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Bundesgerichtshof bestätigt (erhebliche) Geldstrafe wegen des unerlaubten Betreibens von Bankgeschäften

18.07.2018, News

Das Landgericht Köln verurteilte einen Unternehmer, der insgesamt 24 Darlehen in Höhe unterschiedlicher, teils erheblicher Höhe, vergeben hatte, ohne über eine entsprechende Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu verfügen, zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je € 5.500, insgesamt also zu einer Strafe von € 495.000. Hierbei ging das erstinstanzliche Landgericht davon aus, dass der Unternehmer sich in einem Irrtum darüber befand, dass er bei "nur" 24 Darlehen keiner Bankerlaubnis bedürfte. Der Bundesgerichtshof stellte die Verurteilung mit Urteil vom 18. Juli 2018 nun auf eine Verurteilung des Unternehmers wegen vorsätzlichen Betreibens unerlaubter Bankgeschäfte um. Das Revisionsgericht ging dabei davon aus, dass man wissen müsse, dass die Vergabe von 24 Darlehen ein Bankgeschäft sei und folglich der Erlaubnis bedürfe. Die Höhe der Strafzumessung änderte sich durch die Umstellung von fahrlässiger auf vorsätzlicher Tatbegehung nicht. Das Urteil ist rechtskräftig.

Wir haben den Eindruck, dass die Vergabe von Darlehen im gewerbsmäßigen Bereich ohne die erforderliche Erlaubnis der Bundesanstalt gar nicht so selten ist, wie das heutige Urteil des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs nahelegt. Im Gegenteil: Betroffene unterliegen allzu häufig der unzutreffenden Auffassung, dass die gewerbsmäßige Vergabe von Darlehen - und damit das Bedürfnis einer Erlaubnis als CRR-Kreditinstitut - erst ab einer unüberschaubar großen Anzahl an Darlehen, jedenfalls nicht schon bei 24 Darlehen, vorläge. Das dies nicht so ist, hat der Bundesgerichtshof nun (unmissverständlich) klargestellt.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass auch die Kehrseite, also die gewerbsmäßige Annahme von Darlehen, der Erlaubnis bedarf - es handelt sich nämlich hierbei um das Betreiben des (ebenfalls erlaubsnispflichtigen) Einlagengeschäfts.

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