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Beschlussfassung bei Verpflichtung zur Übertragung des Vermögens als Ganzes - Update

09.05.2019, News

Hintergrund

Mit dem Beitrag vom 12. März 2019 hatten wir nach einer Entscheidung des OLG Brandenburg darauf hingewiesen, dass der § 179a AktG analog nach ständiger Rechtsprechung auch auf die Vertretungsbefugnis der GmbH und Personengesellschaft anwendbar ist und auf einen entsprechenden notariellen Zustimmungsbeschluss der Gesellschafterversammlung grundsätzlich nicht verzichtet werden sollte. Dieser führte in den jeweiligen Verfahren zu zusätzlichen Kosten.

Ausgangssituation der Entscheidung des OLG Brandenburg war, dass ein Gesellschafter als Liquidator das Grundstück der Gesellschaft, einer GmbH, an einen Dritten veräußert hat, nachdem die Auflösung der Gesellschaft durch die beiden Gesellschafter bereits beschlossen war. Strittig war, ob die Veräußerung der Zustimmung aller Gesellschafter analog § 179a AktG bedurfte. Im Anschluss an die ständige Rechtsprechung hat das OLG Brandenburg (Urteil vom 29.03.2018, Az. 5 U 18/16) entschieden, dass der § 179a AktG grundsätzlich auf eine GmbH analog Anwendung findet, aber hervorgehoben, dass ein zusätzlicher Beschluss der Gesellschafterversammlung in diesem Fall ausnahmsweise, aufgrund des Gesellschafterbeschluss zur Liquidation und der Veräußerung wesentlicher Teile des Unternehmens, nicht erforderlich sei.

Richtungswechsel - die Entscheidung des BGH

Der BGH hat nun im Rahmen der Revision die strittige Frage zur Anwendbarkeit des § 179a AktG analog aufgegriffen und entgegen der ständigen Rechtsprechung einen Richtungswechsel vorgenommen indem er klargestellt hat, dass der § 179a AktG nicht analog auf die GmbH anzuwenden sei. Womit erstmals eine höchstrichterliche Stellungnahme zu der Thematik vorliegt.
Der BGH hat sich dabei ausführlich mit der Frage beschäftigt, ob eine Regelungslücke gegeben ist und damit die Voraussetzungen für eine Analogie vorliegen, wofür er weit in der Gesetzesgeschichte zurück geht. Im Ergebnis stellt er fest, dass die Gesellschafter einer GmbH nach den gesetzlichen Rahmenbedingungen einen wesentlich größeren Einfluss auf die Geschäftsführung haben und diese in deutlich wirksamerem Maße bestimmen können, als die Aktionäre einer AG. Mit dieser stärkeren Machtposition korrespondiert eine geringere Schutzwürdigkeit der Gesellschafter einer GmbH, weshalb eine nicht gesetzlich verankerte Einschränkung des redlichen Rechtsverkehrs durch das Erfordernis eines Beschlusses nach § 179a AktG analog nicht gerechtfertigt ist.

Der BGH ergänzt, dass das Schutzanliegen des § 179a AktG im GmbH-Recht auch ohne dessen analoge Anwendung gewahrt ist, da der Geschäftsführer bei besonders bedeutsamen Geschäften verpflichtet ist, die Zustimmung der Gesellschafterversammlung von sich auch einzuholen, § 49 Abs. 2 GmbHG, auch ohne entsprechende Satzungsregelung. Dies sichert nicht nur das Kontrollrecht der Gesellschafterversammlung, sondern schützt auch die Minderheitsgesellschafter.

Zwar schlägt der Schutz durch § 179a AktG auch immer auf das Außenverhältnis durch und ist somit weitergehend, allerdings sieht der BGH hier die Interessen der Gesellschafter aber durch die Institute des Missbrauchs der Vertretungsmacht und möglicher Schadensersatzansprüche gegen den Geschäftsführer für ausreichend gewahrt.

Auswirkungen für die Praxis

Für die Praxis bedeutet dies, dass der bisher beurkundungspflichtige Zustimmungsbeschluss und die damit zusammenhängenden zusätzlichen Gebühren in Zukunft wegfallen.

Bei Fragen zu den Auswirkungen auf eigene Prozesse im Unternehmen stehen wir Ihnen gerne mit umfassender Beratung zur Seite.