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Große Ereignisse werfen ihre Schatten voraus – Gesetzentwurf zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts

05.05.2020, Germany, Frankfurt

Während die Welt sich noch mit der Corona-Krise auseinandersetzt, wurde durch eine von der Bundesregierung eingesetzte Expertenkommission ein erster Gesetzesentwurf zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts („MoPeG") vorgelegt. Der Entwurf sieht dabei zum Teil weitreichende Neuerungen vor und sollte daher sowohl von aktuellen wie auch zukünftigen Gesellschaftern von Personengesellschaften wie insbesondere Gesellschaften bürgerlichen Rechts („GbR"), offenen Handelsgesellschaften oder (die für Investitionen beliebten) Kommanditgesellschaften beachtet werden.

Der Modernisierungsbedarf dieses Teils des Gesellschaftsrechts ergab sich insbesondere daraus, dass die Vorschriften über die GbR – die als Grundlage für das Personengesellschaftsrecht dienen – zum Teil noch dem 19. Jahrhundert entstammen und nicht mehr den Anforderungen des modernen Wirtschaftslebens entsprechen. Zwischenzeitliche gesetzgeberische Maßnahmen, die seit der Anerkennung der Rechts- und Grundbuchfähigkeit der GbR im Jahre 2001 durch den Bundesgerichtshof erfolgten, waren ebenfalls nur Einzelmaßnahmen und brachten keine grundlegende Modernisierung.

Zum Zwecke einer frühzeitigen Information über die im MoPeG vorgeschlagenen Änderungen sollen im Nachfolgenden dessen wichtigste Eckpunkte kurz vorgestellt werden.

Die wichtigsten Eckpunkte der Modernisierung

Zu den wichtigsten im Gesetzesentwurf vorgesehenen Neuerungen zählen (i) die Einführung eines Gesellschaftsregisters, (ii) die Einführung eines Beschlussmängelrechts für Personengesellschaften und (iii) die Öffnung der Personenhandelsgesellschaften für die Ausübung Freier Berufe. Dies wird zu einer Vielzahl von Neuregelungen vor allem im Bürgerlichen Gesetzbuch, Handelsgesetzbuch, Umwandlungsgesetz, Aktiengesetz, Genossenschaftsgesetz und der Zivilprozess- sowie der Grundbuchordnung führen, um nur einen Teil der betroffenen Gesetze zu nennen.

1. Das Gesellschaftsregister

Zukünftig soll sich die GbR freiwillig in ein Gesellschaftsregister eintragen lassen können. Ähnlich dem Handelsregister, wird dieses neue Register dann Angaben zum Namen und Sitz der Gesellschaft, dem Gesellschafterbestand, der Vertretungsbefugnis und die Versicherung enthalten, nicht bereits im Handels- oder Partnerschaftsregister eingetragen zu sein. Sofern jedoch einmal die Eintragung erfolgt ist, muss der Registereintrag fortan aktuell gehalten werden, um die damit verbundene Publizität und Transparenz dauerhaft zu gewährleisten. In diesem Sinne kann das Register nicht wieder „verlassen" werden, wenn einmal die (freiwillige) Eintragung erfolgt ist.

Zudem wird für bestimmte Rechtsvorgänge künftig die Voreintragung in das Gesellschaftsregister vorausgesetzt. So zum Beispiel beim Erwerb von Grundstücksrechten: In Zukunft ist die GbR als Grundstücksberechtigte nur noch unter ihrem Namen im Grundbuch einzutragen und nicht mehr auch der Gesellschafterbestand anzugeben. Dies soll die Angaben in den einzelnen Objektregistern (u.a. Grundbuch, Patent- und Markenregister) vereinheitlichen und die Objektregister zugleich entlasten.

Ebenfalls wird das neue Rechtsinstitut des Statuswechsels eingeführt. Ein Statuswechsel ist laut der Expertenkommission der Wechsel von einer in einem Register eingetragenen Personengesellschaft in ein anderes Register. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn eine im Gesellschaftsregister eingetragene GbR ihre Geschäftstätigkeit in einem solchen Maß ausweitet, dass sie einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, wodurch die GbR zur offenen Handelsgesellschaft wird und im Handelsregister einzutragen ist.

