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Beschlussfassung bei Verpflichtung zur Übertragung des Vermögens als Ganzes

05.12.2017, News

Der § 179a Abs. 3 AktG ist eine nur wenig beachtete Vorschrift, welche jedoch von großer praktischer Relevanz insbesondere für Objekt- und Holdinggesellschaften ist und daher näher umrissen werden soll.

Grundsatz: Beschluss der Hauptversammlung erforderlich

Nach dieser für die Aktiengesellschaft unmittelbar geltenden Norm bedarf ein Vertrag, durch den sich eine AG zur Übertragung ihres ganzen Gesellschaftsvermögens verpflichtet, ohne dass die Übertragung unter die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes fällt, auch dann eines Beschlusses der Hauptversammlung, wenn damit keine Änderung des Unternehmensgegenstandes verbunden ist. Liegt kein zustimmender Beschluss vor, der sich auf das konkrete Vertragswerk beziehen muss, so ist das schuldrechtliche Geschäft schwebend unwirksam.

Das Vermögen muss hierbei nicht restlos auf den Erwerber übertragen werden, in quantitativer Hinsicht genügt somit die fast vollständige Übertragung. Auch spielt für die Bewertung keine Rolle, ob es sich um einen einzelnen oder mehrere Vermögensgegenstände handelt. Darüber hinaus ist nach wohl herrschender Meinung in qualitativer Hinsicht zu prüfen, ob die Gesellschaft noch in der Lage wäre, mit dem übrig gebliebenen Betriebsvermögen ihren (bisherigen) satzungsmäßigen Unternehmensgegenstand, wenn auch nur in eingeschränktem Umfang, selbst zu verfolgen.

Anwendung auch bei GmbH und Personengesellschaften

Neben der direkten Anwendung des § 179a AktG ist jedoch allgemein anerkannt, dass die Norm analog gleichermaßen auf die GmbH wie auch auf Personengesellschaften anzuwenden ist. Dort entwickelt die Norm sodann auch eine große praktische Relevanz. Veräußert beispielsweise eine Objektgesellschaft das einzige von ihr gehaltene Grundstück, so ist anerkannt, dass in analoger Anwendung des § 179a AktG ein Zustimmungsbeschluss zu erwirken ist (so bspw. LG Düsseldorf, Beschluss vom 04.04.2016 – Az. 25 T 697/14). Nichts anderes kann im Falle einer Holdinggesellschaft gelten, welche den einzigen durch sie gehaltenen Geschäftsanteil veräußern will.

Gerade Private Equity Transaktionen, in denen der Private Equity Sponsor die operativ tätige Gesellschaft häufig wie ein SPV erwirbt, an der sich das Management sodann rückbeteiligt, dürften daher in den Anwendungsbereich fallen. Uneinheitlich beurteilt und richterlich nicht entschieden ist in diesem Zusammenhang wiederum, ob auch Veräußerungsgeschäfte von Projektgesellschaften eines Zustimmungsbeschlusses nach § 179a AktG (analog) bedürfen.

Form: Notarielle Beurkundung erforderlich?

Ebenfalls umstritten und nicht höchstrichterlich geklärt ist bisher auch die Frage, ob der Zustimmungsbeschluss der notariellen Beurkundung bedarf. Zumindest für die GmbH ist dies in der Literatur anerkannt. In Bezug auf eine KG hat das OLG Düsseldorf in einem Beschluss vom 26.11.2015 (I-10 W 120/15) dahingehend entschieden, dass der Notar die Sache nicht fehlerhaft behandelte, wenn er von einer Beurkundungspflicht des Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung einer KG ausging, die ein Grundstück als im Wesentlichen ihr einziges Vermögen übertragen wollte. Aufgrund der schwierigen Rechtsfrage und ungeklärten Rechtslage handelte dieser nicht unrichtig, wenn er von einer Beurkundungspflicht ausging.

Im Rahmen der Veräußerung von wesentlichen Vermögensgegenständen eines Unternehmens dürfen daher gesellschaftsrechtliche Aspekte nicht unberücksichtigt bleiben. Aufgrund der teilweise höchstrichterlich noch nicht geklärten Rechtsfragen und betroffenen Anwendungsbereiche ist im Zweifel rechtliche Absicherung einzuholen.