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„Sag, wie hältst Du es mit der Compliance?“ – Überblick zum Entwurf des neuen Verbandssanktionengesetzes

16.06.2020, Germany, Frankfurt

Bereits im August 2019 hatte die Bundesregierung einen Referentenentwurf eines neuen Verbandssanktionengesetzes vorgelegt. Dem damaligen Entwurf lag die im Koalitionsvertrag vom 12. März 2018 ausgegebene Marschroute zu Grunde: „Wir wollen sicherstellen, dass Wirtschaftskriminalität wirksam verfolgt und angemessen geahndet wird. Deshalb regeln wir das Sanktionsrecht für Unternehmen neu."

Nachdem der erste Entwurf jedoch stark kritisiert worden war, liegt seit 22. April 2020 nunmehr die Neufassung des Referentenentwurfes vor (Gesetz zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft – „VerSanG-E"). Dieser soll sicherstellen, dass Wirtschaftskriminalität wirksam bekämpft wird und auch die von Fehlverhalten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern profitierenden Unternehmen wirksam zur Verantwortung gezogen werden. Generell soll er das Vertrauen in die Integrität der Wirtschaft stärken und der großen Mehrheit der Unternehmen in Deutschland, die sich rechtstreu und lauter verhält, zugutekommen.

Wir hatten bereits in unserem Newsletter vom 27. April 2020 einen ersten kurzen Überblick zum Anreizsystem für Compliance-Maßnahmen gegeben. Um Sie und Ihr Unternehmen auf die wichtigsten Neuregelungen vorzubereiten, insbesondere Ihre Compliance-Abteilung entsprechend zu instruieren, stellen wir nun die wichtigsten Eckpunkte des VerSanG-E vor.

Geltungsbereich

Das VerSanG-E regelt grundsätzlich die Sanktionierung von gewerblich tätigen Verbänden wegen Straftaten, durch die entweder die Verbandspflichten, verletzt worden sind oder durch die der Verband bereichert worden ist bzw. werden sollte (§ 1 VerSanG-E).

Unter einem Verband wird nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 VerSanG-E jede juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts, jeder nicht rechtsfähige Verein bzw. jede rechtsfähige Personengesellschaft verstanden. Ausgenommen vom Anwendungsbereich sind diejenigen Verbände, die einen gemeinnützigen Zweck verfolgen. Für diese gilt aber weiterhin das Ordnungswidrigkeitengesetz („OWiG"). In räumlicher Hinsicht erfasst das VerSanG-E neben im Inland begangenen Straftaten auch Straftaten im Ausland, solange der Verband seinen Sitz im Inland hat.

Die in den Geltungsbereich einbezogenen „Leitungspersonen" sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 VerSanG-E die vertretungsberechtigten Personen der Organe einer juristischen Person, Mitglieder des Vorstandes eines nicht rechtsfähigen Vereins, vertretungsberechtigte Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft, Generalbevollmächtigte, Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte eines Verbandes sowie jede sonstige Person, die für die Leitung des Betriebs oder Unternehmens eines Verbandes verantwortlich handelt.

Die Verbandstat wiederum wird in § 2 Abs. 1 Nr. 3 VerSanG-E beschrieben als Straftat, durch die Verbandspflichten verletzt worden sind oder durch die der Verband bereichert worden ist bzw. werden sollte.

Mögliche Sanktionen

Im Gegensatz zum Offizialprinzip des OWiG gilt im Rahmen des VerSanG-E nunmehr das sog. Legalitätsprinzip. Dies bedeutet fortan, dass die Staatsanwaltschaften bei entsprechend begründetem Verdacht verpflichtet sind, Ermittlungsverfahren gegen betroffene Verbände einzuleiten.

Sofern nach § 3 Abs. 1 VerSanG-E jemand als Leitungsperson oder eine sonstige Person in Wahrnehmung der Angelegenheiten des Verbandes, wenn Leitungspersonen des Verbandes die Straftat durch angemessene Vor-kehrungen zur Vermeidung von Verbandstaten wie insbesondere Organisation, Auswahl, Anleitung und Aufsicht hätten verhindern oder wesentlich erschweren können, eine Verbandstat begangen hat, wird jeweils eine Verbandssanktion verhängt.

Verbandsanktionen sind nach § 8 VerSanG-E die Verbandsgeldsanktion und die sog. Verwarnung mit Verbandsgeldsanktionsvorbehalt.

