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Das neue Fondsstandortgesetz – Erweiterungen der Produktpalette und Auswirkungen auf das Steuerrecht

04.03.2021, Germany, Frankfurt

Die Bundesregierung hat am 20. Januar 2021 den Entwurf des Fondsstandortgesetzes („FoG“) verabschiedet (0051-21.pdf (bundestag.de) verabschiedet. Investmentrechtlich ist insbesondere eine Erweiterung der nach dem KAGB zulässigen Produktpalette vorgesehen, aber auch die steuerrechtlichen Auswirkungen stehen im Fokus des Interesses. Wir haben für Sie die wichtigsten Punkte zusammengefasst.

Geschlossenes Sondervermögen als neue Form für Spezial-AIF

Geschlossene Spezial-AIF dürfen künftig auch als Sondervermögen aufgelegt werden (§ 139 Satz 2 KAGB-E). Nach aktueller Rechtslage ist nur eine Ausgestaltung als Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital oder als Investmentkommanditgesellschaft möglich. Die Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital ist allerdings nicht praxistauglich, u.a. weil grundsätzlich die wenig flexiblen Vorschriften des AktG zur Anwendung kommen (§ 140 Abs. 1 Satz 2 KAGB). Die geschlossene Investmentkommanditgesellschaft lässt sich zwar gesellschafts- und investmentrechtlich flexibel ausgestalten. Je nach Downstream-Struktur kann sie Fondsinitiatoren und -investoren jedoch vor steuerliche Herausforderungen stellen (mögliches Gewerbesteuerrisiko auf Fondsebene sowie Infektionsrisiko für steuerbefreite Investoren). Unter anderem deshalb wurden den deutschen Fondsvehikeln in der Vergangenheit häufig ihre luxemburgischen Pendants (z.B. SA/SCA SICAV, SCS/SCSp) vorgezogen.

Die Ausgestaltung als Sondervermögen sollte für die steuerbefreiten Investoren besteht zum das Risiko einer gewerblichen Infektion ihrer Einkünfte bzw. einer vollständigen oder partiellen Steuerpflicht (Abschirmwirkung) ausschließen. Allerdings kann es dennoch zu Gewerbesteuerpflicht auf Ebene des Sondervermögens, die diese – abweichend von den allgemeinen Regeln - nach § 15 InvStG auf das Bestehen bzw. Nicht-Bestehen einer aktive unternehmerische Bewirtschaftung abstellt.

Offenes Infrastruktur-Sondervermögen als neues Produkt für Publikumsfonds

Im Bereich der offenen Publikumsfonds soll mit dem Infrastruktur-Sondervermögen ein neues Fondsvehikel für Kleinanleger zur Anlage in Infrastrukturprojekte eingeführt werden (§§ 260a ff. KAGB-E). Diese Fonds sollen in Infrastruktur-Projektgesellschaften sowie in Immobilien, Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Bankguthaben und Geldmarktfonds investieren dürfen, wobei gewisse Anlagegrenzen gelten. Die Anleger müssen ihre Anteile mindestens einmal pro Jahr und höchstens einmal pro Halbjahr zurückgeben dürfen.

Eine Infrastruktur-Projektgesellschaft ist nach der neu geschaffenen Definition eine Gesellschaft, die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung gegründet wurde, um dem Funktionieren des Gemeinwesens dienende Einrichtungen, Anlagen, Bauwerke oder jeweils Teile davon zu errichten, zu sanieren, zu betreiben oder zu bewirtschaften (§ 1 Abs. 19 Nr. 23a KAGB). Im Vergleich zur ÖPP-Projektgesellschaft ist diese Definition weiter gefasst, da keine Kooperation zwischen der öffentlichen Hand und der Privatwirtschaft erforderlich ist. Unter Umständen können sich Überschneidungen zur Immobilien-Gesellschaft (§§ 1 Abs. 19 Nr. 22, 235 KAGB) ergeben. Auf der anderen Seite sind auch Anlagen in Vermögensgegenstände erlaubt, die keine Grundstücke sind (z.B. Netze). Ferner dürfen die Vermögensgegenstände von der Infrastruktur-Projektgesellschaft auch bewirtschaftet werden.

Infrastruktur-Projektgesellschaften sollen künftig in den Katalog erwerbbarer Vermögensgegenstände für Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen iSv. 284 KAGB sowie den steuerlichen Anlagekatalog von Spezial-Investmentfonds iSv. § 26 InvStG (sog. Kapitel 3-Fonds).

