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Bundesarbeitsgericht: „Verfall aller Ansprüche" unwirksam

26.04.2021, News

Mit seiner Entscheidung vom 26. November 2020 – 8 AZR 58/20 – hat das Bundesarbeitsgericht festgestellt, dass eine arbeitsvertragliche Ausschlussklausel, die pauschal den „Verfall aller Ansprüche" vorsieht, die nicht binnen einer bestimmten Frist eingeklagt werden, unwirksam sei.

Zäsur bisheriger Rechtsprechung

Obwohl das Bundearbeitsgericht hier in Abweichung zu seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden hat, hat diese Entscheidung bislang wenig Aufmerksamkeit erlangt. Der 8. Senat des Bundesarbeitsgerichts hat – entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung - entschieden, dass eine solche Klausel nicht anders auszulegen sei und daher auch Ansprüche aus vorsätzlicher Vertragsverletzungen und aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung erfasse. Damit sei die Klausel wegen Verstoß gegen § 202 Abs. 1 BGB nach § 134 BGB nichtig. Die Vorschrift des § 202 BGB untersagt den Vertragsparteien, es durch Rechtsgeschäft die Verjährung bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus zu erleichtern.

Bis zu dieser Entscheidung ging der 8. Senat des Bundesarbeitsgerichts noch davon aus, dass eine zwischen den Parteien des Arbeitsvertrags vereinbarte Ausschlussfrist regelmäßig dahin auszulegen sei, dass sie nur die von den Parteien für regelungsbedürftig gehaltenen Fälle erfassen soll. Es sei daher – so bislang die Rechtsprechung des 8. Senats des Bundesarbeitsgericht - regelmäßig davon auszugehen, dass die Vertragspartner mit solchen Vertragsklauseln keine Fälle anders als das Gesetz und unter Verstoß gegen die gesetzliche Verbotsnorm i. S. des § BGB § 134 BGB regeln wollten. Es sei klar, dass ein Arbeitgeber seine eigene Haftung für Vorsatz nicht ausschließen könne, dies hätten die Parteien – so bislang der 8. Senats des Bundesarbeitsgerichts – daher auch nicht regeln wollen (vgl. BAG, Urt. v. 20. 6. 2013 – 8 AZR 280/12 (Vorinstanz: LAG Köln, Urt. v. 31. 1. 2012 – 5 Sa 1560/10).

Empfehlung: Verwendung überprüfen

Den Arbeitgebern ist daher dringend anzuraten, bei der Verwendung ihrer Ausschlussklauseln in den Arbeitsverträgen nicht nur die Entscheidung des 9. Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 18. September 2018 (Az.: 9 AZR 162/18) zu beachten, sondern auch die Haftung wegen Vorsatz explizit von der Ausschlussfrist auszunehmen. Zu Erinnerung: In der Entscheidung vom 18. September 2018 hatte der 9. Senat bereits festgestellt, dass eine vom Arbeitgeber vorformulierte arbeitsvertragliche Verfallklausel, die ohne jede Einschränkung alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und damit auch den gesetzlich garantierten Mindestlohn erfasst, gegen das Transparenzgebot verstößt und daher unwirksam ist. Jedenfalls, wenn der Arbeitsvertrag nach dem 31.12.2014 geschlossen wurde.