Die Höhe der Verbandsgeldsanktion beträgt nach § 9 Abs. 1 VerSanG-E

  • bei einer vorsätzlichen Verbandstat mindestens tausend Euro und höchstens zehn Millionen Euro; und
  • bei fahrlässigen Verbandstaten mindestens fünfhundert Euro und höchstens fünf Millionen Euro.

Bei einem Verband mit einem durchschnittlichen Jahresumsatz von mehr als ein-hundert Millionen Euro beträgt die Verbandsgeldsanktion dagegen nach § 9 Abs. 2 VerSanG-E

  • bei einer vorsätzlichen Verbandstat mindestens zehntausend Euro und höchstens 10 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes; und
  • bei fahrlässigen Verbandstaten mindestens fünftausend Euro und höchstens 5 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes.

Hierbei wird jeweils auf den weltweiten Umsatz aller natürlichen Personen und Verbände abgestellt, sofern diese mit dem zu sanktionierenden Verband eine wirtschaftliche Einheit bilden.

Für die Bemessung der Geldbuße ist es laut der Begründung des Entwurfes von Bedeutung, inwieweit der bebußte Verband seiner Pflicht, Rechtsverletzungen aus der Sphäre des Unternehmens zu unterbinden, genügt und ein effektives Compliance-Management installiert hat, das auf die Vermeidung von Rechtsverstößen ausgelegt sein muss. § 17 Abs. 1 VerSanG-E ermöglicht ebenfalls eine Milderung der Verbandssanktionen, wenn der Verband oder von ihm beauftragte Dritte wesentlich zur Aufklärung der Verbandstat beitragen. Voraussetzung der Sanktionsmilderung ist dabei aber die uneingeschränkte Kooperation mit den Behörden, die Leistung eines wesentlichen Aufklärungsbeitrags und die Beachtung der Grundsätze eines fairen Verfahrens bei der Aufklärung.

Die Verwarnung mit einem Verbandssanktionenvorbehalt soll nach § 10 Abs. 1 VerSanG-E möglich sein, um eine „Straffälligkeit″ in Zukunft zu vermeiden. Das zuständige Gericht kann hierbei Auflagen erteilen und Weisungen aussprechen. Zu den nennenswerten Weisungen zählt nach § 13 Abs. 2 VerSanG-E insbesondere, bestimmte Vorkehrungen zur Vermeidung von Verbandstaten zu treffen und diese Vorkehrungen durch Bescheinigung einer sachkundigen Stelle nachzuweisen. Der Verband soll also die Einrichtung, Durchführung und Beachtung von Compliance-Maßnahmen nachweisen.

Beachtlich ist zudem, dass das Gericht nach § 14 VerSanG-E bei einer großen Zahl von Geschädigten durch die Verbandstat die öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung anordnen kann. Um hier jedoch eine „Prangerwirkung" auszuschließen, soll laut der Entwurfsbegründung von der öffentlichen Bekanntmachung abgesehen werden, wenn der Verband etwaige Schäden bereits ausgeglichen hat.

Einrichtung eines „Verbandssanktionenregisters"

Nach § 54 Abs. 1 VerSanG-E soll ein neues „Verbandssanktionenregister" als eigenes Zentralregister beim Bundesamt für Justiz als Registerbehörde eingerichtet werden. Dieses Register soll nach § 54 Abs. 2 VerSanG-E rechtskräftige Gerichtsentscheidungen über verhängte Verbandssanktionen sowie rechtskräftige Entscheidungen über die Festsetzung von Geldbußen über 300 Euro nach dem OWiG enthalten. Einzutragen sind nach § 55 Abs. 1 VerSanG-E neben den Verbandsdaten bei Verbandssanktionen auch die konkrete rechtliche Bezeichnung der Verbandstat sowie deren Art und Höhe und die Anordnung der öffentlichen Bekanntmachung.

Ausblick

Das Verbandssanktionengesetz wird kommen – wenn auch in abgeschwächter Form zum ursprünglichen Entwurf von August 2019. Die beteiligten Verbände und Interessengruppen haben noch bis zum 12. Juni 2020 Zeit, Stellungnahmen zum VerSanG-E einzureichen, sodass etwaige (minimale) Änderungen hieran noch möglich wären. Dass das Gesetz jedoch verabschiedet wird, ist nur noch eine Frage der Zeit. Entsprechend empfehlen wir, die unternehmensinternen Compliance-Abteilungen frühzeitig zu informieren und auf den Gesetzesentwurf ausgerichtete Maßnahmen zu ergreifen.

Schalast unterstützt Sie gerne bei allen Fragen zum Thema. Sprechen Sie unsere Teams an unseren Standorten in Frankfurt am Main, Hamburg und Berlin jederzeit gerne hierzu an.