Eine Infrastruktur-Projektgesellschaft ist nach der neu geschaffenen Definition eine Gesellschaft, die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung gegründet wurde, um dem Funktionieren des Gemeinwesens dienende Einrichtungen, Anlagen, Bauwerke oder jeweils Teile davon zu errichten, zu sanieren, zu betreiben oder zu bewirtschaften (§ 1 Abs. 19 Nr. 23a KAGB). Im Vergleich zur ÖPP-Projektgesellschaft ist diese Definition weiter gefasst, da keine Kooperation zwischen der öffentlichen Hand und der Privatwirtschaft erforderlich ist. Unter Umständen können sich Überschneidungen zur Immobilien-Gesellschaft (§§ 1 Abs. 19 Nr. 22, 235 KAGB) ergeben. Weitergehend als bei Immobiliengesellschaften dürfen diese auch bewirtschaftet werden. Gerade letzteres wäre unter dem gegenwärtigen Recht nur mit der steuerlichen Folge möglich gewesen, dass der Spezial-Investmentfonds grundsätzlich seine Gewerbesteuerfreiheit verloren hätte. Bereits für die Immobiliengesellschaften hatte die Finanzverwaltung in ihrem Investmentsteuererlass eine ausdifferenzierte Auffassung vertreten, unter welchen Bedingungen die Gewerbesteuerbefreiung nicht gewährt wird. Da die Definition der Infrastruktur-Projektgesellschaft aber nicht nur auf den Erwerb bestimmter Gegenstände eingeschränkt ist, sollten die zu den Immobiliengesellschaften entwickelten Grundsätze für die Gewerbesteuerfreiheit nicht anwendbar sein.

Klarstellung bei der Finanzierung von Immobilienfonds

Nach gegenwärtigem Recht war nicht eindeutig, ob die gesellschaftsbezogene 50%-Grenze und die fondsbezogene 25%-Grenze des § 240 Abs. 2 KAGB auch dann anwendbar ist, wenn das Immobilien-Sondervermögen an der zu finanzierenden Immobilien-Gesellschaft zu 100% beteiligt ist. Bei einer solchen Beteiligungshöhe besteht aber risikotechnisch kein Unterschied zwischen der Beteiligung und der Immobilie selbst. Diese Erwägungen haben den Gesetzgeber wohl bewogen klarstellend, in diesem Fall die in Rede stehenden Grenzen nicht als anwendbar zu erklären. Einschränkend soll dies nur für direkt gehaltene Immobilien-Gesellschaften gelten, also nicht im Fall von Holdinggesellschaftsstrukturen. Des Weiteren sind die Grenzen wieder zu beachten, wenn Beteiligungsquote unter 100% absinkt.

Darüber hinaus wird die zulässige Belastungsgrenze (§ 284 Abs. 2 Nr. 3 KAGB-E) sowie die zulässige Kreditaufnahmegrenze (§ 284 Abs. 4 Satz 2 KAGB-E) für Immobilien-Spezialfonds jeweils von 50% auf 60% angehoben und damit in Einklang mit den Kreditaufnahmegrenze bei Immobilienfonds nach der Anlageverordnung gebracht (§ 2 Abs. 1 Nr. 14 Buchst. c) AnlV; hierzu BaFin-Rundschreiben 11/2017 (VA) v. 12.12.2017, Abschnitt B.4.10 f)). Eine entsprechende Anpassung erfolgt auch bei der steuerliche Kreditaufnahmegrenze für Immobilien-Spezial-Investmentfonds (§ 26 Nr. 7 Satz 2 InvStG).

Zulassung von geschlossenen Master-Feeder-Strukturen

Bislang waren nur für offenen Investmentvermögen nach den Vorschriften der §§ 171 bis 180 KAGB Master-Feeder-Strukturen möglich. Mit den §§ 272a bis 272h KAGB-E sollen in Anlehnung an diese Regelungen dies nunmehr auch für geschlossene Fonds ermöglicht werden.

Steuererleichterungen für Mitarbeiterbeteiligungen

Mit dem neuen § 19a EStG sollen Mitarbeiterbeteiligungen von Startup-Unternehmen gefördert werden, indem der geldwerte Vorteil aus der Gewährung der Mitarbeiterbeteiligung erst zu einem späteren Zeitpunkt (siehe unten) besteuert wird. Damit soll grundsätzlich vermieden werden, dass die Gewährung der Beteiligung zu einer Steuerzahlung führt, ohne dass dem Arbeitnehmer liquide Mittel zugeflossen sind (sog. Dry Income Tax).

