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Vorschlag für Verordnung für Europäische Crowdfunding Service Provider (ESCP)

28.03.2018, News

Das Europäische Parlament und der Rat haben am 08. März 2018 im Rahmen ihres Aktionsplans zu technologiegestützten Innovationen bei Finanzdienstleistungen in Europa einen Vorschlag für eine Verordnung für gewerbliche Europäische Crowdfunding Service Provider (European Crowdfunding Service Providers – „ECSP") zusammen mit ergänzenden Anhängen und Einschätzungen veröffentlicht.

Ziel der vorgeschlagenen Verordnung ist es, die Zerstückelung in nationale Crowdfundingmärkte durch ein einheitliches Regelwerk für grenzüberschreitende Crowdfundingangebote zu überwinden. Hierfür regelt die vorgeschlagene Verordnung die Zulassung zur Durchführung von Crowdfunding-Diensten innerhalb der gesamten Europäischen Union („EU"), die neben die nationalen Zulassungen tritt und unabhängig von diesen besteht. Zuständige europäische, mit entsprechenden Kompetenzen ausgestattete Aufsichtsbehörde soll die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde („ESMA") sein.

Was mit der Erlaubnis möglich ist

Unternehmen, die eine Zulassung gemäß der vorgeschlagenen Verordnung erhalten, wären danach berechtigt, innerhalb der EU Darlehen zu vermitteln sowie solche Dienste durchzuführen, die die Platzierung von übertragbaren Wertpapieren ohne Übernahmeverpflichtung für Emittenten oder die die Annahme und Übermittlung von Aufträgen, die übertragbare Wertpapiere betreffen, zum Gegenstand haben. Dies würde alle Kategorien von Wertpapieren umfassen, die auf dem Kapitalmarkt gehandelt werden können, wie z.B. Aktien oder Schuldverschreibungen.

Allerdings muss der ECSP für jedes Crowdfunding-Projekt ein „key investment information sheet" zur Verfügung stellen. Weiterhin müssen alle Informationen, die der ECSP veröffentlicht und nach außen kommuniziert, klar, verständlich, vollständig und wahr sein.

Weiterhin dürfen zugelassene ECSPs aufgrund der Erlaubnis zwar keinen organisierten Zweitmarkt oder ein sonstiges multilaterales Handelssystem betreiben, in der vorgeschlagenen Verordnung ist jedoch ausdrücklich geregelt, dass die Möglichkeit einer elektronischen Pinnwand bzw. eines schwarzen Brettes („Bulletin board") besteht, auf dem sich die Investoren austauschen und handeln können, solange der ECSP klarmacht, dass dies innerhalb des Ermessens und der Verantwortung der Investoren liegt. Der ECSP kann dabei sogar unverbindliche Preisvorschläge machen, solange er diese begründet.

Was mit der Erlaubnis nicht oder eingeschränkt möglich ist

Die Verordnung gilt nicht für

  1. Crowdfunding-Projekte von Verbrauchern,
  2. Crowdfunding-Projekte, die von Wertpapierfirmen vermittelt werden,
  3. Crowdfunding-Dienste, die nach nationalem Recht ausgeübt werden und
  4. Crowdfunding-Projekte, bei denen mehr als 1.000.000 Euro eingesammelt werden.

Zudem sollen Crowdfunding-Dienste nur von juristischen Personen ausgeführt werden, die eine effektive und stabile Einrichtung in einem der Mitgliedstaaten haben.

Des Weiteren ist mit der Erlaubnis für Crowdfunding-Dienste nicht die Erlaubnis verbunden, Gelder anzunehmen und weiterzuleiten. Hierfür bedarf es weiterhin eine Erlaubnis für die Erbringung von Zahlungsdiensten oder Bankgeschäften nach den jeweiligen europäischen und nationalen Vorschriften.

Ferner ist der Einsatz von Special Purpose Vehicles („SPVs"), also Gesellschaften, die nur geschaffen werden, um die emittierten Vermögensanlagen an- und zu verkaufen, insoweit eingeschränkt, als dass sie nur eingerichtet werden dürfen, um probeweise Käufe der emittierten Vermögensanlagen der Investoren zu ermöglichen.

Auswirkungen für deutsche Crowdfunding-Plattformen

Für deutsche Crowdfunding-Plattformen würde die vorgeschlagene Verordnung bei Umsetzung eine zusätzliche Möglichkeit bedeuten, ihre Dienste europaweit anzubieten.

Jedoch würde die vorgeschlagene Verordnung nicht von den weiteren aufsichtsrechtlichen Bestimmungen in Bezug auf Finanzinstrumente befreien, die die Emittenten weiterhin zu erfüllen haben. So sind in Deutschland auch bei Umsetzung des Vorschlags u.a. weiterhin die Vorschriften des VermAnlG, WpHG, WpPG, KAGB, KWG einzuhalten. Dies gilt auch für die jeweils entsprechenden aufsichtsrechtlichen nationalen Vorschriften der anderen Mitgliedstaaten.

Was ist zu tun?

Für die nächste Zeit gilt es, aufmerksam zu verfolgen, ob und in welcher Form der Vorschlag als Verordnung verabschiedet wird, um frühzeitig die Vorteile nutzen zu können, die sich hieraus ergeben.

Sehr gerne beraten wir Sie hierzu und zu allen Fragen rund um das Thema des Crowdfunding. Sprechen Sie uns sehr gerne an.