Schalast | News

Was bedeutet der Wegfall der Gasbeschaffungsumlage für Verbraucher und Versorger mit Blick auf den 1.10.2022?

30.09.2022, News

Was bedeutet der Wegfall der Gasbeschaffungsumlage für Verbraucher und Versorger mit Blick auf den 1.10.2022?

Selten gab es um eine energiewirtschaftliche Preiskomponente so viel Hin und Her. Jetzt ist sie aber vom Tisch, die heiß umkämpfte Gasbeschaffungsumlage. Stattdessen kommt neben dem angekündigten Strompreisdeckel nun auch ein Gaspreisdeckel.

Für Letztverbraucher:

Die Gasbeschaffungsumlage in Höhe von 2,41 Cent/kWh wird im Bilanzierungssystem nicht erhoben. Sie bildet also doch keinen Kostenbestandteil der Gaspreise ab 1.10.2022. Viele Versorger mussten diese Komponente aber wegen der verpflichtenden Vorankündigungsfristen bereits vor dem 1.10.2022 in die neuen Preise ab 1.10 oder auch 1.11. einkalkulieren. Zum Zeitpunkt der Kalkulation war das also richtig. Wie jetzt mit dem Wegfall umzugehen ist, muss der Versorger zunächst analysieren. Hierfür fehlen jedoch noch die Rechtsgrundlagen, denn bis jetzt handelt es sich nur um eine Ankündigung der Abschaffung. Die Rechtsgrundlagen für die Gasbeschaffungsumlage sind noch in der Welt.

Um hier Rechtssicherheit zu schaffen, wäre also der Gesetzgeber gefragt. Er könnte neben der Aufhebung der Gaspreisanpassungsverordnung auch eine Klarstellung für den kurzfristigen Umgang in Gaslieferverträgen schaffen, um Gaskunden und Versorgern die einfache und einheitliche Umsetzung zu ermöglichen. Auch ohne gesetzliche Klarstellung werden Kunden aufgrund vertraglicher Regelungen natürlich vom Wegfall der Umlage profitieren. Diese Neuerung wird nur in den Versorgungsunternehmen nicht bereits zum 1.10. umsetzbar sein. Hier sollte man als Kunde also Verständnis für eine Verzögerung haben, solange das Ergebnis wirtschaftlich neutral ist.

Die ebenfalls beschlossene Umsatzsteuersenkung auf Gas (und neu: auf Fernwärme) würde den Kunden automatisch erreichen; hierfür ist keine Ankündigung durch den Versorger erforderlich.

Zu beachten ist aber, dass die ebenfalls neu geschaffene Gasspeicherumlage scheinbar von der Aufhebung nicht betroffen ist. Da hier die Begrifflichkeiten in der Öffentlichkeit etwas durcheinandergeraten, bleibt die konkrete Umsetzung abzuwarten.

Für Versorger:

Wie der Wegfall der Umlage im einzelnen Versorgungsvertrag umgesetzt wird, hängt davon ab, wie die Komponente auf den 1.10.2022 oder auch 1.11.2022 in der Preisgestaltung berücksichtigt wurde. Folgefragen ergeben sich für Abrechnungssysteme und Abschlagsgestaltung. Für eine belastbare Umsetzung müssen erst die Rechtsgrundlagen feststehen. Eine interne Vorbereitung ist aber bereits jetzt erforderlich.

Erster Schritt sollte sein, das Kundencenter auf Kundennachfragen vorzubereiten und ggf. durch gezielte Informationen über die Unternehmenswebsite den Kunden frühzeitig die Sicherheit zu geben, dass sie im Ergebnis nicht mit der Umlage belastet werden.

 

Und wie werden die statt der Umlage kommenden Preisdeckel umgesetzt?

Mit dieser Frage beschäftigt sich jetzt die Energie-Expertenkommission. Im Idealfall kommt ein Modell, das an der Abrechnung ansetzt und keine erneute Preisanpassung oder Vertragsänderung vorsieht. Vorgesehen sind Basis-Kontingente, also ein Mindestverbrauch, der durch Subventionen ein niedrigeres Preisniveau erhält. Der überschießende Verbrauch soll anhand des Marktpreisniveaus abgerechnet werden. Einsparanreize bleiben also. Hier soll es bis Mitte Oktober konkrete Modelle geben.

Wenn Sie Fragen zum Thema haben oder wir Sie unterstützen können, sprechen Sie uns gern an.