Eine aufgeschobene Besteuerung wird allerdings nur gewährt, wenn u.a. die folgenden Voraussetzungen gegeben sind:

  • Die Mitarbeiterbeteiligung muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden (d.h. insbesondere keine Entgeltumwandlung).
  • Die Mitarbeiterbeteiligung muss vom Lohnsteuerabzugsverfahren erfasst werden und darf nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers erfolgen. Eine Nachholung des Besteuerungsaufschubs im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung ist ausgeschlossen.
  • Das Unternehmen des Arbeitgebers muss ein Kleinstunternehmen, ein kleines oder ein mittleres Unternehmen (KMU) sein (d.h. weniger als 250 Mitarbeiter, Umsatz max. EUR 50 Mio., Bilanzsumme max. EUR 43 Mio.) und seine Gründung darf nicht mehr als zehn Jahre zurückliegen.

Die Besteuerung setzt dann zu dem Zeitpunkt ein, zu dem (i) die Beteiligung entgeltlich oder unentgeltlich übertragen oder in ein Betriebsvermögen eingelegt wird oder (ii) das Dienstverhältnis zum Arbeitgeber endet, (iii) spätestens jedoch nach Ablauf von zehn Jahren nach der Gewährung.

Bei der der Ermittlung des geldwerten Vorteils darf der Freibetrag gem. § 3 Nr. 39 EStG unter den dort genannten Voraussetzungen abgezogen werden. Hierbei soll der Freibetrag von EUR 360 auf EUR 720 p.a. angehoben werden. Fällt der Wert der Beteiligung bis zum Besteuerungszeitpunkt unter den ursprünglichen Wert ab, ist bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils im Grundsatz nur der geminderte Wert zugrunde zu legen (außer z.B. bei ausschüttungsbedingten Wertminderungen).

An der Besteuerung des geldwerten Vorteils als Arbeitslohn nach dem tariflichen Steuersatz ändert sich durch die Neuregelung grundsätzlich nichts. Allerdings kommt die Tarifermäßigung für außerordentliche Einkünfte nach § 34 Abs. 1 EStG (sog. Fünftelregelung) unter den dort genannten Voraussetzungen zur Anwendung, wenn seit der Gewährung der Mitarbeiterbeteiligung mindestens drei Jahre vergangen sind. Mitarbeiter sind also gut beraten, bei der Inanspruchnahme der aufgeschobenen Besteuerung sowie im Hinblick auf eine spätere Besteuerung auch mögliche Steuersatzeffekte (z.B. infolge von Einkommenssteigerungen oder Verlusten aus anderen Einkünften) zu berücksichtigen. Zu beachten ist jedoch, dass bislang die Neuregelung keinen Einfluss auf die Sozialversicherung hat und deshalb der geldwerte Vorteil aus der Gewährung der Mitarbeiterbeteiligung ohne zeitlichen Aufschub unmittelbar der Beitragspflicht unterliegt.

Umsatzsteuerbefreiung für die Verwaltung von Wagniskapitalfonds

Die Umsatzsteuerbefreiung für Fondsverwaltungsleistungen gem. § 4 Nr. 8 Buchst. h) UStG soll auf die Verwaltung von Wagniskapitalfonds ausgedehnt werden.

Nach dem Verständnis der Finanzbehörden war eine Steuerbefreiung nur möglich bei solchen Investmentvermögen, die einem OGAW vergleichbar sind. Wann dies der Fall ist, ergibt sich aus einem von der Finanzverwaltung aufgestellten Kriterienkatalog (Abschn. 4.8.13 Abs. 8 UStAE). In der Praxis kamen aber nur Spezial-AIF in den Genuss der Steuerbefreiung, wenn sie die Anforderungen des § 284 KAGB erfüllen. Mit der vorgesehenen gesetzlich angeordneten Anwendbarkeit der Umsatzsteuerbefreiung auf die Verwaltung von Wagniskapitalfonds, stellt sich allerdings die Frage, ob die bislang von der Finanzverwaltung vertretene Auffassung unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung weiter fortgelten kann. Der Anwendungsbereich der Regelung ist zudem mangels Definition des Begriffs Wagniskapitalfonds nicht eindeutig. Hier könnte einerseits auf die Begründung zum Gesetz zur Förderung von Wagniskapital 2004 abgestellt werden, wodurch jedenfalls auch Private Equity und Venture Capital Fonds (BT-Drs. 15/3336, 1) mitumfasst wären, andererseits könnte auch auf den Risikokapitalfonds iSv. § 2 Abs. 6 KAGB abgestellt werden, was den Anwendungsbereich etwas einschränken würde.

Investmentrechtliche Beratung durch Schalast

Wir beraten Sie gerne zu allen Fragen bezüglich der Auswirkungen des neuen Fondsstandortgesetzes sowie zu investment- und steuerrechtlichen Fragen im Allgemeinen.