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Verfassungsbeschwerden gegen Beschlagnahme der „Diesel-Dokumente“ erfolglos – kein Anwaltsprivileg bei internen Untersuchungen durch Anwaltskanzleien?

16.07.2018, News

Anlässlich der Dieselgate-Affäre beauftragte die Volkswagen AG im September 2015 eine international tätige Rechtsanwaltskanzlei mit internen Ermittlungen innerhalb des Volkswagen-Konzerns zur Sachaufklärung. Im Zuge dessen sichteten die Anwälte der Kanzlei eine Vielzahl von Dokumenten und führten konzernweit Befragungen von Mitarbeitern durch. Mit dem Mandat waren auch Anwälte aus dem Münchener Büro der Kanzlei befasst.

Im März 2017 führte die Staatsanwaltschaft München II eine Durchsuchung in den Kanzleiräumen des Münchener Büros durch und stellte zahlreiche Aktenordner sowie einen umfangreichen Bestand an elektronischen Daten mit den Ergebnissen der internen Ermittlungen sicher. Hiergegen setzten sich die Volkswagen AG, die beauftrage Kanzlei sowie drei ihrer Anwälte nach Erschöpfung des ordentlichen Rechtswegs jeweils mit Verfassungsbeschwerden zu Wehr. Wie sich jetzt herausstellte jedoch ohne Erfolg.

Die just ergangenen und durchweg abschlägigen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zeigen, dass das Anwaltsprivileg bei internen Untersuchungen durch internationale Kanzleien mit Hauptverwaltungssitz außerhalb Deutschlands und der Europäischen Union nicht gilt. Wenngleich das Gericht insoweit nicht ganz unberechtigt auf eine gewisse Gefahr für die Effektivität der Strafverfolgung hinweist, erscheint dies doch als bedenklicher Eingriff in das ebenfalls schützenswerte Vertrauensverhältnis zwischen dem Mandanten und seinem Anwalt.

Interne Ermittlungen durch externe Rechtsanwaltskanzleien sind eine eher moderne Erscheinung, die man beispielsweise auch vom Deutschen Fußball-Bund hinsichtlich der WM-Vergabe 2006 kennt. Sie können ein probates Mittel zur „Selbstreinigung" eines Unternehmens darstellen und sind daher grundsätzlich zu begrüßen. Im Lichte der jetzt ergangenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts wird man Unternehmen, die externe Rechtsanwaltskanzleien mit internen Ermittlungen beauftragen wollen, wohl empfehlen müssen, nur Kanzleien mit Hauptverwaltungssitz innerhalb der Europäischen Union oder besser noch Deutschlands zu beauftragen.

Im Einzelnen:

Im Zusammenhang mit einem in den USA geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen Abgasmanipulationen an Dieselfahrzeugen beauftragte die Volkswagen AG im September 2015 eine international tätige Rechtsanwaltskanzlei mit internen Ermittlungen, rechtlicher Beratung und der Vertretung gegenüber den US-amerikanischen Strafverfolgungsbehörden. Im Zuge der internen Ermittlungen sichteten die Anwälte der Großkanzlei innerhalb des Volkswagen-Konzerns eine Vielzahl von Dokumenten und führten konzernweit Befragungen von Mitarbeitern durch. Mit dem Mandat waren auch Anwälte aus dem Münchener Büro der Kanzlei befasst.

Die Staatsanwaltschaft München II ermittelte später gegen die Audi AG und mehrere Mitarbeiter wegen des Verdachts des Betruges und strafbarer Werbung. Die Tochter der Volkswagen AG hatte der beauftragten Kanzlei selbst kein Mandat erteilt. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft ordnete das Amtsgericht München im März 2017 die Durchsuchung der Münchener Geschäftsräume der Kanzlei an. Bei der Durchsuchung wurden zahlreiche Aktenordner sowie ein umfangreicher Bestand an elektronischen Daten mit den Ergebnissen der internen Ermittlungen sichergestellt. Das Amtsgericht München bestätigte kurz darauf die Sicherstellung. Beschwerden gegen die Entscheidungen des Amtsgerichts München vor den Fachgerichten waren erfolglos.

Hiergegen wendeten sich die Volkswagen AG, die beauftragte Kanzlei sowie drei ihrer Anwälte jeweils mit Verfassungsbeschwerden. Auch dies blieb jedoch ohne Erfolg.

Die Volkswagen AG ist nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts in ihren Verfassungsrechten nicht verletzt. Im Mittelpunkt stand dabei die Betrachtung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Insoweit läge zwar ein Eingriff vor, dieser sei aber gerechtfertigt. Insbesondere sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO nach Ansicht der Fachgerichte ein Beschlagnahmeverbot nur im Rahmen eines Vertrauensverhältnisses zwischen einem Berufsgeheimnisträger und dem im konkreten Ermittlungsverfahren Beschuldigten begründe. Dies stehe im Einklang mit Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Vorschrift. Eine erweiternde Auslegung, wonach der Beschlagnahmeschutz unabhängig von einem Berufsgeheimnisträger-Beschuldigten-Verhältnis bestehe, sei nicht geboten. Dies würde zu einem weitreichenden Schutz vor Beschlagnahmen und darauf gerichteten Durchsuchungen bei Berufsgeheimnisträgern führen und die verfassungsrechtlich gebotene Effektivität der Strafverfolgung erheblich beschneiden. Auch bestünde ein hohes Missbrauchspotential, sollte sich der Beschlagnahmeschutz auf sämtliche Mandatsverhältnisse unabhängig von einer Beschuldigtenstellung des Mandanten erstrecken. Beweismittel könnten gezielt in die Sphäre des Rechtsanwalts verlagert oder nur selektiv herausgegeben werden. Schließlich sei nicht zu beanstanden, dass die Fachgerichte eine solche Beschuldigtenstellung der Volkswagen AG und damit auch die Anwendbarkeit des § 97 Abs. 1 StPO verneint hätten. Eine solche Stellung müsse nicht bereits dann angenommen werden, wenn ein Unternehmen ein künftiges gegen sich gerichtetes Ermittlungsverfahren lediglich befürchte und sich vor diesem Hintergrund anwaltlich beraten lasse oder eine unternehmensinterne Untersuchung in Auftrag gebe. Dies gelte umso mehr, als es ohne objektive Kriterien kaum möglich erscheine, die Grenzen des Beschlagnahmeschutzes zuverlässig zu bestimmen. Dass sich die Ermittlungen gegen die Audi AG und damit gegen eine Konzerntochter richteten, sei dabei unerheblich.