2. Beschlussmängelrecht für Personengesellschaften

Nach derzeitigem Recht führen Mängel von Beschlüssen von Personengesellschaften zu deren Nichtigkeit. Hiergegen ist eine allgemeine Feststellungsklage gegen alle anderen Gesellschafter auf Feststellung der Nichtigkeit zu erheben. Dies führt nicht selten in den betroffenen Gesellschaften zu erheblichen Problemen.

Durch das MoPeG wird das sogenannte Anfechtungsmodell eingeführt. Zukünftig wird zwischen nichtigen und befristet anfechtbaren Beschlüssen unterschieden. Nichtig sind dabei Beschlüsse, die gegen Bestimmungen verstoßen, auf deren Einhaltung nicht verzichtet werden kann. Anfechtbare Beschlüsse dagegen sollen grundsätzlich innerhalb einer Frist von drei Monaten gerichtlich anfechtbar sein, wobei die Satzung eine längere Frist vorsehen kann.

Damit soll das MoPeG ein Beschlussmängelrecht bereitstellen, das den Gesellschafterinteressen für den Fall gerecht werden dürfte, dass die Satzung keine Regelungen für fehlerhafte Beschlüsse enthält. Dies soll für mehr Rechtssicherheit sorgen und auch prozessökonomischer sein.

3. Öffnung der Personenhandelsgesellschaften für die Ausübung Freier Berufe

Nachdem seit 2007 bereits Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern Personenhandelsgesellschaftsformen offen stehen, sollen sich zukünftig alle Angehörigen der Freien Berufe (u.a. Ärzte und Rechtsanwälte) in einer Personenhandelsgesellschaft, insbesondere einer GmbH & Co. KG, zusammenschließen können. Dies ermöglicht grundsätzlich eine weitergehende Haftungsbeschränkung als durch die bisher nutzbaren Gesellschaftsformen.

Diese Möglichkeit steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass der Zusammenschluss in einer Personenhandelsgesellschaft vom anwendbaren Berufsrecht zugelassen wird. Bund und Länder können so im Rahmen ihrer Gesetzgebungskompetenz den Zugang zu Personenhandelsgesellschaften von bestimmten Voraussetzungen abhängig machen. Die berufsrechtlichen Vorgaben, insbesondere Versicherungspflichten, sollen die aus der Haftungsbeschränkung einer GmbH & Co. KG resultierenden Risiken für den Rechtsverkehr (z.B. für Mandanten, Patienten, Verbraucher, die die angebotenen Dienstleistungen nutzen) ausgleichen. Zudem soll bei bestimmten Berufen deren fachliche Autonomie gewährleistet werden, indem beschränkende Vorgaben für die Kapitalbeteiligung von Personen, die nicht Berufsträger sind, gemacht werden.

Inkrafttreten noch ungewiss

Ein konkreter Zeitpunkt für das Inkrafttreten der Neuerungen steht noch nicht fest. Dies liegt nicht zuletzt daran, dass noch einige Stellungnahmen betroffener Stellen abzuwarten sind. Es bleibt daher abzuwarten, wann und in welcher Form mit dem Inkrafttreten der Neuerungen des Personalgesellschaftsrecht zu rechnen ist. Da es sich bei dem Entwurf der Expertenkommission um den ersten Entwurf des MoPeG handelt, kann sich der wesentliche Inhalt im Verlaufe des Gesetzgebungsverfahrens noch weiter ändern. Wir werden diesen Newsletter daher laufend aktualisieren und Sie zu diesem Thema regelmäßig auf dem neuesten Stand halten.

Bis dahin kann auf der Homepage des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz eine Übersicht über die Details des Entwurfes eingesehen werden.

Schalast unterstützt Sie gerne bei allen Fragen zum Thema. Sprechen Sie unsere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte an unseren Standorten in Frankfurt am Main, Hamburg und Berlin jederzeit gerne an.