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Keine Befugnis zur Einberufung einer Gesellschafterversammlung durch bereits abberufenen Geschäftsführer

16.11.2017, News

Der BGH hat in einer neueren Entscheidung für Klarheit in einer seit längerem im Diskurs stehenden Rechtsfrage gesorgt. In Literatur und Rechtsprechung war bisher umstritten, ob ein wirksam abberufener, aber noch im Handelsregister eingetragener Geschäftsführer einer GmbH, aufgrund entsprechender Anwendung von § 121 Abs. 2 S. 2 AktG zur Einberufung einer Gesellschafterversammlung befugt ist. Diese Frage wurde durch den BGH (entgegen zweier OLG Urteile) nunmehr verneint (Urteil vom 8. November 2016, Az. II ZR 304/15).

In dem diesem Urteil zugrunde liegenden Fall war der Einberufende zuvor als Geschäftsführer abberufen worden, aufgrund einer Anfechtungsklage gegen den Abberufungsbeschluss war die Abberufung jedoch noch nicht im Handelsregister eingetragen worden. Der BGH verneinte hier eine analoge Anwendung des § 121 Abs. 2 S. 2 AktG, nach welchem Personen, die im Handelsregister als Vorstand eingetragen sind, stets zur Einberufung der Hauptversammlung befugt sind (dort entgegen der Rechtsscheinlehre sogar bei positivem Wissen der Aktionäre von dessen Abberufung). Dem liegt zugrunde, dass der Vorstand in der Aktiengesellschaft ohne Beteiligung der Aktionäre durch den Aufsichtsrat gewählt wird und sich diese bei der Prüfung einer Einladung auf die Publizität des Handelsregisters verlassen können müssen. Eine vergleichbare Lage ist jedoch bei einer GmbH nicht gegeben, da die Gesellschafter in der Regel durch Beschlussfassung über die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern in der Gesellschafterversammlung eingebunden sind, so dass sich eine Analogie verbietet.

In diesem Zusammenhang bleibt zu erwähnen, dass ein abberufener Geschäftsführer, der gleichzeitig Gesellschafter der Gesellschaft ist, über das Verfahren nach § 50 GmbHG die Möglichkeit hat, die Einberufung einer Gesellschafterversammlung zu verlangen. In obigem Fall hatte der abberufene Gesellschafter-Geschäftsführer diese Möglichkeit jedoch versäumt.

Die Einberufung durch einen Unbefugten hat schwerwiegende Folgen. So führt die dadurch unwirksame Einladung dazu, dass die auf dieser Gesellschafterversammlung gefassten Gesellschafterbeschlüsse analog § 241 Nr. 1 AktG nichtig sind. Aus diesem Grunde ist bei der Einladung zu einer Gesellschafterversammlung stets sorgfältig auf die Einhaltung sämtlicher formalen Vorgaben zu achten.

Sehr gerne beraten wir sie in allen Fragestellungen rund um die Vorbereitung und Durchführung von Gesellschafterversammlungen sowie anderen gesellschaftsrechtlichen Fragestellungen.