Problematische Folgen des neuen Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes
24.11.2022, News
Der Gesetzgeber verpflichtet im Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz Kreditinstitute zur geldwäsche- und sanktionsrechtlichen Unterstützung, lässt dabei aber wesentliche Fragen unbeantwortet.
Dass sich im Energiebereich derzeit die Ereignisse überschlagen, ist nichts Neues.
Jetzt stellt sich durch das erst am 19. November 2022 in Kraft getretene Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) für Kreditinstitute von Gas- oder Wärmelieferanten ein grundsätzliches Problem, das eine zeitnahe Kostenerstattung für Erdgas- und Wärmelieferanten teilweise erschwert, wenn nicht gar verhindert. Zweck des Gesetzes ist eine umfassende wirtschaftliche Entlastung eher kleinerer Gas- und Wärmekunden, für die der Bund im Dezember Gas- und Wärmezahlungen übernehmen wird. Der antragstellende Energie-Lieferant ist im Zusammenhang mit der Beantragung allerdings auf die (umfassende) Mithilfe seiner Hausbank angewiesen.
Der Erdgas- und Wärmelieferant, der seinen Kunden die Dezember-Soforthilfe auszahlt oder durch Verzicht auf den Dezemberabschlag gewährt, stellt einen Antrag auf Erstattung der ihm hierdurch entstehenden Kosten durch die Bundesrepublik Deutschland. Antrag, Verfahren und Auszahlung soll die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) übernehmen. Die KfW ist grundsätzlich geldwäsche- und sanktionsrechtlich Verpflichtete. Die zuständige Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
Der Gesetzgeber hat nun im Zusammenhang mit der Soforthilfe ein Verfahren vorgesehen, wonach die KfW die Empfänger nicht selbst geldwäsche- und sanktionsrechtlich identifizieren, sondern sich auf die Angaben der Hausbank verlassen soll. In diesem Zusammenhang hat der Gesetzgeber die Hausbanken in § 13 ESWG umfassend zur Mitwirkung verpflichtet.
Das jeweilige Kreditinstitut muss zwar nicht die energiewirtschaftliche Berechtigung des Antragstellers prüfen, denn dies erfolgt durch den Beauftragten des Bundes, PWC. Das Kreditinstitut muss aber dessen Ergebnisbericht, zusammen mit einer eigenen Erklärung auf einem von der KfW bereitgestellten Vordruck, an diese weiterleiten. Diese Übermittlung gehört zu den Voraussetzungen, damit eine Auszahlung auf das Konto des Erdgas- oder Wärmelieferanten erfolgen kann. Der besagte Vordruck ist nicht Bestandteil bzw. Anhang des ESWG und geht weit über den Gesetzeswortlaut hinaus.
In dieser vorgegebenen Erklärung sollte nach § 13 KfW bestätigt werden, dass das jeweilige Kreditinstitut seine geldwäscherechtlichen Pflichten nach den §§ 10 bis 15 des Geldwäschegesetzes (GwG) sowie seine sanktionsrechtlichen Prüfungspflichten eingehalten hat und weiter einhalten wird. Außerdem sollen die der Prüfung zugrunde liegenden Angaben und Informationen enthalten sein.
Natürlich erfüllen die Kreditinstitute ihre Prüfpflichten. Bedarf es aber kurzfristig einer erneuten Prüfung, kann dies erheblichen Aufwand mit sich bringen, was letztlich einer kurzfristigen Durchführung des gesamten Erstattungsprozesses entgegenstehen kann. Zudem werden sich betroffene Kreditinstitute im ersten Schritt fragen, wer die bei ihnen entstehenden Kosten letztlich tragen soll (nach Meinung des Gesetzgebers offenbar sie selbst). Im zweiten Schritt werden sie sich fragen, ob sie womöglich für die Richtigkeit der – nach dem Willen des Gesetzgebers – in einem Hau-Ruck-Verfahren weitergereichten Informationen und Unterlagen einzustehen haben. Im dritten Schritt werden sich die jeweiligen Banken vermutlich fragen, ob sie das, was vom EWSG verlangt wird, geldwäscherechtlich überhaupt dürfen. Nach § 11a Abs. 1 GwG dürfen personenbezogene Daten, die im Zusammenhang mit den geldwäscherechtlichen Pflichten erhoben wurden, ausschließlich auf Grundlage des Geldwäschegesetztes zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismus verarbeitet werden.
Für den Erdgas- und Wärmelieferant bedeutet diese Verzögerung, dass die Liquiditätslücke nicht zeitnah geschlossen werden kann. Die Zahlungen des Bundes via KfW, die den betroffenen Unternehmen bei der Ausgestaltung der Dezemberhilfe immer zeitnah in Aussicht gestellt wurden, können dann aber nicht ausgezahlt werden, wenn die betroffenen Kreditinstitute die Anforderungen der KfW nicht unmittelbar erfüllen können.
Hierfür muss zeitnah eine praxistaugliche Lösung gefunden werden.