Hinweisgeberschutzgesetz vorgelegt. Presseberichten zufolge ist ein Kabinettsbeschluss hierzu in wenigen Wochen zu erwarten. Justizministerin Lambrecht hat jüngst in einem Interview erklärt, dass sie keine „Minimal-Umsetzung" der EU-Richtlinie plant.

Schutz von Hinweisgebern nimmt wichtigen Stellenwert ein

Die EU-Whistleblower-Richtline sieht vor, dass Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten, Unternehmen mit einem Jahresumsatz über 10 Mio. Euro und Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern verpflichtet werden, verlässliche und anonyme Meldestrukturen für Hinweisgeber einzurichten.

Eine Haupterwägung der EU-Richtline lautet, dass potenzielle Hinweisgeber aus Angst vor Repressalien häufig davor zurückschrecken, ihre Bedenken oder ihren Verdacht zu melden. Deshalb sieht der Entwurf des deutschen Hinweisgeberschutzgesetzes vor, Repressalien gegen hinweisgebende Personen zu verbieten. Dies kann etwa die Nichtverlängerung befristeter Arbeitsverträge oder die Versagung einer Beförderung sein. Zudem wird eine Beweislastumkehr umgesetzt. Im Fall einer Kündigung muss der Arbeitgeber nachweisen, dass die Kündigung nicht aufgrund einer berechtigten Aufdeckung von Missständen erfolgte. Justizministerin Lambrecht verweist beispielhaft auf den Fall Tönnies, bei dem einer Mitarbeiterin eines Subunternehmens gekündigt wurde, nachdem sie Verstöße gegen das Infektionsschutzgesetz öffentlich gemacht hatte.

Unternehmen sollten möglichst bald Meldekanäle etablieren

Unternehmen sollten das durch die EU-Richtline bereits festgelegte Schutzniveau für Hinweisgeber erreichen. Denn ein Hinweisgeber muss gemäß der EU-Richtlinie innerhalb von drei Monaten eine Reaktion durch das Unternehmen erhalten, ob und wie auf den Hinweis reagiert wurde.

Vorgesehen ist zudem, dass der Hinweisgeber nicht vorrangig intern melden muss, sondern sich mit Meldungen direkt an externe Stellen wenden kann. Für Unternehmen, die Whistleblowing unterdrücken oder die Identität von Hinweisgebern unberechtigt preisgeben sind Sanktionen vorgesehen. Wir empfehlen deshalb, möglichst frühzeitig geeignete Meldekanäle für vertrauliche Meldungen anzubieten. Dadurch kann der der Anreiz genommen werden, Missstände extern zu melden oder gar an die Öffentlichkeit zu gehen.

SCHALAST Schwestergesellschaft CLARIUS.LEGAL bietet Whistleblower-Plattform an

Die SCHALAST Schwestergesellschaft für Legal Outsourcing CLARIUS.LEGAL Rechtsanwalts-AG bietet eine gesicherte Online-Plattform an, mit deren Hilfe Hinweisgeber anonym Missstände anzeigen können. Die Nutzung eines Drittanbieters schafft die nötige Distanz und gewährt die Vertraulichkeit. Die Plattform wird in der Corporate Identity der Mandanten bereitgestellt und ist für die Melder einfach über einen Internetbrowser zu erreichen. Optional kann eine Telefonhotline eingerichtet werden, die Hinweisgebern eine zusätzliche Meldeoption bietet. Mehr Informationen finden Sie hier.

Den Clarius-Whistleblowercheck finden Sie hier: https://clarius.legal/whistleblower-check


Sie benötigen Unterstützung bei der Etablierung eines Hinweisgebersystems? Dann kontaktieren Sie uns gerne.