Die beauftragte Kanzlei ist nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts erst gar keine Trägerin von Grundrechten und deshalb nicht beschwerdeberechtigt. Sie sei keine inländische juristische Person im Sinne von Art. 19 Abs. 3 GG. Vielmehr sei die Kanzlei in der Rechtsform einer Partnership nach dem US-Recht organisiert und es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass sich ihr Hauptverwaltungssitz – und nur darauf komme es an – gleichwohl in Deutschland oder wenigstens in der Europäischen Union befände.

Auch eine Beschwerdebefugnis der (Münchener) Rechtsanwälte der Kanzlei konnte das Bundesverfassungsgericht nicht erkennen. Diese seien nicht in eigenen Verfassungsrechten verletzt. Insbesondere sei Träger des Grundrechts aus Art. 13 GG im Zusammenhang mit Geschäftsräumen die Kanzlei selbst, nicht aber deren Anwälte. Eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 12 GG läge ebenfalls nicht vor, weil den hier einschlägigen strafprozessualen Eingriffsnormen der StPO und den darauf gestützten Maßnahmen keine berufsregelnde Tendenz zukäme, da sie unterschiedslos sämtliche Beschuldigte strafrechtlicher Vorwürfe beträfen oder sich unterschiedslos an jedermann richteten. Ebenso wenig sei das Recht auf informationelle Selbstbestimmung betroffen, da die Durchsuchung nicht auf die Gewinnung der persönlichen Daten der Anwälte, sondern auf Informationen abgezielt habe, die die Kanzlei aufgrund des Mandatsverhältnisses mit der Volkswagen AG zusammengetragen oder erstellt habe. Dass diese Informationen in Ausübung der beruflichen Tätigkeit der Anwälte gesammelt oder produziert worden seien, ändert nichts an der Mandatsbezogenheit der Daten, sodass der Datenbestand der Kanzlei, der Volkswagen AG als Auftraggeberin der internen Ermittlungen sowie in gewissem Umfang der Audi AG zuzuordnen sei.

Festzuhalten ist, dass das Bundesverfassungsgericht das Beschlagnahmeverbot aus § 97 Abs. 1 StPO auf das klassische Berufsgeheimnisträger-Beschuldigten-Verhältnis beschränkt. Die Tätigkeit des Anwalts als „interner Ermittler" ist damit – jedenfalls nicht automatisch – vor dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden geschützt. Insoweit erkennt das Gericht zwar an, dass die mögliche Verwendung der internen Daten für weitere Ermittlungen die Volkswagen AG in ihrer wirtschaftlichen Betätigung gefährden könnten. Entscheidender sind aus dessen Sicht jedoch die Gefahren für die effektive Strafverfolgung sowie eines Missbrauchs, wenn Beweismittel losgelöst von einer Beschuldigtenstellung stets dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden entzogen wären, sobald sie auf einen anwaltlichen Berufsträger verlagert werden.

Ebenso ist festzuhalten, dass das Bundesverfassungsgericht von vorherein weder bei der beauftragen Kanzlei noch bei deren Anwälten Grundrechte betroffen sieht. Dabei lässt sich die jeweilige Begründung zwar durchaus hören. Indes geht das Gericht nicht auf das Paradoxon ein, dass es den Münchener Anwälten der Kanzlei teilweise eine Grundrechtsträgerschaft mit der Begründung abspricht, diese läge vielmehr bei der Kanzlei, obwohl es eben dieser Kanzlei aufgrund ihrer Auslandszugehörigkeit gerade die Fähigkeit abspricht, Trägerin von Grundrechten zu sein.

Im Lichte der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts wird man Unternehmen, die externe Rechtsanwaltskanzleien mit internen Ermittlungen beauftragen wollen, wohl empfehlen müssen, nur Kanzleien mit Hauptverwaltungssitz innerhalb der Europäischen Union oder besser noch Deutschlands zu beauftragen. Solche Kanzleien hätten sich in der vorliegenden Konstellation nämlich auf eigene Grundrechte berufen können, wodurch deren Verfassungsbeschwerden gegen die Durchsuchung und Sicherstellung – möglicherweise – Erfolg gehabt hätten. Bei Kanzleien mit Hauptverwaltungssitz außerhalb der Europäischen Union jedenfalls werden die Staatsanwaltschaften, die regelmäßig mit fähigen Juristen besetzt sind und die ergangenen Entscheidungen durchaus einzuordnen wissen, künftig kaum zurückhaltender bei Durchsuchung von Geschäftsräumen sein. Kanzleien mit Hauptverwaltungssitz in Großbritannien können dabei übrigens, je nach Ausgang des Brexit-Verfahrens, künftig tatsächlich wie rechtlich außerhalb der Europäischen Union stehen.

Sprechen Sie uns wegen aller Fragen in diesem Zusammenhang sehr gerne an.