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Die Wiederauferstehung des Bayerischen Obersten Landesgerichts

19.11.2018, Germany, Frankfurt

Die Wiederauferstehung des Bayerischen Obersten Landesgerichts – Wegfall der Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs für in Bayern begonnene Instanzenzüge in der ordentlichen Gerichtsbarkeit?

Seit dem 15.09.2018 gibt es in Bayern wieder ein Bayerisches Oberstes Landesgericht. Im Juli dieses Jahres beschloss der Bayerische Landtag auf Initiative von Ministerpräsident Markus Söder die Neuerrichtung (Gesetz zur Errichtung des Bayerischen Obersten Landesgerichts, GVBl. S. 545). Das bundesweit einzigartige Gericht soll der Förderung der bayerischen Identität dienen und für eine Vereinheitlichung der Rechtsprechung und mehr Rechtssicherheit im ganzen Freistaat stehen.

Erstmals wurde das Bayerische Oberste Landesgericht im Zuge der Reichsjustizgesetze im Jahre 1879 gegründet. Es überdauerte den Ersten Weltkrieg, wurde aber bald nach der nationalsozialistischen Machtergreifung im Jahre 1935 abgeschafft. Bereits 1948 wurde es mit alten Zuständigkeiten zum zweiten Mal gegründet. Vor allem aus Kostengründen wurde es 2006 unter dem damaligen Ministerpräsidenten Edmund Stoiber erneut abgeschafft.

Mit der nun beschlossenen erneuten (dritten) Errichtung gehen ab September 2018 Aufgaben in bürgerlich-rechtlichen Rechtsstreitigkeiten und voraussichtlich ab Februar 2019 auch im Strafrecht auf das Bayerische Oberste Landesgericht über. Dabei werden dem Gericht auch Zuständigkeiten übertragen, für die bisher der Bundesgerichtshof zuständig war.

Das wirft vor allem die Frage auf, ob der Bundesgerichtsgerichtshof damit für in Bayern begonnene Instanzenzüge in der ordentlichen Gerichtsbarkeit abgeschafft ist und ob das Land Bayern überhaupt zur Errichtung eines Obersten Landesgerichts befugt war.

Nach der Verfassung ist die Organisation der Gerichte Aufgabe und Sache der Länder (Art. 30, 92 GG). Vorgegeben ist damit aber lediglich, dass überhaupt „Gerichte der Länder" bestehen.

Diese Organisationsgewalt der Länder hat der Bundesgesetzgeber in der Weise beschränkt, dass die ordentliche Gerichtsbarkeit grundsätzlich nur durch bestimmte Gerichte ausgeübt werden kann (§ 12 GVG). Konkret müssen die Länder insoweit Amtsgerichte, Landgerichte und Oberlandesgerichte als obligatorische Landesgerichte einrichten. Jedes Land muss über jedes dieser Gerichte in mindestens einfacher Ausführungen verfügen. Ob es die Länder dabei belassen oder jeweils mehrere dieser Gerichte einrichten, können sie im Rahmen ihrer Organisationsgewalt frei entschieden.

Darüber hinaus ermöglicht der Bundesgesetzgeber denjenigen Ländern, in denen mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, ein Oberstes Landesgericht vor allem für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten und für Strafsachen (§§ 8, 9 EGGVG) sowie für vereinzelte weitere Angelegenheiten (z.B. § 6 KapMuG, § 100 BnotO, § 171 GWB) einzurichten. Von dieser Möglichkeit hat Bayern mit der Wiedererrichtung des Bayerischen Obersten Landesgerichts Gebrauch gemacht.

Danach können die Länder bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten dem Obersten Landesgericht die Verhandlung und Entscheidung der zur Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes gehörenden Revisionen und Rechtsbeschwerden zuweisen (§ 8 Abs. 1 EGGVG). Eine solche Zuweisung ist aber nur insoweit zulässig, als sich die vorbezeichneten Rechtbehelfe allein oder überwiegend auf die Verletzung von Landesrecht stützen und dieses für die Entscheidung sachlich in Betracht kommt, im Übrigen bleibt, wie bisher, der Bundesgerichtshof zuständig (§ 8 Abs. 2 EGGVG). Bayern hat von dieser Zuweisungsmöglichkeit vollumfänglich Gebrauch gemacht (§ 11 Abs. 1 AGGVG).

Dabei kann eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit nur ganz oder gar nicht dem Obersten Landesgericht zugewiesen werden, nicht aber lediglich Teilfragen. Maßgeblich für die Abgrenzung im Einzelfall ist, was das Rechtsmittelgericht nach dem sachlichen Gehalt des Rechtsmittels zu prüfen hat. Die sachliche Bedeutung des Landesrechts muss überwiegen. Bei Gleichwertigkeit von Bundesrecht und Landesrecht oder bei Überwiegen des Bundesrechts bleibt der Bundesgerichtshof zuständig.

Die mit der Abgrenzung im Einzelfall verbundene Unsicherheit hat der Bundesgesetzgeber ausgeglichen durch eine Zuständigkeitsbestimmungsverfahren (§ 7 EGZPO). Danach entscheidet das Gericht im Fall der Zulassung der Revision oder Rechtsbeschwerde gleichzeitig über die Zuständigkeit für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel und zwar mit Bindungswirkung für das höhere Gericht (§ 7 Abs. 1 EGZPO). Fehlt es an einer solchen Zulassung, so befindet der Bundesgerichtshof vorab über seine Zuständigkeit mit Bindungswirkung (§ 7 Abs. 2 EGZPO).

Bei Strafsachen sowie bestimmten weiteren Angelegenheiten hingegen können die Länder dem Obersten Landesgericht die zur Zuständigkeit der Oberlandesgerichte gehörenden Entscheidungen ganz oder teilweise zuweisen (§ 9 EGGVG sowie z.B. § 6 KapMuG, § 100 BnotO, § 171 GWB). Solche Zuweisung dementsprechend nur zulässig, soweit an sich die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts besteht. Zuständigkeiten des Bundesgerichtshofs werden können hierdurch also nicht verdrängt werden.

Nach alledem ist festzustellen, dass dem Land Bayern die Wiedererrichtung des Bayerischen Obersten Landesgerichts im Rahmen seiner Organisationsgewalt zweifelsohne frei stand. Der Bundesgerichtsgerichtshof ist hierdurch aber keineswegs für in Bayern begonnene Instanzenzüge in der ordentlichen Gerichtsbarkeit abgeschafft worden. Vielmehr wurde dessen Zuständigkeit nur punktuell verdrängt und auch nur soweit, als im Einzelfall überwiegend oder ausschließlich über bayerisches Landesrecht gestritten wird.

Bei Interessen und Fragen zu diesem Thema oder diesbezüglichen Beratungsbedarf steht Schalast Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.