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BaFin veröffentlicht Auslegungs- und Anwendungshinweise für Kreditinstitute zum Geldwäschegesetz

09.06.2021, News

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin") hat am 08.06.2021 die „Auslegungs- und Anwendungshinweise Besonderer Teil: Kreditinstitute" („AuA-Kreditinstitute") veröffentlicht.

Mit den AuA-Kreditinstitute legt die BaFin ihre Verwaltungspraxis in Bezug auf die be-sonderen geldwäscherechtlichen Pflichten von Kreditinstituten dar. Sie gelten für alle Kreditinstitute, die unter der Aufsicht der Bundesanstalt stehen und ergänzen die Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz.

Inhalt der Hinweise

Der Inhalt der AuA-Kreditinstitute folgt in Wesentlichen dem Konsultationsentwurf, zu dem wir bereits berichteten, und enthält die folgenden acht Konstellationen, die typischerweise bei von Kreditinstituten getätigten Geschäften auftreten und für die die BaFin Hinweise gibt, wie Kreditinstitute in der jeweiligen Situation ihren geldwäscherechtlichen Verpflichtungen nachkommen sollen:

  1. Herkunft der Vermögenswerte
  2. Immobilientransaktionen
  3. Investmentgeschäft
  4. Konsortialkredite
  5. Korrespondenzbankbeziehungen
  6. Monitoringsysteme
  7. (Sammel-)Treuhandkonten
  8. Trade Finance

Unterschiede zum Konsultationsentwurf

Die AuA-Kreditinstitute sind kürzer als der Konsultationsentwurf und stellen die Art und Weiser der Erfüllung der geldwäscherechtlichen Pflichten stärker in das Ermessen der Kreditinstitute. Beispielsweise verzichten die AuA-Kreditinstitute hinsichtlich Investmentgeschäften nun darauf, die Abklärung des wirtschaftlich Berechtigten bei Investmentvermögen, bei Verwahrstellen sowie bei Brokern genau vorzugeben. Auch wurden Vorgaben zur Erfüllung von Sorgfaltspflichten des Konsortialführer und der Konsorten untereinander sowie Dritten gegenüber im Rahmen von Konsortialkrediten gestrichen bzw. abgemildert. Dies gilt auch für den Bereich des Trade Finance hinsichtlich der Finanzierung und Absicherung des Außenhandels von Nichtbanken.

Interessant ist, dass sich die AuA-Kreditinstitute hinsichtlich der Auslagerung des Betriebs von Datenverarbeitungssystemen in das Ausland nun so lesen (lassen), dass Kreditinstitute nur noch die Bearbeitung von Treffern eines Datenverarbeitungssystems durch einen Dritten durchführen lassen dürfen und dies auch nur, wenn auf Dritte zurückgegriffen wird, die in einem Drittstaat niedergelassen sind, in dem kein hohes Risiko besteht. Es wird sich zeigen, welche Auslegung hier zu Anwendung kommen wird.

Zu begrüßen ist, dass die Schwelle von 100 Transaktionen pro Monat, ab der die Einführung eines dedizierten Datenverarbeitungssystems vorgesehen war, nun nicht mehr vorge-sehen ist. Diese Schwelle wäre auch von kleinen Kreditinstituten schnell erreicht worden, obwohl deren Risiken mitunter auch manuell wirksam überwacht werden können. Es reicht nun die Bestätigung durch einen Wirtschaftsprüfer im Rahmen des Jahresabschlus-ses, dass das Absehen vom Einsatz eines Datenverarbeitungssystems uneingeschränkt angemessen ist.

Geldwäscherechtliche Beratung durch Schalast
Wir beraten Sie gerne zu allen Fragen bezüglich der Auslegungs- und Anwendungshinweise Besonderer Teil: Kreditinstitute sowie geldwäscherechtlichen Fragen im Allgemeinen.